Posts mit dem Label Krankenhaus werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Krankenhaus werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

21.11.2010

Rechtsberatung bei Behandlungsfehlern




Rechtsanwältin Rita Schulz-Hillenbrand gibt Hinweise zum Thema "ärztliche Behandlungsfehler"

Wie komme ich als betroffener Patient zu meinem Recht und wie gehe ich mit der Sachlage um?

Die Fachanwältin für Medizinrecht gibt Ratschläge für den Umgang mit Behandlungsfehlern.
Die Jeder wünscht sich bei Krankheit, dass er schnell und ohne Probleme wieder gesund wird. Erst recht, wenn man ins Krankenhaus muss. Aber es gibt eben auch Fälle, da kommt man aus der Klinik nicht so gesund wie man es sich vorgestellt hat.
Lesen Sie hierzu auch hier den Bericht: Ärztlicher Behandlungsfehler: Wann haftet der Arzt?
Auch dieser Beitrag ist mit einem Informationsvideo versehen. Darin erklärt Dr. Christian Kotz, unter anderem Fachanwalt für Versicherungsrecht, einige grundlegende Voraussetzungungen für den erfolgreichen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, sowie der Klärung der Beweislast.




Sie benötigen einen Fachanwalt für Medizinrecht in Dortmund? < Klick

28.07.2009

Rechtsanwälte: Lex Medicorum Kanzlei für Medizinrecht

Jan J. Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

Kanzlei:
LEX MEDICORUM KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Kanzlei vertritt: Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegedienste etc.)

- vertiefte Branchenerfahrung & intensive Vernetzung m. anderen Dienstleistern
- Betrachtungsansatz der Kanzlei bezieht auch wirtschaftliche & strategische Aspekte mit ein, um Mandanten positiv und nachhaltig im Gesundheitsmarkt zu positionieren
- berät ausschliesslich Leistungserbringer, um Interessenkollisionen zu vermeiden & uneingeschränkte, vertrauensvolle Zusammenarbeit zu sichern

Adresse:
Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig

Kontakt:
Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47
info@lex-medicorum.de

Kanzleischwerpunkte:
  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Krankenhausrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht für Heilberufe
  • Chefarztrecht
  • Allgemeines Medizinrecht
  • Gebührenrecht
  • Apothekenrecht
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Ärztliches Werberecht
  • Arztrecht
  • Kassenarztrecht

23.05.2009

Anspruch auf Notfallbehandlung besteht auch ohne Krankenversicherung

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein Erwerbsloser, der bisher noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, trotzdem Anspruch auf eine Notfallbehandlung im Krankenhaus hat. Allerdings kann das Krankenhaus nach der Behandlung Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger geltend machen.

Im April 2005 wurde die 12-jährige S. im Krankenhaus stationär behandelt. Ihre Mutter (40 Jahre) hatte bisher noch keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Zunächst wurde vom Krankenhaus die Krankenkasse angegangen, die die Mutter angegeben hatte, welche jedoch die Übernahme der Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte.

Die Klägerin wandte sich anschliessend an den beklagten Sozialhilfeträger, welcher die Leistung aber ablehnte, da S. und ihre Mutter im Grunde leistungsberechtigt seien nach dem SGB II und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.

Das Bundessozialgericht wies den Fall mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versicherungsstatus der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall vorlag, an das Landessozialgericht zurück.

Indes wurde die Entscheidung des Landessozialgerichtes zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGGB XII bestätigt. Wenn S: nicht anderweitig krankenversichert war, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen.

Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.

16.05.2009

Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung entzogen werden

Wenn zu Anfangs einem Hochschullehrer der medizinischen Fakultät eine Chefarztstelle zugesagt worden war, kann diese widerrufen werden, wenn Benannter dieser Funktion in schwerwiegendem Maße nicht gerecht wird. Der Antrag eines Medizinprofessors auf Berufungszulassung gegen das Urteil, mit dem die Kündigung der Berufungvereinbarung gebilligt worden war, wurde abgelehnt.

Zuvor hatte der Kläger an der Uni Freiburg eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgelegt war, dass er die Proffessur für Unfallchirurgie und die Leitung gleichlautender Abteilung übernehmen werde, woraufhin er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde.

Im Jahr 2000 gab es in oben genannter Abteilung jedoch Vorfälle, die zu einem förmlichen Disziplinarverfahren aufgrund schuldhaft fehlerhafter, medizinischer Behandlung mehrerer Patienten, woraufhin der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert wurde. Anschliessend wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin kündigte das Land im die Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung der Abteilung zugesagt worden war. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Der VGH meinte, dass eine solche Vereinbarung zwar trotz veränderter Sach- und Rechtlage berücksichtigt werden muss, allerdings kein absoluter Bestandschutz angenommen werden kann. Das Festhalten an der Vereinbarung sei unzumutbar, da der Kläger seine Funktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen zu Lasten der Patienten an Personal gegeben hatte und erhebilche Straftaten begangen hatte. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei die bestmögliche Versorgung der Patienten, nicht das private Interesse des Klägers am Aufrechterhalten seiner Position und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen.

04.03.2009

Schmerzensgeld für Pflegemängel

Die Stadt München als Trägerin eines Münchner Krankenhauses wurde jünst zu 15.000.00 € Schmerzensgeld verurteilt, da dort infolge mangelnder Pflege zwei Druckgeschwüre aufgetaucht waren.

Der Fall ging von einer 70-jährigen Patientin aus, die in diesem Krankenhaus aufgrund eines Schlaganfalles, den sie im Jahr 2003 erlitten hatte, behandelt wurde. Nicht lange nach ihrer Entlassung stellte man am Steißbein zwei Druckgeschwüre fest und eines am linken Knie, woraufhin weitere Geschwüre auftraten. Die Klägerin musste insgesamt 5 Mal operiert werden, bis ihr schliesslich der gesamte linke Oberschenkel amputiert wurde, das sie vollständig bettlägerig und immobil werden liess.

Die Frau stellte Schadensersatzansprüche von über 400.000,00 €, da sie das Krankenhaus beschuldigte durch mangelnde Pflege die Druckgeschwüre verursacht zu haben. Das Klinikum jedoch beharrte darauf, die Klägerin immer ordnungsgemäß gepflegt zu haben.

Der Sachverständige des Gerichts stellte nun fest, dass die Kägeirn nicht nur im Krankenhaus, sondern ebenfalls im Pflegeheim nicht dem Standard gemäß gepflegt wurde und zum Beispiel in einem Abstand von unter 3 Stunden umgelagert wurde. Die Druckgeschwüre seien zwar in der Schuld der Beklagten zuzuschreiben, diese jedoch habe mit der Beinamputation nichts zu tun, da diese sich allein auf Druckgeschwüre am Unterschenkel und später auftretende Knocheninfektionen zurückführen liesse. Deshalb blieb das Gericht weit hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin zurück.

12.02.2009

ApBetrO - Apothekenbetriebsverordnung § 26 - § 37 (3. & 4. Abschnitt: Betrieb v. Krankenhausapotheken & Übergangs-/ Schlussvorschriften)

§ 26 Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften

(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6 sowie der §§ 5 bis 14, 16, 18, 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22, 25 und 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.

§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke

(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhauses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker.
(2) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. 2Ihm oder dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung der Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel. 3Er ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(3) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von einem Apotheker vertreten werden. 2Dieser hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
(4) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 28 Personal der Krankenhausapotheke

(1) 1Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige pharmazeutische Personal muß vorhanden sein. 2Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. 3Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt.
(2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 29 Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke

(1) 1Die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendigen Räume müssen vorhanden sein. 2Dabei sind Art, Beschaffenheit, Größe und Zahl der Räume sowie die Einrichtung der Krankenhausapotheke an den Maßstäben des § 28 Abs. 1 Satz 2 auszurichten.
(2) 1Die Krankenhausapotheke soll mindestens aus einer Offizin, zwei Laboratorien, einem Geschäftsraum und einem Nebenraum bestehen und muß über ausreichenden Lagerraum verfügen; in einem Laboratorium muß sich ein Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. 2Eine Lagerung unterhalb einer Temperatur von 20 Grad C muß möglich sein. 3Die Grundfläche dieser Betriebsräume muß insgesamt mindestens 200 qm betragen.
(3) 1Art und Anzahl der Geräte zur Herstellung, Prüfung und Bestimmung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln sowie Art und Anzahl der Prüfmittel haben sich an Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses auszurichten. 2Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 finden Anwendung.

§ 30 Vorratshaltung von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke

1Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. 2Diese Arzneimittel sind aufzulisten.

§ 31 Abgabe von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke

(1) 1Arzneimittel dürfen an Stationen oder andere Teileinheiten des Krankenhauses nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. 2Die Vorschriften der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben unberührt.
(2) 1Bei der Abgabe an Stationen und andere Teileinheiten des Krankenhauses sind die Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 2Die Arzneimittel sind in einem geeigneten, verschlossenen Behälter abzugeben, auf dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben sind. 3Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Patienten im Zusammenhang mit einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation zur Anwendung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu kennzeichnen und mit einer Packungsbeilage zu versehen.
(3) Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angegeben sind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird.
(4) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 und Absatz 6a gelten entsprechend.

§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen

(1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen.
(2) 1Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. 2Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
(3) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker hat über jede Überprüfung ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung anzufertigen. 2Das Protokoll muß mindestens enthalten

1.
das Datum der Überprüfung,
2.
die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,
3.
den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen,
4.
die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich

a)
der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen,
b)
der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,
c)
der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel,
d)
der Verfalldaten,

5.
die festgestellten Mängel,
6.
die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maßnahmen,
7.
den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,
8.
Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel,
9.
die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers.

3Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhausleitung zuzuleiten, eine weitere ist dem für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständigen Arzt auszuhändigen und die dritte ist in der Apotheke aufzubewahren.

§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke

Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführt oder entgegen § 17 Abs. 1 Arzneimittel aushändigt,
2.
als Apothekenleiter

a)
einer Vorschrift des § 2 Abs. 5 oder 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Vertretung des Apothekenleiters zuwiderhandelt,
b)
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt,
c)
entgegen § 3 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen läßt,
d)
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 in der Anlage 2 aufgeführte Arzneimittel oder Verbandstoffe, Einwegspritzen oder Einwegkanülen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Menge oder entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 in der Anlage 3 genannte Arzneimittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Darreichungsform vorrätig hält,
e)
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3 apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringt,
f)
entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Arzneimittel abgibt oder abgeben läßt,
g)
entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen läßt,
h)
entgegen § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden,
i)
entgegen § 23 Abs. 1 die Apotheke nicht dienstbereit hält,
j)
entgegen § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken nicht anbringt oder nicht anbringen läßt,
k)
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Rezeptsammelstelle ohne die erforderliche Erlaubnis unterhält,
l)
entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in den Verkehr bringt oder in den Verkehr bringen läßt,

3.
als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeutischen Personals

a)
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den Regeln des Arzneibuches herstellt oder prüft,
b)
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht entsprechend der Verschreibung herstellt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 bei der Herstellung andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile ohne Zustimmung des Verschreibenden verwendet,
c)
entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 eine Herstellungsanweisung, ein Herstellungsprotokoll, eine Prüfanweisung oder ein Prüfprotokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
d)
entgegen § 14 Abs. 1 Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt,
e)
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder Ausgangsstoffe nicht so lagert, daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden werden oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, deren ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, nicht unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert lagert,
f)
Chargenproben nicht entsprechend § 16 Abs. 4 lagert,
g)
(weggefallen)
h)
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bei dem Verbringen von Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben nicht aufzeichnet,
i)
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Nachweise nicht führt oder entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die dort genannten Arzneimittel abgibt, ohne daß eine Verschreibung in zweifacher Ausfertigung vorliegt,
j)
Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise nicht entsprechende § 22 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise unkenntlich macht oder Veränderungen vornimmt,
k)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens dreißig Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindestens dreißig Jahre speichert oder

4.
als Leiter einer Krankenhausapotheke

a)
entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden,
b)
entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 1 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt,
c)
entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 3 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen läßt,
d)
entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1, Arzneimittel abgibt oder abgeben läßt oder
e)
entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen läßt.

§ 35 Übergangsvorschriften

(1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt und geprüft oder nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen von dem Apothekenleiter noch bis zum 30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht werden.
(2) 1Auf Apotheken, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erlaubnis erteilt worden ist, findet § 4 Abs. 2 Satz 2 bis zum 1. Januar 1999 keine Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt muß die Offizin jedoch weiterhin den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen. 2Nach dem 1. Januar 1999 kann die zuständige Behörde für diese Apotheken Ausnahmen von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes finden die Vorschriften dieser Verordnung ab 1. Januar 1988 Anwendung.

§ 35a

(1) 1Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, für die gemäß § 28a Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie § 29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. 2Die Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl, Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts für sie gegolten haben. 3Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn eine Apotheke nach Satz 1 auf Grund einer neuen Erlaubnis weiter betrieben werden soll.
(2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identität des Arzneimittels oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identität des Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik erteilt ist, dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher Verschreibungen abgeben.

§ 35b Übergangsbestimmungen

1Abweichend von § 17 Abs. 6 Nr. 5 muss bis zum 31. März 2005 das Kennzeichen nur dann auf der Verschreibung angegeben werden, wenn diese auf einem normierten Formular vorgelegt wird, das in der Form dem in der Gesetzlichen Krankenversicherung verwendeten Verordnungsblattvordruck entspricht. 2Wird ein solches Formular nicht vorgelegt, ist das Kennzeichen auf dem vorgelegten Formular oder auf einem gesonderten Blatt aufzudrucken.

§ 36
(weggefallen)

§ 37
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 8)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1208 - 1211

A. Geräte
Acetylierungskolben mit Kühlrohr
Bleitiegel
Büretten 25, 50 ml
Cassiakolben 100 ml
Chromatographierohre, einfach
Chromatographierohr 15 cm lang, 1,5 bis 2,0 cm Durchmesser, mit G 3-Fritte und Hahn
Dünnschichtchromatographie, Ausrüstung für
Erlenmeyerkolben 50, 100, 250, 500 ml, eng- und weithalsig
Erstarrungstemperatur, Gerät zur Bestimmung der
Ethanolgehalt, Gerät zur Bestimmung des
Etherische Öle in Drogen, Gerät zur Bestimmung des Gehaltes an
Extraktionsapparat nach Soxhlet, 100 ml Hülsen aus fluoreszenzarmem Material
Feinbürette mit Teflonspindel, Einteilung 0,02 ml
Feinwaage (Analysenwaage)
Filternutsche
Fön
Glasfaserfilter 52 g/qm, Dicke 0,25 mm, 2,4 cm Durchmesser
Glasrohr, 30 cm lang, 1 cm lichte Weite, mit Hahn verschließbar
Glasrohr, 30 cm lang, 2 cm lichte Weite, mit Hahn verschließbar
Glassintertiegel G 3, G 4
Jodzahlkolben 100, 250 ml
Liebig-Kühler, 400 mm Mantellänge
Lupe, Vergrößerung mindestens 6fach
Meßkolben mit Stopfen 10, 25, 50, 100, 250, 1.000 ml
Meßpipetten 1, 5, 10 ml
Meßzylinder 10, 25, 50, 100 ml
Meßzylinder mit Stopfen 10, 25 (in 0,2 ml), 50 ml (Einteilung 140 mm) und 100 ml
Mikroskop, Vergrößerung mindestens 600fach, mit Okularmikrometer, Objektmikrometer und Polarisationsansatz
Nesslerzylinder 16-25 mm lichte Weite, mindestens 3 Stück
Nickeltiegel
Platindraht
Porzellanfiltertiegel A 1
Präzisionswaage mit einer Höchstlast bis zu zwei Kilogramm
Pyknometer
Quarztiegel mit Deckel, ca. 20 ml Inhalt
Reagenzgläser mit Stopfen 20 x 120 mm, 25 x 150 mm
Rückflußkühler (Dimroth-Kühler)
Rundkolben 100, 200, 250, 500, 1.000 ml
Saugflasche
Scheidetrichter 100, 250, 500 ml
Schmelztemperatur, Gerät zur Bestimmung der
a) Kapillarschmelzpunkt
b) Sofortschmelzpunkt
Siedebereich, Gerät zur Bestimmung des
Siedetemperatur, Gerät zur Bestimmung der
Stoppuhr mit einer Ablesegenauigkeit von mindestens 0,1 Sek.
Thermometer:
Anschütz-Thermometer, Satz mit 7 Stück
Thermometer bis 360 Grad C, geteilt in 1/1 Grade
Rotierendes Thermometer
Tropfpunkt-Thermometer
Trockenrohre
Trockenschrank
Tüpfelplatte
UV-Analysenlampe 254 und 365 nm
Vakuumexsikkator mit Vakuummeter oder Trockenpistole
Viskosimeter:
Kapillarviskosimeter oder
Kugelfallviskosimeter nach Höppler
Vollpipetten 2, 5, 10, 20, 25, 50 ml
Wägegläser, verschließbar
Wasserbestimmung, Apparatur zur, durch Destillation
Wasserstrahlpumpe
Zentrifuge und Zentrifugengläser (15 ml) mit Stopfen

B.
Prüfmittel
Acetanhydrid
Aceton
Aescin
Aloin
Ameisensäure, wasserfreie
Aminoazobenzol
4-Aminophenol
Ammoniaklösung, konzentrierte
Ammoniumacetat
Ammoniumcarbonat
Ammoniumchlorid
Ammoniumeisen(II)-sulfat
Ammoniumeisen(III)-sulfat
Ammoniummolybdat
Ammoniumoxalat
Ammoniumsulfat
Ammoniumthiocyanat
Ammoniumvanadat
Anisaldehyd
Anethol
Arbutin
Arsen(III)-oxid (Urtitersubstanz)
Atropinsulfat
Bariumchlorid
Bariumhydroxid
Benzoylchlorid
Benzylbenzoat
Benzylcinnamat
Bismutnitrat, basisches
Blei(II)-acetat
Blei(II)-nitrat
Blei(IV)-oxid
Borneol
Bornylacetat
Borsäure
Brenzcatechin
Bromcresolgrün
Bromcresolpurpur
Bromphenolblau
Bromthymolblau
1-Butanol
Butylacetat
Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumhydroxid
Calciumsulfat-Hemihydrat
Carvon
Chininhydrochlorid
Chloracetanilid
Chloralhydrat
Chloramin T
Chloroform
Chlorogensäure
Chromotrop 2 B
Chromotropsäure
Cineol
Citral
Citronensäure
Cobalt(II)-chlorid
Cobalt(II)-nitrat
Coffein
Cresolrot
Cyclohexan
Dibutylphthalat
1,2-Dichlorethan
Diethanolamin
Diethylamin
2,6-Dichlorchinonchlorimid
Dichlormethan
4-Dimethylaminobenzaldehyd
Dimethylgelb
Dinitrobenzol
3,5-Dinitrobenzoylchlorid
2,4-Dinitrophenylhydrazin
Diphenylamin
Diphenylboryloxyethylamin
Diphenylcarbazid
Diphenylcarbazon
Dithizon
Echtblausalz B
Eisen(III)-chlorid
Eisen(II)-sulfat
Emetindihydrochlorid
Emodin
Eriochromschwarz T
Essigsäure
Essigsäure, wasserfreie
Ethanol, wasserfreies
Ethanol 96% (ml/ml)
Ether
Ethoxychrysoidinhydrochlorid
Ethylacetat
Ethylenglykol
Ethylmethylketon
Eugenol
Fluorescein-Natrium
Formaldehyd-Lösung
Formamid
Furfural
Gallussäure
Glycerol
Glycerol (85%)
Glycyrrhetinsäure
Glyoxalbishydroxyanil
Guajaktinktur
Guajazulen
Heptan
Hexan
Hydroxylaminhydrochlorid
Hyperosid
Indophenolblau
Iod
Isoamylalkohol
Isobutylmethylketon
Isopropylalkohol
Kaffeesäure
Kaliumbromat
Kaliumbromid
Kaliumcarbonat
Kaliumchlorid
Kaliumchromat
Kaliumdichromat
Kaliumdihydrogenphosphat
Kaliumhexacyanoferrat (II)
Kaliumhexacyanoferrat (III)
Kaliumhydrogenphthalat
Kaliumhydrogensulfat
Kaliumhydroxid
Kaliumjodat
Kaliumjodat-Stärkepapier
Kaliumjodid
Kaliumnatriumtartrat
Kaliumnitrat
Kaliumpermanganat
Kaliumsulfat
Kaliumthiocyanat
Kationenaustauscher, stark saurer
Kieselgur
Kongorot
Kristallviolett
Kupfer
Kupfer(II)-nitrat
Kupfer(II)-sulfat
Lackmuspapier, blaues
Lackmuspapier, rotes
Lanthannitrat
Linalool
Linalylacetat
Macrogol 400
Magnesiumoxid
Magnesiumpulver
Magnesiumsulfat
Mangan(II)-sulfat
Mannitol
Menthol
Menthylacetat
Metanilgelb
Methanol
Methenamin
Methoxyphenylessigsäure
Methylenbisdimethylanilin
Methylenblau
Methyl-4-hydroxybenzoat
Methylorange
Methylrot
Molybdatophosphorsäure
2-Naphthol
Naphtholbenzein
Naphthylethylendiamindihydrochlorid
Natriumacetat
Natriumbismutat
Natriumcarbonat
Natriumcarbonat (Urtitersubstanz)
Natriumchlorid
Natriumdiethyldithiocarbamat
Natriumdisulfit
Natriumdodecylsulfat
Natriumedetat
Natriumfluorid
Natriumhexanitrocobaltat(III)
Natriumhydrogencarbonat
Natriumhydroxid
Natriumhypophosphit
Natriumjodid
Natriummonohydrogenphosphat
Natriumnitrit
Natriumpentacyanonitrosylferrat(II)
Natriumperjodat
Natriumsulfat, wasserfreies
Natriumsulfid
Natriumsulfit
Natriumtetraborat
Natriumtetraphenylborat
Natriumthiosulfat
Ninhydrin
3-Nitrobenzaldehyd
Nitrobenzol
Nitrobenzoylchlorid
0,01 M-Osmium(VIII)-oxid-Lösung in 0,1 N-Schwefelsäure oder Osmium(VIII)-oxid
Oxalsäure
Paracetamol
Paraffin, dickflüssiges
Petrolether
Phenanthrolinhydrochlorid
Phenazon
Phenolphthalein
Phenolrot
Phloroglucin
Phosphor(V)-oxid
Phosphorsäure, konzentrierte
Pikrinsäure
Piperidin
Polysorbat 80
1-Propanol
Propyl-4-hydroxybenzoat
Pyridin
Quecksilber(II)-acetat
Quecksilber(II)-jodid
Resorcin
Rhaponticin
Rhein
Rutosid
Salicylsäure
Salpetersäure, konzentrierte
Salzsäure, konzentrierte
Saponin
Schwefelsäure, konzentrierte
Scopolaminhydrobromid
Scopoletin
Silbernitrat
Stärke, lösliche
Sudanrot G
Sulfaminsäure
Sulfanilamid
Sulfanilsäure
Tannin
Tetramethylammoniumhydroxid-Lösung
Thioacetamid
Thioglycolsäure
Thioharnstoff
Thujon
Thymol
Thymolblau
Thymolphthalein
Titangelb
Toluol
Tragant, gepulvertes
Trichloressigsäure
Triethanolamin
Triphenyltetrazoliumchlorid
Vanillin
Weinsäure
Xanthydrol
Xylenolorange
Xylol
Zink
Zink (Urtitersubstanz)
Zinkstaub


Maßlösungen:
0,1 N-Ammoniumthiocyanat-Lösung
0,1 N-Jod-Lösung
0,1 N-Kaliumbromat-Lösung
0,1 N-Kaliumpermanganat-Lösung
0,1 M-Natriumedetat-Lösung
1 N-Natriumhydroxid-Lösung
0,1 N-Natriumhydroxid-Lösung
0,1 N-Natriumthiosulfat-Lösung
0,1 N-Perchlorsäure
1 N-Salzsäure
0,1 N-Salzsäure
1 N-Schwefelsäure
0,1 N-Silbernitrat-Lösung
0,1 M-Zinksulfat-Lösung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 15 Abs. 1 Satz 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1212

1.
Analgetika/Betäubungsmittel
2.
Antiarrhythmika
3.
Antibiotika/Chemotherapeutika
4.
Antidiabetika
5.
Antiemetika
6.
Antihistaminika
7.
Antihypertonika
8.
Antihypotonika
9.
Antikoagulantien
10.
Antipyretika
11.
Antitussiva/Expektorantia
12.
Beta-Rezeptorenblocker
13.
Bronchospasmolytika/Antiasthmatika
14.
Kortikoide
15.
Desinfizientien
16.
Diuretika
17.
Hämostyptika
18.
Kardiaka
19.
Koronarmittel
20.
Magen-Darmtherapeutika
21.
Ophthalmika/Glaukommittel
22.
Rhinologika
23.
Vaginaltherapeutika


Anlage 3 (zu § 15 Abs. 1 Satz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1212

1.
Antidote gegen Intoxikationen und Überdosierungen mit

1.1
Opiaten
1.2
Cholinesterase-Hemmern
1.3
Cyanid
1.4
Methämoglobinbildnern

1.5
2.
Emetika
3.
Kortikoid, hochdosiert, zur Injektion
4.
Mittel zur Behandlung von Rauchgasvergiftungen
5.
Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen
6.
Medizinische Kohle
7.
Tetanus-Impfstoff
8.
Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.


Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1212

1.
Botulismus-Antitoxin vom Pferd
2.
Diphtherie-Antitoxin vom Pferd
3.
Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa
4.
Tollwut-Impfstoff
5.
Tollwut-Immunglobulin
6.
Tetanus-Immunglobulin 2500 I.E.
7.
Prothrombinkonzentrat (PPSB)
8.
Polyvalentes Immunglobulin
9.
Röteln-Immunglobulin
10.
Varizella-Zoster-Immunglobulin
11.
Hepatitis-B-Immunglobulin

--------------------------------------------------------------------

ApBetrO - Apothekenbetriebsverordnung § 1 - § 25
ApBetrO - Apothekenbetriebsverordnung § 26 - § 37

09.02.2009

ApoG - Gesetz zum Apothekenwesen (2. Abschnitt: Krankenhaus-/ Bundeswehr-/ Zweig- und Notapotheken)

§ 14
(1) 1Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.

2 Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. 3Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.
(2) 1 Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. 2 Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. 3Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
(4) 1Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. 2 Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. 3Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.
(5) 1Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.

3Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. 4Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.
(6) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. 2Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. 2Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140b Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. 3Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. 4Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. 5An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden.
(8) 1Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 2Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie

a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.

3Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. 4Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.
(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

§ 15
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Arzneimittelversorgung den Bundeswehrapotheken.
(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung regelt unter Berücksichtigung der besonderen militärischen Gegebenheiten in Dienstvorschriften die Errichtung der Bundeswehrapotheken sowie deren Einrichtung und Betrieb. 2Dabei stellt er sicher, daß die Angehörigen der Bundeswehr hinsichtlich der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit nicht anders gestellt sind als Zivilpersonen.
(3) (weggefallen)

§ 16
(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) 1Zweigapotheken müssen verwaltet werden. 2§ 13 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.

§ 17
1Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. 2Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.


ApoG - Gesetz zum Apothekenwesen - Abschnitt 1 § 1 - § 13
ApoG - Gesetz zum Apothekenwesen - Abschnitt 2 § 14 - § 17
ApoG - Gesetz zum Apothekenwesen - Abschnitt 3 § 18 - § 22
ApoG - Gesetz zum Apothekenwesen - Abschnitt 4 § 23 - § 25
ApoG - Gesetz zum Apothekenwesen - Abschnitt 5 § 26 - § 28 a



Technorati Profile

Gesund abnehmen

Anwalt News

Medizinrecht und Btm Stichworte

24 Stunden Pflege Abnehmen Abrechnungsrecht Abschiebung Akne Alkohol Allergie Allgemeinchirurgie Altenpflege Altersheim Alveolitis ambulanter Pflegedienst AMG Anästhesie Anbau Angestellte Anti-Baby-Pille Antrag Anwalt Anwälte Anwaltsuche AOK ApBetrO ApoG Apotheke Apotheken Apothekenbetriebsberechtigung Apothekenrecht Approbation Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitslosengeld Arbeitsrecht Arbeitsrecht für Heilberufe Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfall Arzneimittel Arzneimittelgesetz Arzneimittelherstellung) Arzneimittelrecht Arzt Ärzte Ärztepfusch Arzthaftungsrecht ärztliches Berufsrecht ärztliches Werberecht Arztrecht Arztvertrag asbestos Asthma Aufklärungspflicht Ausgleich von Behinderung Ausgleichsabgabe Ausreise Baden-Württemberg Bandscheibenvorfall Basistarif Beamte Beeinflussung Befreiung Begriffsklärung Begutachtung Behandlungsfehler Behinderung Beihilferecht Beiträge Belastungsgrenze Beratung Berlin Berufskrankheit Berufsunfähigkeit Berufungsvereinbarung Bescheinigung Betaeubungsmittelgesetz Betäubungsmittel Betreuung Betriebsverordnung Betrug Blaue Flecken Blindheit Bochum brustverkleinerung BtMG Bußgeld Cannabinoide Cannabis Cannabisoel Chefarzt Chefarztrecht Chemotherapie Coffeeshops Colorado DePuy Deusche Kodierrichtlinien Diaet Dokumentationspflicht Dortmund Drogen Drogenhandel Eingliederungshilfe Elternassistenz Entschliessungsantrag Erbrecht Erkältung Erlaubnis Erwerbsunfähigkeit Ethik EU-Recht Fachanwalt Familien Familienrecht Familienversicherung Fehlsichtigkeit Fieber Forschung Frankenthal Freiberufler Fremdbesitzverbot Friseur Garmisch-Partenkirchen GdB Gebührenrecht Geburtsmedizin Geburtsschaden Geburtsschadensrecht Gera Gesellschaftsrecht Gesetzesänderung gesetzliche Krankenversicherung Gesundheit Gesundheitscheck Gesundheitstipps Gewalt Gewaltprävantion Gießen Gleichheitssatz Grippe Grippostad Grundrechte günstig Gutschein Gynäkologie H1N1 Hämatom Hamburg Hanf Hartz IV Häufige Suchabfragen Haushaltshilfe Hautkrebs Hebamme Heilmittelwerberecht Heilpraktiker Heilpraktikergesetz Heroin Herzchirurgie Heuschnupfen Hilfsmittelversorgung Homöopathie Hörgerät Influenza Innere Medizin Intensivmedizin Ipill iPS-Zellen kalte Fuesse Kanzlei Kater Kiffen Kinder Kinderarzt Kokain Komplikationen Konsum Kopfschmerzen Körperverletzung Kostenerstattung Kostenübernahme Krankenbeförderung Krankengeld Krankenhaus Krankenhausapotheke Krankenhausrecht Krankenkassen Krankenkassenrecht Krankenpflege Krankenschwester Krankenversicherung Krankenversicherung Vergleich Krankenversicherungsrecht Krankheit Krebs Kündigung Kunstfehler künstliche Befruchtung Laserbehandlung Lebensversicherung Legalisierung Leistungen Leistungserbringer Literatur und Fachliteratur lung cancer Marburg Marihuana Medikamente Medizin Medizinprodukterecht Medizinrecht Meldungen Merkzeichen mesothelioma Nackenverspannung Naturheilkunde Neurochirurgie News Niederlassungsfreiheit Nobelpreis Notfallbehandlung online vergleichen Operation Ordnungswidrigkeiten Organe Orthopädie Pädiatrie Pandemie Patienten Patientenbeförderung Patientenrecht Patientenverfügung peritoneal mesothelioma Pflege Pflegedienst Pflegegeld Pflegeheim Pflegestufe Pflegeversicherung Pharma Industrie PharmTAG Physiotherapie pleural mesothelioma Polizei Pollenflug Prämien Prävention Praxis Preisvergleich Preisverordnung private Krankenzusatzversicherung privaten Krankenversicherung Prothesen Psychiatrie Psychotherapie PTA Rabatt Rechtsanwalt Rechtsberatung Regelversorgung Reha Rente Versicherung Rentenversicherung Richterrecht Rostock Rücksichtnahmegebot Schadenmanagement Schadensersatz Schmerzen Schmerzensgeld Schönheitsoperation Schuessler-Salze Schwangerschaft Schweigepflicht Schweinegrippe Schwerbehinderung Schwerhörigkeit Selbstmord Selbstständigkeit Sorgfaltspflicht Sozialrecht Staat Stammzellen Sterbebegleitung Sterilisation Steuerrecht Strafe Strafrecht Stress Synergetik Tarife Taxifahrt THC Therapie Übereinkommen Unfall Unfallchirurgie Unfallversicherung Unfruchtbarkeit unlauterer Wettbewerb USA Verfassungsbeschwerde Verhütung Verkauf Verkehrsrecht Verletztenrente Verletzung Versandapotheke Versicherung Versicherungspflicht Versicherungsrecht Verstoss Vertragsarztrecht Video Virus Vorläuferstoffe Vorsorge Vorsorgevollmacht Was tun gegen Werberecht WHO Yoga Zahnarzt Zahnarztrecht Zahnersatz Zulassung Zulassung v. Arzneimitteln Zusatzleistungen Zuzahlungen