Was oft mit einem Unwort – nämlich Pflegenotstand – beschrieben wird, ist heute leider bittere Realität. Die meisten Familien sind restlos überfordert, wenn einer ihrer Angehörigen plötzlich pflegebedürftig wird, und finden sich in der neuen, schwierigen Situation nicht ohne Hilfe von Aussen zurecht. Permanente Präsenz vor Ort wird durch den Job und die täglichen Verpflichtungen verhindert, und hinzu kommt, dass kaum ein Familienmitglied, das unerwartet zum „Pfleger“ werden muss, eine fachgerechte Schulung im Umgang mit Pflegebedürftigen besitzt, was die Situation noch prekärer macht.
Da ein ambulanter Pflegedienst auf Dauer nur selten eine Lösung ist, sehen viele Familien den letzten Ausweg über ein Pflegeheim als unausweichlich an. Eine wirklich gute Lösung ist dies allerdings auch nicht – viele Heimmitglieder fristen resigniert ihr Dasein, da sie aus jahrzehntelang gewohnter Umgebung herausgerissen wurden, die für sie ihr Zuhause darstellte, an die sich sich gewöhnt und die sie geliebt hatten. Zwar gibt es in der Tat schöne Heime – diese sind jedoch kostentechnisch meist unerschwinglich.
Eine bessere und zudem wesentlich günstigere Alternative als ein Pflegeheim ist die sogenannte 24 Stunden Pflege – die Intensivbetreuung im eigenen Zuhause. Betreuunugs- und Pflegekräfte, die diese Dienstleistung anbieten findet man beispielsweise über einen Vermittler. 24 Stunden Pflege in ganz Deutschland bietet zum Beispiel Irmgard Schmalbach an, die seit 2006 europäische Betreuer und Pfleger in Familien mit pflegebedürftigen Personen vermittelt. Hier finden Sie auch eine Ansprechpartnerin für alle Ihre Fragen rund um Pflege und Betreuung.
[Bild: Albrecht E. Arnold / pixelio.de]
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11.10.2009
Pflegegeld für psychisch Kranke
Nicht in Pflegestufe 1 eingeordnet werden demente oder psychische Erkranke Versicherte, die bzgl. Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind. Trotz des hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs erhalten diese daher kein Pflegegeld. Der Gesetzgeber hat allerdings den Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert.
Im Falle eines 62-jährigen, der an paranoider Schizophrenie sowie Antriebsminderung und schizoaffektiver Störung litt und von der Schwester versorgt wurde, wurde der Zeitaufwand für die Grundpflege auf 33 Minuten täglich bestimmt. Allerdings müssten 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen, um bei Pflegestufe 1 eingeordnet zu werden. Dies sei der Grund, warum die Pflegeversicherung den Antrag auf Pflegegeld abgelehnt habe.
Man machte den Kläger darauf aufmerksam, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert worden sei. Hiermit hatte der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass geistig Behinderten nicht hinreichend dem Hilfbedarf Rechnung getragen werde.
Jährlich können nun bis zu 2.400 € Betreuungskosten erstattet werden, sowie können Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen Leistungsbetrag beanspruchen, auch wenn diese keinen erheblichen Pflegebedarf haben und daher Pflegestufe 1 nicht erreichen.
Im Falle eines 62-jährigen, der an paranoider Schizophrenie sowie Antriebsminderung und schizoaffektiver Störung litt und von der Schwester versorgt wurde, wurde der Zeitaufwand für die Grundpflege auf 33 Minuten täglich bestimmt. Allerdings müssten 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen, um bei Pflegestufe 1 eingeordnet zu werden. Dies sei der Grund, warum die Pflegeversicherung den Antrag auf Pflegegeld abgelehnt habe.
Man machte den Kläger darauf aufmerksam, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert worden sei. Hiermit hatte der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass geistig Behinderten nicht hinreichend dem Hilfbedarf Rechnung getragen werde.
Jährlich können nun bis zu 2.400 € Betreuungskosten erstattet werden, sowie können Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen Leistungsbetrag beanspruchen, auch wenn diese keinen erheblichen Pflegebedarf haben und daher Pflegestufe 1 nicht erreichen.
04.03.2009
Schmerzensgeld für Pflegemängel
Die Stadt München als Trägerin eines Münchner Krankenhauses wurde jünst zu 15.000.00 € Schmerzensgeld verurteilt, da dort infolge mangelnder Pflege zwei Druckgeschwüre aufgetaucht waren.
Der Fall ging von einer 70-jährigen Patientin aus, die in diesem Krankenhaus aufgrund eines Schlaganfalles, den sie im Jahr 2003 erlitten hatte, behandelt wurde. Nicht lange nach ihrer Entlassung stellte man am Steißbein zwei Druckgeschwüre fest und eines am linken Knie, woraufhin weitere Geschwüre auftraten. Die Klägerin musste insgesamt 5 Mal operiert werden, bis ihr schliesslich der gesamte linke Oberschenkel amputiert wurde, das sie vollständig bettlägerig und immobil werden liess.
Die Frau stellte Schadensersatzansprüche von über 400.000,00 €, da sie das Krankenhaus beschuldigte durch mangelnde Pflege die Druckgeschwüre verursacht zu haben. Das Klinikum jedoch beharrte darauf, die Klägerin immer ordnungsgemäß gepflegt zu haben.
Der Sachverständige des Gerichts stellte nun fest, dass die Kägeirn nicht nur im Krankenhaus, sondern ebenfalls im Pflegeheim nicht dem Standard gemäß gepflegt wurde und zum Beispiel in einem Abstand von unter 3 Stunden umgelagert wurde. Die Druckgeschwüre seien zwar in der Schuld der Beklagten zuzuschreiben, diese jedoch habe mit der Beinamputation nichts zu tun, da diese sich allein auf Druckgeschwüre am Unterschenkel und später auftretende Knocheninfektionen zurückführen liesse. Deshalb blieb das Gericht weit hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin zurück.
Der Fall ging von einer 70-jährigen Patientin aus, die in diesem Krankenhaus aufgrund eines Schlaganfalles, den sie im Jahr 2003 erlitten hatte, behandelt wurde. Nicht lange nach ihrer Entlassung stellte man am Steißbein zwei Druckgeschwüre fest und eines am linken Knie, woraufhin weitere Geschwüre auftraten. Die Klägerin musste insgesamt 5 Mal operiert werden, bis ihr schliesslich der gesamte linke Oberschenkel amputiert wurde, das sie vollständig bettlägerig und immobil werden liess.
Die Frau stellte Schadensersatzansprüche von über 400.000,00 €, da sie das Krankenhaus beschuldigte durch mangelnde Pflege die Druckgeschwüre verursacht zu haben. Das Klinikum jedoch beharrte darauf, die Klägerin immer ordnungsgemäß gepflegt zu haben.
Der Sachverständige des Gerichts stellte nun fest, dass die Kägeirn nicht nur im Krankenhaus, sondern ebenfalls im Pflegeheim nicht dem Standard gemäß gepflegt wurde und zum Beispiel in einem Abstand von unter 3 Stunden umgelagert wurde. Die Druckgeschwüre seien zwar in der Schuld der Beklagten zuzuschreiben, diese jedoch habe mit der Beinamputation nichts zu tun, da diese sich allein auf Druckgeschwüre am Unterschenkel und später auftretende Knocheninfektionen zurückführen liesse. Deshalb blieb das Gericht weit hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin zurück.
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