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08.02.2014

Übernahme einer Brustverkleinerung aus kosmetischen Gründen

Muss die Krankenkasse der Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung aus rein kosmetischen Gründen zustimmen?



Bei einer 5o-jährige Klägerin mit der BH-Größe 85 D/DD (Größe 172 cm, 75 kg) war eine Mammaptose sowie eine Mammahyperthropie diagnostiziert worden. Die Kostenübernahme wurde von der zuständigen Krankenkasse abgelehnt, woraufhin die Klägerin die Operation zunächst auf eigene Kosten (ca. 4000 €) durchführen liess und gegen die Ablehnung Berufung einlegte mit dem Ziel, das Landessozialgericht solle die Krankenkasse zur Erstattung verurteilen.

Krankenkasse lehnt Operationskosten erneut ab


Das Landessozialgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Ablehnung, die Klägerin habe keinen Anspruch. Weder war die Brustverkleinerung zum Behandeln der Wirbelsäulebeschwerden der Patientin notwendig, noch bestand eine Asymmetrie oder anderweitige "Entstellung", die nicht zur Größe und Konstitution des Körpers der Klägerin gepasst hätten. Des weiteren betrug das Reduktionsgewicht lediglich 220 g pro Seite, also eine eher geringe Menge zu entferndes Gewebe. Der Eingriff erfolgte demnach ausschließlich unter kosmetischen Gesichtspunkten.

Antwort: Wenn keine zwingenden, gesundheitlichen Gründe für die Brustverkleinerung vorliegen, besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse.

02.11.2010

Zahnbehandlung nur noch für ausgesuchte Patienten?

Kassenpatienten bestimmter Krankenkassen, die noch 2010 zum Zahnarzt wollen, müssen ihren Besuch dort eventuell auf 2011 verschieben. Grund dafür ist der Protest der Zahnmediziner gegen das aus ihrer Sicht zu geringe Honorar. Es sollen deshalb nur akute Behandlungen durchgeführt werden.

Welche Patienten welcher Kassen betroffen sind, wollte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) nicht erläutern. Ihr Vorsitzender Jürgen Fedderwitz sagte nur, dass Versicherte „bei bestimmten Kassen“ in „fast allen Bundesländern“ mit „Einschränkungen“ rechnen müssten.

weiter sagte Fedderwitz der "Welt":

„Wir haben für die Patienten der AOK in Bayern sogenannte Puffertage eingeführt“, Diese dauerten von Mitte Oktober bis zum 31. Dezember. Nur unbedingt notwendigen Behandlungen würden in dieser Zeit durchgeführt. Selbst Vorsorge werde gestrichen: „Da kann es mit dem Stempel für das Bonusheft schon eng werden.“

Gegenüber der BILD Zeitung äusserte Fedderwitz:

Die Budgets für Zahnbehandlungen sind aufgebraucht. Viele Mediziner arbeiteten bereits auf eigene Kosten. Notfälle wie akute Zahnschmerzen würden auch weiter behandelt.

Die Honorare für Ärzte sind seit 2007 nach Regionen insgesamt gestiegen:

Hamburg - 24,1 Prozent
Thüringen - 23,6 Prozent
Niedersachsen - 20,6 Prozent
Sachsen-Anhalt - 19,0 Prozent
Sachsen - 18,3 Prozent
Berlin - 17,7 Prozent
Westfalen-Lippe 15,2 Prozent
Mecklenburg- Vorpommern - 14,9 Prozent
Brandenburg - 14,2 Prozent
Saarland - 13,3 Prozent
Hessen - 10,8 Prozent
Bremen - 9,8 Prozent
Nordrhein - 9,4 Prozent
Schleswig-Holstein - 7,7 Prozent
Rheinland-Pfalz - 7,3 Prozent
Baden-Württemberg - 3,5 Prozent
Bayern - 2,6 Prozent

Quelle: welt.de


Der seit einigen Wochen herrschende Streit zwischen den Zahnärzten und der AOK in Bayern und in Berlin-Brandenburg ist nicht unbekannt. Auch einzelne Innungskrankenkassen zahlen den Zahnärzten nach eigenen Ansichten zu wenig.

Versicherte der großen Kassen Barmer GEK, Techniker und DAK dürften keine Probleme beim Zahnarzt haben. Hintergrund des Streits ist der Umstand, dass die Krankenkassen den Zahnärzten unterschiedlich viel Geld für die Behandlung ihrer Versicherten zahlen. Bei einigen Kassen reicht das Budget aus, bei einigen nicht. Laut KZBV fehlen 150 Millionen Euro. Damit könnten 1,7 Millionen Patienten behandelt werden.

Die AOK hat gelassen auf die Ankündigung der Zahnärzte reagiert, ihre Versicherten in diesem Jahr nur noch im Notfall zu behandeln. „Termine für planbare Behandlungen werden schon immer mittelfristig von Zahnärzten vergeben“, sagte der Sprecher des AOK-Bundesverbands, Udo Barske. „Es war daher bisher schon keine Besonderheit, wenn im November bei planbaren Behandlungen Termine im Januar vereinbart wurden.“ Von daher erwarte die AOK keine Nachteile für Patienten.

15.11.2009

Kostenübernahme Krankenkasse Taxifahrt

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburhg hat entschieden, dass für eine Taxifahrt zu einer ärztlichen Behandlung eine ärztliche Verordnung und eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig ist.

Im vorliegenden Fall litt ein 77-Jähriger unter drastischen Wirbelsäulenbeschwerden und einem Bandscheibenvorfall. Er erhielt eine Bescheinigung über die Krankheit von seinem Ortopäden, die zudem bestätigte, dass er nur mit einem Taxi die Praxis aufsuchen könne. Die Krankenkasse weigerte sich allerdings später, Taxiquittungen in Höhe von rund 2000 € zu begleichen, woraufhin der Mann vor Gericht zog.

Er führte an, dass er eine spezielle Behandlung auf einer Massageliege erhalten habe, die der Krankenkasse die Kosten für eine teure Bandscheiben-Operation erspart habe.

Die Klage wurde jedoch abgeweisen, da der Kläger sich selbst die Leistung verschafft habe, ohne bei der Krankenkasse die Kostenübernahme zu beantragen und die Entscheidung abzuwarten. Eine korrekte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung fehlte ebenso, sowie beziehe sich das Schreiben des Orthopäden nur auf die Besuche in dessen Praxis. Des weiteren müsse die Krankenkasse nur für ärztliche verordnete Leisungen zahlen, was aber auf die Massagebehandlung nicht zutreffe.

28.10.2009

Krankenversicherung Hartz 4

Die häufigste Suchanfrage in unserer Suchmaschine lautete heute:

Krankenversicherung Hartz 4

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27.10.2009

Antrag Hartz 4 Altersheim

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14.09.2009

Gesetzliche Krankenversicherungen im Test

Trotz des Einheitsbetrages gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung Unterschiede, so dass sich ein Wechsel lohnen könnte, so die Stiftung Warentest.

Seit 2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Einheitsbeitrag, der zunächst bei 15,5 % lag, am Juli jedoch auf 14,9 % gesenkt wurde. Damit wurde beabsichtigt, die Versicherten der Krankenkassen zu entlasten. Smit waren die Kosten für alle Mitglieder gleich hoch. Dennoch gibt es Unterschiede, worauf die Stiftung Warentest hinweist.

Krankenkassen dürfen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vom gesetzlich geregelten Leistungskatalog abweichen. Vorraussetzung dabei ist nur, dass es für den Versicherten günstiger ist. Daher ist es gesetzeskonform, wenn manche Krankenkassen mehr anbeiten als andere.

Möglichkeiten für Zusatzleistungen gibt es zahlreiche. Angefangen bei Kostenübernahme von homöopathischen Behandlungen über Yogakurse, bis hin zu Kostenübernahme bei häuslicher Krankenpflege oder erweiterte Leistungen bei der Haushaltshilfe.

Bei der Analyse und beim Vergleich spielen solche Serviceleistungen eine nicht unerhebliche Rolle. Die Anzahl der Geschäftstellen fällt ebenso ins Gewicht wie die telefonische Erreichbarkeit. Und wer mit seiner Krankenversicherung nicht zufrieden ist, kann problemlos vergleichen und unkompliziert wechseln.

Doch aufpassen: Die neue Krankenkasse solle auch tatsächlich besser sein. Empfehlung der Stiftung Warentest ist, sich die zusätzlichen Leistungen über einen längeren Zeitraum schriftlich bestätigen zu lassen.

06.09.2009

Krankenversicherung: Kostenübernahme für Heilpraktiker

Wenn bei einem Patienten die Notwenigkeit für eine Heilpraktiker-Behandlung vorliegt, muss die private Krankenversicherung die Kosten übernehmen.

Eine Neurodermitis-Patientin, bei der Antibiotika, Kortison, Salben und Tabletten sowie die Behandlung in einer Hautklinik keine Besserung bewirkt hatten, wandte sich an eine Heilpraktikerin, die durch Orthomolekular-Therapie bzw. Colon-Hydro-Therapie eine Besserung herbeiführte.

Die Patientin reichte die Rechnung ein, da in den Bedigungen der Krankenzusatzversicherung stand, dass auch Heilbehandlungen durch Heilpraktiker zu 60 % erstattungsfähig seien. Die Versicherung lehnte ab, da keine medizinische und wissenschaftliche Notwenigkeit bestanden hätte. Das Landgericht jedoch sprach der Klägerin die Kosten zu.

Es läge in der Natur der Sache, dass Naturheilkundeverfahren eben gerade keine schulmedizinischen Behandlungen seien und nicht wissenschaftliche begründbar. Es sei wichtig, ob das Verfahren anerkannt und nach den Naturheilkunde-Grundsätzen medizinisch notwenig seien.

Da zudem die Schulmedizin zur erfolgreichen Behandlung nicht imstande gewesen sei, jedoch eine behandlungsbedürftige Neurodermitis bestanden habe, könne die Klägerin 60 % der Kosten geltend machen.

23.08.2009

Hartz IV: Kostenübernahme private Krankenversicherung

Das Landessozialgericht BW hat entschieden, dass bei einem privat krankenversicherten Sozialhilfeempfänger der Sozialhilfeträger die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen muss.

Bisher waren nur die Kosten übernommen worden, die bei einem gesetzliche versicherten Hartz IV Empfänger anfallen, wobei die Versicherten dann auf dem Differenzbetrag sitzen geblieben waren, was in der Praxis keine Stütze fände, so das LSG BW.

Zudem sei dem Gesetzesgeber die Regelungslücke bekannt gewesen, jedoch sei das Problem mangels politischer Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Somit könne es dem schwächsten Glied in der Kette, dem Versicherten, nicht zugemutet werden, für gesetzesgeberische Unzulänglichkeiten aufzukommen.

Die bestehen dann zum Beispiel in der beschränkten Versorgung mit Notversorgung bei akuten Erkrankungen oder darin, dass die Versicherung mit Beitragsrückständen aufrechne, obwohl der Versicherte ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Daher wurde der Grundsicherungsträger dazu verurteilt, volle Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen.

18.08.2009

Kostenübernahme für E-Bike - Kein Anspruch Schwerstbehinderter

Schwerstbehinderte haben keinen Anspruch auf motorisiertes E-Bike, da Radfahren und die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raum nicht zu den täglichen Grundbedürfnissen zählen.

Die von Geburt an körperlich schwerstbehinderte Klägerin (*1990, nicht geistig behindert & altersgerecht entwickelt), die weder laufen, stehen, aufrecht sitzen oder sprechen kann, begehrte die Kostenübernahme für eine Umrüstung eines Rollfiets vom Pedalbetrieb auf den Betrieb mit Elektro-Hilfsmotor. Die Klägeirn besitzt einen Rollstuhl für das Haus (behindertengerecht) und einen für den Aussenbereich, da sie eine Behindertenschule besucht. Diese sind aber, mangels eigener Bedienbarkeit, nicht mit Elektroantrieb ausgestattet. Zudem verfügt sie über ein Rollfiets (Selbstfahrerrollstuhl m. angekoppeltem Fahrradteil), so dass bspw. eine Pflegeperson auf dem Rad mitfahren kann.

2003 wurde von der Klägerin eine Umrüstung auf E-Bike beantragt, unter der Begründung des Vaters, es mache ihm aufgrund des Gewichtes der Tochter (welches mit dem Alter natürlich schwerer geworden war) immer mehr Probleme, das Rollfiets zu bedienen und zudem leide er unter Kniebeschwerden. Da Radausflüge kein Grundbedürfnis darstellen, wurde der Antrag abgelehnt.

Das Sozialgericht jedoch verurteilte die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen. Während des Verfahrens hatten die Eltern die Umrüstung bereits veranlasst und fortan war die Klage auf eine Kostenerstattung gerichtet, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde, da die Tochter mit den zwei Rollstühlen ausreichend versorgt sei.

Längere Fahrten könnten auch mit dem behindertengerechten Auto der Familie getätigt werden. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bestehe zudem kein Anspruch auf Versorgung mit einem Therapietandem, da Radfahren und Wahrnehmung von Raum und Geschwindigkeit nicht zu den Grundbedürfnissen zähle.

Die Klägerin ging in die Revision, welche jedoch erfolglos blieb. Wiederum wurde festgestellt, dass die Klägerin im Nahbereich ihrer Wohnung ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.

06.08.2009

Kostenübernahme der Elternassistenz bei Behinderung

Im Fall einer Behinderung von Eltern haben solche Anspruch auf Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften.

Die Antragsstellerin (*1972) litt an spastischer Lähmung der vier Gliedmaßen und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Bereits vor er Geburt ihre Sohnes im April hatte die Frau Eingliederungshilfe in Form einer Hilfsperson beantragt, die ihr ab August (hier endete die Elternzeit des Ehemannes) bei Betreuung und Versorgung des Kindes helfen sollte. Die Dame betonte, es handele sich darum, eigenen Hilfebedarf bei der Kinderversorgung zu decken, weshalb die eine Kostenübernahme der Eingliederungshilfe für Behinderte beantragte.

Das Mindener Verwaltungsgericht sprach ihr vorläufig monatliche Hilfe von 1.400 € zu und riet der Antragsstellerin, die Kosten für eine sog. Elternassistenz zu beantragen. Es sei die Aufgabe der Eingliederungshilfe, Behinderte soweit als möglich am Leben der Gesellschaft teilnehmen zu lassen und die Folgen der Behinderung zu beseitigen. Daher sei eine persönliche Betreuung & Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt zu ermöglichen.

29.07.2009

Krankenkasse muss Kosten für spezielle Laser-Augenoperation nicht übernehmen

Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme einer LASIK-Operation zur Behandlung einer Fehlsichtigkeit durch die private Krankenversicherung. Dies sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme, beschloss das Amtsgericht München.

Durch die private Krankenversicherung eines Klägers waren alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen versichert. Nach einer LASIK-Operation zur Korrekur seiner Fehlsichtigkeit, verlangte der Kläger eine Kostenübernahme der 4324 € von seiner Versicherung, welche sich aber weigerte, da keine Krankheit vorliege und die OP nicht medizinisch notwendig sei.

Mit der Begründung seiner Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung erhob der Patient Klage beim Amtsgericht München, da die OP seiner Meinung nach im Gegensatz zu einer Brille oder Kontaktlinsen wissenschaftlich anerkannt zur Behebung von Fehlsichtigkeit sei. Etwaige Risiken und Kostengesichtspunkte müssten außen vor bleiben, da auch das Brillentragen nicht ungefährlich sei. Seine Klage wurde aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit jedoch abgewiesen. Letztere bestehe dann, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sei, sie als notwendig anzusehen. D.h. im Falle einer wissenschaftlich anerkannten Methode zur Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit.

Der Sinn einer LASIK Behandlung sowie die Wahlfreiheit verschiedener Behandlunsmethoden stehe zwar außer Frage, jedoch seien im Einzelfall maßgebliche objektive Gesichtspunkte mit Hinblick auf die Besonderheiten einer Erkrankung zu beachten. Zudem habe auch das mit der Maßnahme verbundene Risiko mit einzufließen, sodass Behandlungen mit einem übergroßen Risiko nicht mehr als medizinisch notwendig angesehen werden können. Störungen des Sehvermögens und Erblindung sind schwere mögliche Risiken einer Laserbehandlung, welche beim Tragen einer Brille nicht bestünden, welche die Fehlsichtigkeit gleichwertig und risikolos korrigiere. Zudem müsse oft nach der Behandlung trotzdem eine Brille getragen werden.

Aus diesen Gründen liege eine medizinische Notwendigkeit nicht vor.

18.06.2009

Entscheidung der Krankenkasse muß vor Behandlungsbeginn nicht abgewartet werden

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit beschäftigt, ob eine gesetzliche Krankenversicherung dem Patienten die Behandlung im Wege der Sachleistung verweigern darf, wenn der Patient vor Beginn der Behandlung nicht die Entscheidung der Krankenkasse abgewartet hat.

Eine AOK-Versicherte liess sich einen bösartigen Hirntumor operativ entfernen, brach allerdings die folgende Radio-Chemotherapie ein halbes Jahr darauf ab. Als kurz darauf ein Tumorrezidiv diagnostiziert wurde, liess sie dies neurochirurgisch entfernen und beantragte eine Elektro-Tiefen-Hyperthermie und eine Behandlung mit dendritischen Zellen, was ca. 17.000 € /Quartal kosten sollte. Die Kostenübernahme wurde von der AOK verweigert, da es sich um experimentelle Behandlungen handle, obwohl Standardtherapien verfügbar seien. Die Patientin hatte die Behandlung bereits begonnen und bis dahin für die Kosten slebst aufgekommen. Weil dies dann nicht mehr möglich war, beantragte sie eine einstweilige ANordnung der KOstenübernahme durch die AOK.

Die erste Instanz lehnte mit der Begründung ab, dies sei keine Therapie nach allemein annerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse. Da die Patientin bereits vor Kostenzusage der AOK die Behandlung begonnen hatte, bestand auch kein Kostenerstattungsanspruch.

Dagegen erhob die Patientin Verfassungsbeschwerde, woraufhin das Budnesverfassungsgericht in seinem Beschluss zunächst ausführte:

dass sich aus den Grundrechten ein Anspruch auf nicht allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmaßnahmen ergeben kann, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und eine medizinisch begründete Erfolgsaussicht der erstrebten Behandlung besteht.“

Vorliegend war jedoch eine Chemotherapie verfügbar. Die Entscheidung des Sozialgerichts hatte demnach Bestand.

Vorliegend gehe es um die zukünftige Versorgung mit einer außervertraglichen Behandlungsmethode, deshalb könne der Patientin kein Kostenerstattungsanspruch, sondern ein Anspruch auf ärztliche Heilbehandlung zustehen, welche unmittelbar zwischen der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt abgerechnet werde. Während das Landessozialgericht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V die Kostenerstattung allein deshalb abgelehnt hat, weil die Patientin die Therapie bereits vor Antragstellung begonnen hat (mit Verweis darauf, daß es sich bei der Kombinationstherapie um ein einheitliches Behandlungskonzept handele), ist das Bundesverfassungsgericht hingegen der Auffassung, daß das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Vorschrift kenne,

„… welche den auf die Zukunft bezogenen Sachleistungsanspruch des Versicherten auf ärztliche Behandlung ausschließt, weil für in der Vergangenheit liegende Behandlungen die Kostenübernahme nicht rechtzeitig beantragt worden war.“

Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, daß auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei laufenden Leistungen oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlungen die ablehnende Entscheidung einer Krankenkasse als zeitliche Zäsur angesehen werde. Die Kostenerstattung sei dann nur für solche Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung auf eigene Kosten des Patienten erbracht wurden. Dies gelte jedoch nicht für zukünftige Leistungen.

Ein Patient hat nach Auffassung des Bundessozialgerichts also allenfalls dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn es sich um in der Vergangenheit liegende Behandlungen handelt, für welche kein beschiedener Antrag der Krankenkasse vorliegt. Sobald ein ablehnender Bescheid der Krankenkasse vorliegt, tritt eine zeitliche Zäsur ein, welche die Kostenerstattung für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen ermöglicht, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Zudem ist zu beachten, daß im System der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Sachleistungsprinzip gilt, für zukünftige Behandlungen also keine Kostenerstattung erfolgen kann, sondern die Abrechnung vielmehr direkt zwischen Arzt und Krankenkasse erfolgt.

16.06.2009

Taxifahrten auf Kosten der Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung

Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse sowie eine ärztliche Verordnung sind notwendig, um ein Taxi zum Erreichen einer medizinischen Behandlung zu benutzen, so die AG Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Verweis auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brankenburg.

Die Krankenkasse eines 77-jährigen weigerte sich, Taxigebühren in Höhe von ca. 2000 € zu zahlen. Der Mann litt unter Wirbelsäulenbeschwerden, eine Bandscheibenverwölbung und einem Bandscheibenvorfall. Von seinem Orthopäden wurde ihm bescheinigt, dass er sich deswegen in dauerhafter ärztlicher Behandlung befinde und aufgrund der Beschwerden nur mit einem Taxi die Praxis aufsuchen könne.

Nach der Ablehnung zog der Mann vor Gericht, wo er betonte, dass die Spezialbehandlung mit einer Massageliege, derer er sich 13 Mal/Woche unterzogen habe, der Krankenkasse die Kosten für eine teure Bandscheibenoperation erspart habe.

Beide Instanzen wiesen die Klage ab. Die Leistung sei vom Kläger in Eigenleistung beschafft worden, ohne eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse vorher zu beantragen und deren Entscheidung abzuwarten.

Auf dem Vordruck fehle außerdem eine korrekte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung und das Schreiben des Orthopäden beziehe sich lediglich auf die Besuche in seiner Praxis. Ohnehin müssten Krankenkassen nur für ärztlich Verordnete Leistungen aufkommen, was aber nicht auf die Massagebehandlung zutreffe.

09.06.2009

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät

Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Rentenversicherung für ein spezielles Hörgerät zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Gerät für die Arbeit unabdingbar ist und bei der Tätigkeit besondere Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden.

Im Falle eines hochgradig innenschwerhörigen Mannes, der als Maschinenführer arbeitete, übernahm die Krankenkasse etwas die Hälfte der Kosten des Hörgerätes, das er erwarb. Es blieb ein Restbetrag von 1.101,45 €, den der Kläger aus eigener Hand beglich.

Anschliessend beantragte er bei seiner Rentenversicherung die Übernahme dieser Kosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger räumte ein, dass eine reibunglose Kommunikation an seinem Arbeitsplatz nur mithilfe dieses speziellen Hörgerätes möglich sei und legte einen ärztlichen Befundbericht über seine Innenschwerhörigkeit. Ihm drohe andernfalls der Verlust seines Arbeitsplatzes. Trotzdem lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab.

Die Übernahme des von der Krankenkasse nicht bezahlten Anteiles sei nur dann möglich, wenn die Versorgung mit dem speziellen Hörgerät ausschliesslich für die Berufstätigkeit erforderlich wäre, was hier nicht der Fall sei, da der Kläger die Hörgeräte nicht nur beruflich nutze. Somit diene das Gerät der Gewährleistung des Grundbedürfnisses Hören.

Im Beruf des Maschinenführers bedürfe es keines außerordentlichen Hörvermögens. Man müsse nicht zwischen bestimmten Tönen und Klängen unterscheiden. Und nur in diesem Fall käme eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger in Betracht - beispielsweise bei einem Musiker.

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