Ein
schwerbehinderter Arbeitgeber kann prinzipiell auf einen
Pflichtarbeitsplatz für Schwerbehinderte angerechnet werden. Dies ist aber nicht möglich bei einem
schwerbehinderten Partner einer Rechtsanwaltssozietät, da nicht er allein, sondern die
Kanzlei als Arbeitgeber anzusehen ist.
Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt auf mehr als 20 Arbeitnehmer kommen, haben eine
Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf mind.
5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen, wozu grundsätzlich auch ein
schwerbehinderter Arbeitgeber gerechnet wird.
Die Berufung einer
Anwaltssozietät wurde zurückgewiesen, als diese einen ihrer Partner auf einen
Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte. Im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist aber die
Kanzlei und nicht der schwerbehinderte Sozius Arbeitgeber. Es wird gesetzlich unterschieden zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person und dem Mitglied einer Personengesamtheit bzw. dem Organ einer juristischen Person.
Die
Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitgeber stellt bereits eine Ausnahme dar, ist aber gerechtfertigt, da es der
Förderung von Beschäftigung Schwerbehinderter dient. Der Sinn des Gesetzes würde überspannt, wenn ein Unternehmen bereits von der Abgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe/seiner Gesellschafter
schwerbehindert ist.