Nachdem sich ein Physiotherapeut einer Kenntnisprüfung unterzogen hat, steht ihm eine begrenzte Heilpraktikererlaubnis zu.
Ein ausgebildeter Physiotherapeut beanspruchte die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde auf dem Bereich der Physiotherapie, ohne nach dem Heilpraktikerrecht eine vorgesehen Kenntnisprüfung zu absolvieren.
Der Freistaat Bayern lehnte ab, da die Erlaubnis nur nach einer uneingeschränkten Kenntnisprüfung erfolgen könne. Ein Physiotherapeut dürfe nicht eigenverantwortlich auf seinem Fachgebiet tätig werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete Bayern jedoch, die beschränkte Erlaubnis ohne weitere Kenntnisprüfung zu erteilen.
Die Revision des Freistaates hatte keinen Erfolg. Es darf eine begrenzte Heilpraktikererlaubnis erfolgen, jedoch erst nach einer eingeschränkten Kenntnisprüfung, da das Berufsbild auf Heilung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet sei und nicht nach Eigenverantwortung.
Jedoch stehe eine gesetzliche Fixierung des Berufsbildes einer eigenverantwortlichen Ausübung nicht im Wege, sofern die Vorraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für eine Erlaubnis erfüllt seien, die dann auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkt werden. Eine uneingeschränkte Prüfung sei nicht gerechtfertigt, wenn die Person nur auf dem Feld der Physiotherapie tätig sein wolle. Die Prüfung könnte zwar nicht gänzlich entfallen, muss sich aber auf solche Kenntnisse beschränken, die zur Physiotherapie erforderlich sind und nicht bereits in der Ausbildung vermittelt wurden.
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24.06.2009
Synergetik-Therapie ohne Approbation als Arzt oder Heilpraktiker verboten
Die Synergetik ist eine Form der Therapie, die ein Therapeut ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht ausüben darf. So entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Ein Kläger, der sich selbst als den Begründer dieses Heilungsverfahrens ansieht, eröffnete ein "Informationscenter", in dem er diese Therapie anbot. Er und eine zweite Klägerin verfügten weder über ein Approbation als Ärzte noch über eine Heilpraktikererlaubnis und hielten es auch nicht erforderlich, für ihre Tätigkeit medizinische Kenntnisse erworben zu haben. Laut Ansicht der Klägerin handelt es sich lediglich um eine ungefährliche Anleitung zu Selbstheilung, die bei fast allen körperlichen, seelischen und Befindlichkeitsstörungen helfe. Bei der Schulmedizin handele es sich lediglich um Symptombekämpfung, wodurch aber keine Heilung eintrete. Hierzu bedürfe es sog. Hintergrundauflösug zur aktiven Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten, was von den synergetisch geschulten Klägern angeboten wurde. Die Therapie findet so statt, dass der Therapeut zunächst meditative Musik einspiele und anschliessend einen Tiefenentspannungstext vortrage, mit dem er den Klienten auf einer sog. Innenweltreise begleite.
Im Jahr 2004 war die Ausübung dieser Therapie, wie sie damals war, verboten worden. Der Landkreis war der Meinung, die Methode gehe mit Gesundheitsgefahren einher und sei daher nach dem Heilpraktikergesetz verboten. Vor allem psychisch Erkranke könnten dadurch unter erheblichen Schäden leiden und die Anhänger der Synergetik-Therapie davon abgehalten werden, rechtzeitig erforderliche schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie es z.B. bei Krebserkrankungen dringend erforderlich sei.
Das Niedersächsische Oberlandesgericht in der Ansicht des Landkreises gefolgt und hat daher die von den Klägern eingelegten Berufungen abgelehnt.
Ein Kläger, der sich selbst als den Begründer dieses Heilungsverfahrens ansieht, eröffnete ein "Informationscenter", in dem er diese Therapie anbot. Er und eine zweite Klägerin verfügten weder über ein Approbation als Ärzte noch über eine Heilpraktikererlaubnis und hielten es auch nicht erforderlich, für ihre Tätigkeit medizinische Kenntnisse erworben zu haben. Laut Ansicht der Klägerin handelt es sich lediglich um eine ungefährliche Anleitung zu Selbstheilung, die bei fast allen körperlichen, seelischen und Befindlichkeitsstörungen helfe. Bei der Schulmedizin handele es sich lediglich um Symptombekämpfung, wodurch aber keine Heilung eintrete. Hierzu bedürfe es sog. Hintergrundauflösug zur aktiven Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten, was von den synergetisch geschulten Klägern angeboten wurde. Die Therapie findet so statt, dass der Therapeut zunächst meditative Musik einspiele und anschliessend einen Tiefenentspannungstext vortrage, mit dem er den Klienten auf einer sog. Innenweltreise begleite.
Im Jahr 2004 war die Ausübung dieser Therapie, wie sie damals war, verboten worden. Der Landkreis war der Meinung, die Methode gehe mit Gesundheitsgefahren einher und sei daher nach dem Heilpraktikergesetz verboten. Vor allem psychisch Erkranke könnten dadurch unter erheblichen Schäden leiden und die Anhänger der Synergetik-Therapie davon abgehalten werden, rechtzeitig erforderliche schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie es z.B. bei Krebserkrankungen dringend erforderlich sei.
Das Niedersächsische Oberlandesgericht in der Ansicht des Landkreises gefolgt und hat daher die von den Klägern eingelegten Berufungen abgelehnt.
14.04.2009
Physiotherapeuten zur selbstständigen Berufsausübung auch ohne ärztliche Verordnung befugt
Für selbstständige Behandlungen in ihrem Berufsfeld brauchten Physiotherapeuten keine ärztliche Verordnung. Allerdings lässt das Heilpraktikergesetz keine Beschränkung auf Physiotherapie zu, sondern kann nur durch die vorgeschrieben Prüfung erteilt werden.
Nachdem ein geprüfter Physiotherapeut ohne Eignungsprüfung die Heilpraktiererlaubnis beantragte, folgte das Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart, dass dies zulässig sei. Das beklagte Land legte jedoch Berufung ein und war damit teilweise erfolgreich.
Der Kläger darf jedoch weiterhin physiotherapeutisch tätig sein ohne gegen das Heilpraktikergesetz zu verstoßen.
Eine selbstständige Be- und Weiterbehandlung durch einen Physiotherapeuten ist zwar zulässig, wird jedoch nicht von Krankenkassen erstattet. Wenn also das vorgesehene Budget von 2 Therapiestaffeln erschöpft ist, kann der Patient als Selbstzahler die Behandlung fortsetzen.
Nachdem ein geprüfter Physiotherapeut ohne Eignungsprüfung die Heilpraktiererlaubnis beantragte, folgte das Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart, dass dies zulässig sei. Das beklagte Land legte jedoch Berufung ein und war damit teilweise erfolgreich.
Der Kläger darf jedoch weiterhin physiotherapeutisch tätig sein ohne gegen das Heilpraktikergesetz zu verstoßen.
Eine selbstständige Be- und Weiterbehandlung durch einen Physiotherapeuten ist zwar zulässig, wird jedoch nicht von Krankenkassen erstattet. Wenn also das vorgesehene Budget von 2 Therapiestaffeln erschöpft ist, kann der Patient als Selbstzahler die Behandlung fortsetzen.
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