Nicht in
Pflegestufe 1 eingeordnet werden
demente oder psychische Erkranke Versicherte, die bzgl. Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind. Trotz des hohen
Aufsichts- und Betreuungsbedarfs erhalten diese daher kein
Pflegegeld. Der Gesetzgeber hat allerdings den Anspruch auf
Erstattung von Betreuungskosten erweitert.
Im Falle eines 62-jährigen, der an paranoider Schizophrenie sowie Antriebsminderung und schizoaffektiver Störung litt und von der Schwester versorgt wurde, wurde der Zeitaufwand für die Grundpflege auf 33 Minuten täglich bestimmt. Allerdings müssten 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen, um bei
Pflegestufe 1 eingeordnet zu werden. Dies sei der Grund, warum die
Pflegeversicherung den
Antrag auf Pflegegeld abgelehnt habe.
Man machte den Kläger darauf aufmerksam, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der
Pflegeversicherung der Anspruch auf
Erstattung von Betreuungskosten erweitert worden sei. Hiermit hatte der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass geistig Behinderten nicht hinreichend dem Hilfbedarf Rechnung getragen werde.
Jährlich können nun bis zu
2.400 € Betreuungskosten erstattet werden, sowie können Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen
Leistungsbetrag beanspruchen, auch wenn diese keinen
erheblichen Pflegebedarf haben und daher
Pflegestufe 1 nicht erreichen.