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16.02.2014

Was braucht es zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit?


Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und der Anspruch auf Krankengeld


In einem Fall in Baden-Württemberg bestand Uneinigkeit, ob persönliche Aufzeichnungen des Arztes zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit genügen und somit ein Anspruch auf Krankengeld besteht, oder ob diese keine "ärztliche Feststellung" nach dem Gesetz darstellen.

Genügen Aufzeichnungen des Arztes zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit?


Die Antwort lautet: nein. Damit eine Arbeitsunfähigkeit auch als solche anerkannt wird, braucht es eine schriftliche Erklärung (den sogenannten Krankenschein) zur Übergabe an den Chef, die Krankenkasse und/oder den Versicherten. Persönliche Arztaufzeichnungen sind hierfür nicht ausreichend. Anspruch auf Krankengeld besteht ausschließlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich korrekt festgestellt wird. Allerdings darf diese Erklärung auch auf anderem Wege als durch den dafür vorgesehenen Vordruck erfolgen - jedoch immer unter der Voraussetzung einer ordentlichen schriftlichen Erklärung.

21.11.2010

Arzthaftung bei Geburtsschaden - Ab wann beginnt die Verjährungsfrist




Rechtsanwältin Melanie Neumann, spezialisiert auf Medizinrecht, in Regensburg im Interview zur Arzthaftung.
Insbesondere geht es um die Thematik Geburtsschaden und ab wann beginnt die Verjährung?

Weiterhin empfehlen wir den Videobeitrag des Medizinrecht-Beratungsnetzwerkes. Hier hat der betroffene Patient, als auch Arzt die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Medizin- oder Arzthaftungsrecht des Medizinrechtsanwälte e.V. in Anspruch zu nehmen.

Anwalt für Medizinrecht in Garmisch-Partenkirchen, Dr. Franz Bockhorni

18.11.2010

Ärztlicher Behandlungsfehler: Wann haftet der Arzt?



Sie finden jeden Tag zu zehntausenden statt: Patientenbehandlungen.
Doch läuft auch immer jede Behandlung fehlerfrei? Die Frage kann mit einem klaren NEIN beantwortet werden. Schließlich sind auch Mediziner nur Menschen und nicht vor Fehlern gefeit.

Natürlich möchte niemand persönlich betroffen sein.
Fakt ist jedoch: Ärztliche Behandlungsfehler passieren immer wieder.

In der Regel stellt sich die Frage:
Wie kann man seine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gelten machen?
Hat der behandelnde Arzt einen Behandlungfehler begangen und auf wessen Seite liegt die Beweislast?

In dem Video erklärt Dr. Christian Kotz, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht.  kurz ein paar Begriffe zum Thema und beantwortet einige Fragen aus dem Bereich Medizinrecht.
www.ra-kotz.de
www.medizinrechtsiegen.de

30.09.2009

Keine Anti-Baby-Pille nur zur Akne-Behandlung

Ein Arzt muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten, wenn er die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat.

Die Richter waren der Ansicht, dass gesetzliche Krankenversicherungen nur für Arzneimittel zahlen, welches die Anti-Baby-Pille nicht darstelle. Sie diene nicht zur Behandlung einer Krankheit, sondern der Empfängnisverhütung.

Der Gynäkologe wand ein, mit der Pille habe er Hautprobleme wirksam und kostengünstig behandeln wollen, was das Gericht aber nicht gelten liess. Das Verhütungsmittel sei für diese Art von Behandlung nicht zugelassen.

Nur Versicherte unter 20 Jahren haben Anspruch auf die Pille als indukationsunabhängiges Mittel. Daher müsse der Kläger Regress leisten. In diesem Fall sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen könne hier keine Ausnahme geboten werden. Außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung darf ein Medikament nur dann verordnet werden, wenn eine lebendbedrohliche Erkrankung, die schwerwiegend ist, behandelt werden soll. Doch diese Vorraussetzung wurde hier nicht erfüllt.

05.09.2009

Betrugsverfahren wg. angeblichen Krebs-Heilmittel

Es wurden 3 Kaufleute, ein Chefarzt und ein Wissenschaftsjournalist wegen Verkaufs des in Deutschland nicht zugelassenen angeblichen Krebswundermittels Galavit wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt. Diese Schuldspüche wurden nun bestätigt.

Die Angeklagten führten an Krebspatienten Spritzenkuren (16.800 DM /Einheit) mit dem hier nicht zugelassenen und aus Russland stammenden Präparat Galavit durch, welches sie vom russischen Hersteller über internationale Apotheken bezogen, wo es selbst die Patienten zu einem wesentlich niedrigeren Preis hätten erwerben können. Stattdessen erzählten die Angeklagten den Patienten, das Mittel sei in Deutschland nur schwer und viel teurer erhältlich.

Zudem wurden sie mit der Behauptung getäuscht, die Wirksamkeit sei wissenschaftlich bestätigt. Es bewirke Heilung oder zumindest Besserung des Krankheitsbildes und der Lebensqualität. Des weiterem beauftragten sie einen bekannten Schauspieler in der Öffentlichkeit die Wirksamkeit von Galavit zu bestätigen. Weder war der Schauspieler jedoch an Krebs erkrankt gewesen, noch gab es diese wissenschaftlichen Studien und Beweise, was den Angeklagten bekannt war.

Der BGH hat die Schuldsprüche nun bestätigt. Allerdings wird ein weiteres Mal über die Höhen der Strafen entschieden.

04.09.2009

Ärztliche Zulassung "Herzchirurgie"

Es muss erneut geprüft werden, ob Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Herzchirurgie" für dieses Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden dürfen, da der alleinige Abschluss einer Weiterbildung nicht ausreicht. Es werden nur Ärzte zugelassen, deren Fachgebiet Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist, was eine ambulante Behandlung beinhaltet.

Nur wenn Leistungen dieses Gebietes in relevatem Umfang auch ambulant erbracht werden können, kommt eine Zulassung infrage. Im Zentrum der Herzchirurgie stehen Operationen, und es steht noch nicht fest, ob diese schon in größerem Umfang ambulant erbracht werden können. Diese Feststellung muss nachgeholt werden.

24.08.2009

Gewaltprävention in der Arztpraxis

Immer wieder wird es zum Brennpunkt: Das Thema Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Personal. Mittlerweile sind verbale Attacken, körperliche Läsionen, ja sogar Angriffe mit Waffen keine Seltenheit mehr. Es kommt immer öfter vor, dass alkoholisierte, aggressive oder psychisch auffällige Patienten zu einer Bedrohung für den Arzt werden. Wie können Sie das abschmettern?

Dieses Buch hat die Prävention im Blickfeld und macht konstruktive Lösungsvorschläge. Es basiert auf langjährigen Erfahrungen, die man in Arztpraxen mit Gewaltsituationen und Konflikten gesammelt hat.

Aus dem Inhalt:
  • Kommunikation und Verhalten in Konfliktsituationen
  • Konfliktprävention durch kollegialen Zusammenhalt
  • Sichere Praxisräume
  • Professionell gegenüber Gewalt
Der Autor, Dr. Martin Eichhorn, ist selbst Trainer und schult Personal im Umgang mit schwierigen, konfliktgeladenen Situationen. Zudem ist er langjähriger ehrenamtlicher Mitarbeiter des WEISSEN RINGS und studierte Kommunikationswissenschaft.

11.08.2009

Der Arztvertrag im Arzthaftungsrecht

Der Begriff des Arztrechtes ist bislang nicht umfassend kodifiziert und kein abgeschlossenes System. So sind manche Teilbereiche wie das Arzthaftungsrecht erst durch das Richterrecht entwickelt worden. Dies bedeutet, sie werden nicht von der Legislative oder Exekutive festgesetzt, sondern entstehen erst in der Rechtsprechung.

Den allgemeinen Vorschriften entsprechend kommt der Arztvertrag meist durch konkludentes Verhalten zustande. Konkludente Handlungen sind Aktionen, die auf Willenserklärungen schliessen lassen, ohne dass die Erklärung tatsächlich erfolgt.

Zudem können fachspezifische Richtlinien aus em Arztvertrag an Bedeutung erlangen. Zum Beispiel um rechtliche Grenzen aufzuzeigen, Rechtspflichten eines Arztes zu bestimmen und den fachärztlichen Standard auszuprägen. So gewinnen diese Richtlinien haftungsrechtlich juristische Relevanz, sofern sie die erforderliche Sorgfalt darstellen.

Sachgegenstand im Vertrag ist die sachverständige Ausführung von Heilbehandlungen eines Arztes. Vor dem Hintergrund der Unbeherrschbarkeit des menschlichen Körpers kann ein Arzt den Heilerfolg nicht garantieren. In Ausnahmefällen kann ein Arztvertrag auch werkvertragliche Elemente enthalten Z.B. Leistungen der Medizintechnik und der Labortechnik, oder im Falle kosmetischer Operationen oder prothetischen Zahnbehandlungen.

08.08.2009

Geldbuße wegen Pflichtverstoß bei Schönheitsoperation

Bei Komplikationen während einer Schönheitsoperaion kann der behandelnde Arzt zur einem Bußgeld verpflichtet werden, wenn er seiner Aufklärungs- und Dokumentationspflicht nicht genügend nachgekommen ist.

Vor der Liposuktion (Fettabsaugung) durch die Bauchdecke, legte ein Arzt seinem Patienten die OP-Bewilligung vor, in er unter anderem auch Komplikationsmöglichkeiten genannt waren. Jedoch nahm er keine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen vor. Nach der Operation begann die Bauchdecke des Patienten sich stellenweise dunkel zu verfärben. Es folgte eine vierwöchige stationäre Behandlung mit vier Operationen und entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand des Patienten.

Laut Richter habe der Arzt sine Berufspflichten verletzt. Er habe den Patienten mangelhaft aufgeklärt, da es dessen Pflicht sei, bei rein plastischen Operationen besonders srogfältig aufzuklären, und die Pros und Kontras mit allen Risiken hinreichend schonungslos darzustellen, so dass der Patient genau abwägen könne, ob er eventuelle gesundheitliche Folgen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn sie nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten.

Da der Arzt eingeräumt hatte, über Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht mit dem Patienten gesprochen zu haben, habe er seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt und außerdem gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Diese sieht vor, dass über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und Maßnahmen erforderliche Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Auch dieser Pflicht sei der Arzt bzgl. der Protokollierung und Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen. Der Arzt wurdem vom Gericht verwiesen und mit einer Geldbuße von 10.000 € belegt.

01.08.2009

Rechtsanwälte: Kanzlei Dr. Baumgart

KANZLEI DR. BAUMGART
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt

Dr. Marc Christoph Baumgart
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht

- aufgewachsen und Schule in Hamburg
- Studium, Promotion in Freiburg
- Auslandsaufenthalte in Togo/Westafrika und
USA
- Referendariat in Berlin und New York
- Rechtsanwalt seit 1996 in Berlin und Potsdam
- Einzelkanzlei in Bürogemeinschaft in Berlin am Kurfürstendamm
- besondere anwaltliche Spezialisierungen: Medizinrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Vertragsarztrecht, ärztliches Berufsrecht
- Sozialrecht: Erwerbsunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten, Behindertenrecht, Versicherungsrecht

Mitgliedschaften und Weiterbildung:
Mitglied der Ethikkommission in der Ärztekammer Berlin
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV
Mitglied des Berliner Anwaltvereins (BAV)
Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Adresse:
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin

Kontakt:
Telefon: 030 / 88 62 49 00
Telefax: 030 / 88 62 49 02
m.c.baumgart@t-online.de


Kanzleischwerpunkte:
  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Krankenhausrecht
  • Geburtsschadensrecht
  • Medizinprodukterecht
  • Arzneimittelhaftungsrecht
  • Strafrecht & Strafverteidigung
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht für Heilberufe
  • Chefarztrecht
  • Allgemeines Medizinrecht
  • Arzneimittelzulassungsrecht
  • Abrechnungsrecht
  • Gebührenrecht
  • Arzneimittelregress
  • Apothekenrecht
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Ärztliches Werberecht

23.07.2009

Rechtsanwälte - Wir stellen vor: JUSMED Rechtsanwälte

JUSMED RECHTSANWÄLTE
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt

Jost Nüßlein
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht

- Seit 1998 in Frankfurt am Main
- Tätigkeitsschwerpunkt Arztrecht und Medizinrecht
- 2006 Ernennung zum Fachanwalt für Medizinrecht
- Autor zahlreicher Fachartikel zum Arztrecht und Medizinrecht
- Rechtsberater des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ)

Adresse:
Petterweilstraße 44
60385 Frankfurt am Main

Kontakt:
Telefon: 069 - 46 99 88 18
Telefax: 069 - 46 70 27
info@jusmed.de

Kanzleischwerpunkte:
  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Krankenhausrecht
  • Geburtsschadensrecht
  • Medizinprodukterecht
  • Arzneimittelhaftungsrecht
  • Strafrecht & Strafverteidigung
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht für Heilberufe
  • Chefarztrecht
  • Allgemeines Medizinrecht
  • Arzneimittelzulassungsrecht
  • Abrechnungsrecht
  • Gebührenrecht
  • Arzneimittelregress
  • Apothekenrecht
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Ärztliches Werberecht

22.07.2009

Rechtsanwälte - Wir stellen vor: Kanzlei Medizinanwälte L&P

KANZLEI MEDIZINANWÄLTE L&P
Jens Pätzold

Fachanwalt für Medizinrecht & Partner der Medizinanwälte L&P in Bad Homburg/Frankfurt

  • Beratung medizinischer Leistungserbringer
  • Beratung bundesweiter Ärzte & Zahnärzte
  • Beratungsschwerpunkt: ärztliches Werbe- & Berufsrecht
  • Betreuung v. Arztpraxen bei der Optimierung des Unternehmens, der Gestaltung von Praxisübergabeverträgen & Arzthaftung für Ärzte

Mitglied in den Vereinen: Medizinrechtsanwälte e.V., Anwälte für Ärzte e.V. , Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

Adresse:
Louisenstr. 21-23
61348 Bad Homburg

Kontakt:
Telefon: 06172- 13 99 60
Telefax: 06172- 13 99 66
kanzlei@medizinanwaelte.de

Kanzleischwerpunkte:
  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Krankenhausrecht
  • Geburtsschadensrecht
  • Medizinprodukterecht
  • Arzneimittelhaftungsrecht
  • Strafrecht & Strafverteidigung
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht für Heilberufe
  • Chefarztrecht
  • Allgemeines Medizinrecht
  • Arzneimittelzulassungsrecht
  • Abrechnungsrecht
  • Gebührenrecht
  • Arzneimittelregress
  • Apothekenrecht
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Ärztliches Werberecht

[gefunden bei : mein-medizinrechtler.de]

11.06.2009

Arzt muss Schmerzensgeld bei eigenmächtiger Sterilisation bezahlen

Ein Arzt darf eine Frau nicht ungefragt sterilisieren, wenn er bei einem Kaierschnitt feststellt, dass weitere Schwangerschaften für sie gefährlich sein könnten, wobei er auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung ausgehen darf, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Genau dies war einer 22-jährigen Klägerin 1975 passiert, nachdem sie ihr zweites Kind zur Welt gebracht hatte und der Arzt aufgrund möglicher Gefährdung durch weitere Schwangerschaften eine Sterilisation vornahm und die Frau nicht darüber aufklärte. Sie erfuhr erst davon, nachdem sie 1994 die Pille absetze, da sie einen erneuten Kinderwunsch mit ihrem neuen Partner hegte. Erst als bis 2001 keine Schwangerschaft eingetreten war, erfuhr sie von einem Arzt über die Sterilisation und verlangte vom ersten Arzt Schmerzensgeld.

Obwohl die erste Instanz dem Arzt Recht gab, sprach das OLG der Frau 15.000 € Schmerzensgeld zu, da der Arzt den Eingriff nicht hätte ungefragt vornehmen dürfen. Zudem hätte er den medizinischen Fortschritt berücksichtigen müssen. Es sei unverantwortbar, der Frau die künftigen neuen Möglichkeiten der Medizin vorzuenthalten. Von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehe sei nur dann vertretbar, wenn es sich um eine akut lebensbedrohliche Situation handele. Dabei sei es nicht entscheidend gewesen, ob der Arzt sie danach über die Sterilisation aufgeklärt habe.

16.05.2009

Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung entzogen werden

Wenn zu Anfangs einem Hochschullehrer der medizinischen Fakultät eine Chefarztstelle zugesagt worden war, kann diese widerrufen werden, wenn Benannter dieser Funktion in schwerwiegendem Maße nicht gerecht wird. Der Antrag eines Medizinprofessors auf Berufungszulassung gegen das Urteil, mit dem die Kündigung der Berufungvereinbarung gebilligt worden war, wurde abgelehnt.

Zuvor hatte der Kläger an der Uni Freiburg eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgelegt war, dass er die Proffessur für Unfallchirurgie und die Leitung gleichlautender Abteilung übernehmen werde, woraufhin er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde.

Im Jahr 2000 gab es in oben genannter Abteilung jedoch Vorfälle, die zu einem förmlichen Disziplinarverfahren aufgrund schuldhaft fehlerhafter, medizinischer Behandlung mehrerer Patienten, woraufhin der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert wurde. Anschliessend wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin kündigte das Land im die Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung der Abteilung zugesagt worden war. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Der VGH meinte, dass eine solche Vereinbarung zwar trotz veränderter Sach- und Rechtlage berücksichtigt werden muss, allerdings kein absoluter Bestandschutz angenommen werden kann. Das Festhalten an der Vereinbarung sei unzumutbar, da der Kläger seine Funktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen zu Lasten der Patienten an Personal gegeben hatte und erhebilche Straftaten begangen hatte. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei die bestmögliche Versorgung der Patienten, nicht das private Interesse des Klägers am Aufrechterhalten seiner Position und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen.

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