Wenn zu Anfangs einem Hochschullehrer der
medizinischen Fakultät eine
Chefarztstelle zugesagt worden war, kann diese widerrufen werden, wenn Benannter dieser Funktion in schwerwiegendem Maße nicht gerecht wird. Der Antrag eines Medizinprofessors auf Berufungszulassung gegen das Urteil, mit dem die Kündigung der Berufungvereinbarung gebilligt worden war, wurde abgelehnt.
Zuvor hatte der Kläger an der Uni Freiburg eine
Berufungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgelegt war, dass er die Proffessur für
Unfallchirurgie und die Leitung gleichlautender Abteilung übernehmen werde, woraufhin er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde.
Im Jahr 2000 gab es in oben genannter Abteilung jedoch Vorfälle, die zu einem förmlichen
Disziplinarverfahren aufgrund
schuldhaft fehlerhafter, medizinischer Behandlung mehrerer Patienten, woraufhin der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert wurde. Anschliessend wurde er wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin kündigte das Land im die Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung der Abteilung zugesagt worden war.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Der VGH meinte, dass eine solche Vereinbarung zwar trotz veränderter Sach- und Rechtlage berücksichtigt werden muss, allerdings kein absoluter Bestandschutz angenommen werden kann. Das Festhalten an der Vereinbarung sei unzumutbar, da der Kläger seine Funktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen
zu Lasten der Patienten an Personal gegeben hatte und erhebilche Straftaten begangen hatte. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei die
bestmögliche Versorgung der Patienten, nicht das private Interesse des Klägers am Aufrechterhalten seiner Position und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen.