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02.11.2010

Zahnbehandlung nur noch für ausgesuchte Patienten?

Kassenpatienten bestimmter Krankenkassen, die noch 2010 zum Zahnarzt wollen, müssen ihren Besuch dort eventuell auf 2011 verschieben. Grund dafür ist der Protest der Zahnmediziner gegen das aus ihrer Sicht zu geringe Honorar. Es sollen deshalb nur akute Behandlungen durchgeführt werden.

Welche Patienten welcher Kassen betroffen sind, wollte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) nicht erläutern. Ihr Vorsitzender Jürgen Fedderwitz sagte nur, dass Versicherte „bei bestimmten Kassen“ in „fast allen Bundesländern“ mit „Einschränkungen“ rechnen müssten.

weiter sagte Fedderwitz der "Welt":

„Wir haben für die Patienten der AOK in Bayern sogenannte Puffertage eingeführt“, Diese dauerten von Mitte Oktober bis zum 31. Dezember. Nur unbedingt notwendigen Behandlungen würden in dieser Zeit durchgeführt. Selbst Vorsorge werde gestrichen: „Da kann es mit dem Stempel für das Bonusheft schon eng werden.“

Gegenüber der BILD Zeitung äusserte Fedderwitz:

Die Budgets für Zahnbehandlungen sind aufgebraucht. Viele Mediziner arbeiteten bereits auf eigene Kosten. Notfälle wie akute Zahnschmerzen würden auch weiter behandelt.

Die Honorare für Ärzte sind seit 2007 nach Regionen insgesamt gestiegen:

Hamburg - 24,1 Prozent
Thüringen - 23,6 Prozent
Niedersachsen - 20,6 Prozent
Sachsen-Anhalt - 19,0 Prozent
Sachsen - 18,3 Prozent
Berlin - 17,7 Prozent
Westfalen-Lippe 15,2 Prozent
Mecklenburg- Vorpommern - 14,9 Prozent
Brandenburg - 14,2 Prozent
Saarland - 13,3 Prozent
Hessen - 10,8 Prozent
Bremen - 9,8 Prozent
Nordrhein - 9,4 Prozent
Schleswig-Holstein - 7,7 Prozent
Rheinland-Pfalz - 7,3 Prozent
Baden-Württemberg - 3,5 Prozent
Bayern - 2,6 Prozent

Quelle: welt.de


Der seit einigen Wochen herrschende Streit zwischen den Zahnärzten und der AOK in Bayern und in Berlin-Brandenburg ist nicht unbekannt. Auch einzelne Innungskrankenkassen zahlen den Zahnärzten nach eigenen Ansichten zu wenig.

Versicherte der großen Kassen Barmer GEK, Techniker und DAK dürften keine Probleme beim Zahnarzt haben. Hintergrund des Streits ist der Umstand, dass die Krankenkassen den Zahnärzten unterschiedlich viel Geld für die Behandlung ihrer Versicherten zahlen. Bei einigen Kassen reicht das Budget aus, bei einigen nicht. Laut KZBV fehlen 150 Millionen Euro. Damit könnten 1,7 Millionen Patienten behandelt werden.

Die AOK hat gelassen auf die Ankündigung der Zahnärzte reagiert, ihre Versicherten in diesem Jahr nur noch im Notfall zu behandeln. „Termine für planbare Behandlungen werden schon immer mittelfristig von Zahnärzten vergeben“, sagte der Sprecher des AOK-Bundesverbands, Udo Barske. „Es war daher bisher schon keine Besonderheit, wenn im November bei planbaren Behandlungen Termine im Januar vereinbart wurden.“ Von daher erwarte die AOK keine Nachteile für Patienten.

31.10.2009

Krankenversicherung Tarife

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30.10.2009

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28.10.2009

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26.10.2009

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24.09.2009

Welche Krankenversicherung für Studenten?

Am 25 Jahren sind auch Studenten nicht mehr in der gesetzlichen Familienversicherung versichert und müssen sich selbst krankenversichern. Hier ein paar Entscheidungshilfen:

Der Wechsel in eine Private Krankenversicherung bis zum 25. Lebensjahr kann sich lohnen. Wenn Sie einen Nebenjob tätigen mit mehr als 360 € im Monat, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung darauf meist Beiträge erhoben. Für männliche Studenten, die nur sich selbst krankenversichern müssen, ist eine Private Krankenversicherung daher besser geeignet, da die besseren Leistungen ohne Zuzahlungen die höheren Beiträge in der Regel aufwiegen.

Studentinnen sollten vor dem 25. Lebensjahr jedoch bei der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, da sie in der Privaten Krankenversicherung mehr als ihre männlichen Kommilitonen zahlen und daher in der gesetzlichen günstiger wegkommen. Wenn Sie jedoch einen lukrativen Nebenjob ausführen, aus dem Sie zusätzliche Beiträge an die Krankenkasse abführen müssen, könnte eine Private Krankenversicherung besser geeignet sein.

Für Studenten, die ihre Kinder oder Ehepartner mitversichern müssen ist jedoch die gesetzliche Krankenversicherung die günstigere Alternative, da Ehepartner und Kinder nur hier beitragsfrei mitversichert sind (sofern sie kein regelmäßiges Einkommen von mehr als 360 € monatliche haben).

23.09.2009

Wer kann sich privat krankenversichern?

Diese Frage ist sehr leicht zu beantworten: Prinzipiell alle Angestellten, Selbstständigen, Beamten und Freiberufler. Allerdings muss eine Einkommensgrenze von 48.600 € brutto jährlich erreicht werden, um in eine Private Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Dem Jahreseinkommen können auch regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugerechnet werden.

Wer diese Vorraussetzungen nicht erfüllen kann, aber dennoch im Krankheitsfall von besseren Leistungen profitieren möchte, kann für wenige Euro im Monat eine Private Krankenzusatzversicherung abschliessen.

22.09.2009

Was bietet die Private Krankenversicherung?

Welche Vorteile bringt die Private Krankenversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen mit sich?

  • freie Arzt- und Krankenhauswahl
  • bei Ärzten und in Krankenhäuser Status des Privatpatienten = optimale Behandlung, da keine Restriktionen durch Budgets
  • Kostenerstattung für Zahnersatz v. mind. 60 % (je nach Tarifwahl auch bis auf 100 % steigerbar)
  • Einzelzimmer und Chefarztbehandlung
  • Erstattung auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte
  • Kostenerstattung für Psychotherapie und Heilpraktikerbehandlung
  • Krankenversicherungsschutz auch außerhalb des Heimatlandes

21.09.2009

Gesetzlich oder privat krankenversichern?

Für viele Menschen stellt sich diese Frage erst gar nicht, da man bestimmte Vorraussetzungen erfüllen muss, um in die Private Krankenversicherung zu wechseln, wie zum Beispiel eine Selbstständigkeit. Unabhängig von der Höhe des Einkommens können sich außerdem auch Beamte, Studenten und Ärzte im Praktikum privat versichen. Als Angestellter können Sie lediglich in die Private Krankenversicherung wechseln, wenn Ihr Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. (2009: 48.600 €, mind. 3 Jahre hintereinander). ,

Außerdem sollte für die Entscheidung auch das Kriterium der Familienplanung miteinbezogen werden. Sollte eine Heirat geplant sein oder ein Kinderwunsch in naher Zukunft, sollte man die Gesetzliche Krankenversicherung aus Kostengründen bevorzugen. Hingegen fahren Singles und doppelverdienende kinderlose Paare besser mit der Privaten Krankenversicherung. Auf jeden Fall sollte man sich so eine Entscheidung gut überlegen, weil sie in den meisten Fällen eine fürs Leben ist.

Beim Vergleichen der unterschiedlichen Privaten Krankenversicherungen sollte man jedoch nicht nur auf die Höhe der Beitragskosten achten, da die Leistungsumfänge zwischen den Konzepten sich teils erheblich unterscheiden. Meist gut beraten ist man mit Gesellschaften, die in der Vergangenheit moderate Preissteigerungen aufweisen können und einen weitreichenden Deckungsumfang anbieten. Hier sollte mit bezahlbaren Prämien zu rechnen sein.

16.09.2009

Versicherungspflicht - Ein Erfolg?

Die Versicherungspflicht ist ein Bestandteil der Gesundheitsreform. Das heißt, jeder Bürger muss eine Krankenversicherung nachweisen können. Was allerdings nichts daran geändert hat, dass es immer noch Zehntausende ohne Schutz gibt.

Diese Versicherungspflicht wurde April 2007 von der großen Koalition eingeführt, da immer mehr Menschen in Deutschland ohne Versicherung leben. Offizielle Angabe damals: 211.000. Diesem Missstand wollte men entgegentreten. Fragt sich: Wie viele Menschen sind tatsächlich in die Krankenversicherung zurückgekehrt.

Die aktuellen Zahlen sagen, dass zahlreiche Menschen auf die Versicherungspflicht mit einem Eintritt in die eine Krankeversicherung reagiert haben. Bei den privaten Krankenversicherungen meldeten sich 26.000 Menschen an, bei der gesetzlichen waren es 140.000. Etwa 9.000 entschieden sich für den Basistarif, der extra für solche Rückkehrer erstellt wurde und vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßg eingestuft wurde.

Von den Leistungen her entspricht der Basistarif denen der gesetzlichen Krankenversicherung, wird allerdings von den "privaten " angeboten. Die Beitragshöhe entspricht ebenfalls der einer Krankenkasse, sowie ist für den Eintritt keine Gesundheitsprüfung erforderlich. Mitte 2009 wird die Zahl derer ohne Krankenversicherung auf ca. 45.ß000 geschätzt.

Doch bei der Versicherungspflicht gibt es ein große Problem: Für viele Menschen sind die Beiträge zu hoch. Die Zahl derer, die sie nicht mehr aufbringen können, steigt kontinuierlich. Im Zuge der Wirtschaftskrise wird sich dieses Problem wohl auch noch ausweiten. Durch die steigende Arbetislosigkeit sinken die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und es wird immer mehr Menschen geben, die aufgrund finanzieller Engpässe die Beiträge für die Krankenversicherung nicht mehr aufbringen können.

14.09.2009

Gesetzliche Krankenversicherungen im Test

Trotz des Einheitsbetrages gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung Unterschiede, so dass sich ein Wechsel lohnen könnte, so die Stiftung Warentest.

Seit 2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Einheitsbeitrag, der zunächst bei 15,5 % lag, am Juli jedoch auf 14,9 % gesenkt wurde. Damit wurde beabsichtigt, die Versicherten der Krankenkassen zu entlasten. Smit waren die Kosten für alle Mitglieder gleich hoch. Dennoch gibt es Unterschiede, worauf die Stiftung Warentest hinweist.

Krankenkassen dürfen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vom gesetzlich geregelten Leistungskatalog abweichen. Vorraussetzung dabei ist nur, dass es für den Versicherten günstiger ist. Daher ist es gesetzeskonform, wenn manche Krankenkassen mehr anbeiten als andere.

Möglichkeiten für Zusatzleistungen gibt es zahlreiche. Angefangen bei Kostenübernahme von homöopathischen Behandlungen über Yogakurse, bis hin zu Kostenübernahme bei häuslicher Krankenpflege oder erweiterte Leistungen bei der Haushaltshilfe.

Bei der Analyse und beim Vergleich spielen solche Serviceleistungen eine nicht unerhebliche Rolle. Die Anzahl der Geschäftstellen fällt ebenso ins Gewicht wie die telefonische Erreichbarkeit. Und wer mit seiner Krankenversicherung nicht zufrieden ist, kann problemlos vergleichen und unkompliziert wechseln.

Doch aufpassen: Die neue Krankenkasse solle auch tatsächlich besser sein. Empfehlung der Stiftung Warentest ist, sich die zusätzlichen Leistungen über einen längeren Zeitraum schriftlich bestätigen zu lassen.

06.09.2009

Krankenversicherung: Kostenübernahme für Heilpraktiker

Wenn bei einem Patienten die Notwenigkeit für eine Heilpraktiker-Behandlung vorliegt, muss die private Krankenversicherung die Kosten übernehmen.

Eine Neurodermitis-Patientin, bei der Antibiotika, Kortison, Salben und Tabletten sowie die Behandlung in einer Hautklinik keine Besserung bewirkt hatten, wandte sich an eine Heilpraktikerin, die durch Orthomolekular-Therapie bzw. Colon-Hydro-Therapie eine Besserung herbeiführte.

Die Patientin reichte die Rechnung ein, da in den Bedigungen der Krankenzusatzversicherung stand, dass auch Heilbehandlungen durch Heilpraktiker zu 60 % erstattungsfähig seien. Die Versicherung lehnte ab, da keine medizinische und wissenschaftliche Notwenigkeit bestanden hätte. Das Landgericht jedoch sprach der Klägerin die Kosten zu.

Es läge in der Natur der Sache, dass Naturheilkundeverfahren eben gerade keine schulmedizinischen Behandlungen seien und nicht wissenschaftliche begründbar. Es sei wichtig, ob das Verfahren anerkannt und nach den Naturheilkunde-Grundsätzen medizinisch notwenig seien.

Da zudem die Schulmedizin zur erfolgreichen Behandlung nicht imstande gewesen sei, jedoch eine behandlungsbedürftige Neurodermitis bestanden habe, könne die Klägerin 60 % der Kosten geltend machen.

01.09.2009

Fachanwalt Medizinrecht Duisburg (1)

Kanzlei: Scholten, Reiß & Partner GbR

Fachanwaltschaften der Kanzlei: Arbeitsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Peter Scholten (Fachanwalt für Medizinrecht & Sozialrecht)

  • seit 1987 Fachanwalt für Sozialrecht & Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Sozialrecht im DAV
  • seit 2005 Fachanwalt Medizinrecht
  • Mitglied bei der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.
  • Mitglied im Fachausschuss Medizinrecht der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
  • langjährige Befassung m. medizinischen Sachverständigengutachten
  • Schwerpunkte: Arzthaftungsrecht, gesetzliche und private Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung
  • weiteres Spezialgebiet: Versicherungsrecht

Adresse:
Kanzlei Scholten, Reiß & Partner GbR
Königstr. 52
47051 Duisburg

Kontakt:
Telefon: 0203/22500
Telefax: 0203/287755
info@scholten-reiss.de

[Bild- & Infoquelle: anwalt.de]

23.08.2009

Hartz IV: Kostenübernahme private Krankenversicherung

Das Landessozialgericht BW hat entschieden, dass bei einem privat krankenversicherten Sozialhilfeempfänger der Sozialhilfeträger die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen muss.

Bisher waren nur die Kosten übernommen worden, die bei einem gesetzliche versicherten Hartz IV Empfänger anfallen, wobei die Versicherten dann auf dem Differenzbetrag sitzen geblieben waren, was in der Praxis keine Stütze fände, so das LSG BW.

Zudem sei dem Gesetzesgeber die Regelungslücke bekannt gewesen, jedoch sei das Problem mangels politischer Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Somit könne es dem schwächsten Glied in der Kette, dem Versicherten, nicht zugemutet werden, für gesetzesgeberische Unzulänglichkeiten aufzukommen.

Die bestehen dann zum Beispiel in der beschränkten Versorgung mit Notversorgung bei akuten Erkrankungen oder darin, dass die Versicherung mit Beitragsrückständen aufrechne, obwohl der Versicherte ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Daher wurde der Grundsicherungsträger dazu verurteilt, volle Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen.

09.08.2009

Rechtsanwälte: Beckmann Massmann Rechtsanwälte

BECKMANN MASSMANN RECHTSANWÄLTE
Erika Leimkühler
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt

- Beratung zu Fragen im Arzthaftungsrecht (insb. Prüfung v. ärztlichen Behandlungsfehlern, Berechtigung zur Erhebung/Abwehr v. Ansprüchen auf Schadensersatz & Schmerzensgeld, Fragen der Verjährung jeglicher Forderungen)
- weiterere Schwerpunkte: ärztliches Berufsrecht, allgemeines Arztrecht, Arztstrafrecht
- Möglichkeiten und Hilfe zur Gründung v. Zweitpraxen & Erweiterung v. Arztpraxen
- Abklärung wichtiger Aspekte bei Gründung eines MVZ, Umsetzung eines Praxiskaufvertrags & Bewertung v. Arztpraxen
- mehrjährige Tätigkeit im Versicherungsbereich, Beratung zu Versicherungsrecht, Recht der privaten Krankenversicherung, Fragen der Lebensversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeit)

Mitglied bei:

Deutscher Anwaltsverein (DAV)
Anwaltsverein Herford
AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V.

Adresse:
Arndtstraße 8
32052 Herford

Kontakt:
Telefon: 05221 - 9147 - 0
Telefax: 05221 - 532 28
info@rain-leimkuehler.de

Kanzleischwerpunkte:
  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Krankenhausrecht
  • Geburtsschadensrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Ahackenrzneimittelhaftungsrecht
  • Strafrecht & Strafverteidigung
  • Versicherungsrecht
  • Chefarztrecht
  • Allgemeines Medizinrecht
  • Abrechnungsrecht
  • Gebührenrecht
  • Arzneimittelregress
  • Ärztliches Berufsrecht
  • Ärztliches Werberecht
[Quelle: mein-medizinrechtler.de]

05.08.2009

Rechtsanwälte: Kanzlei Hessler-Bartels

KANZLEI HESSLER-BARTELS
Lore Hessler-Bartels
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei vertritt: Patient und Arzt

- seit 1982 als Rechtsanwältin tätig; seit 2005 Fachanwältin für Medizinrecht
- Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht (zivilrechtliches, Arzthaftungsrecht, Abwehr v. Ansprüchen auf Schadensersatz & Schmerzensgeld gegen Leistungserbringer etc.) & Familienrecht
- Beratung zu ärztlichem Berufsrecht & verschiedene versicherungsrechtliche Angelegenheiten (z.B. privates Krankenversicherungsrecht)

Mitglied bei:
AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
AG Rechtsanwälte im Medizinrecht
Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
AD Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
AG Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)

Kanzleischwerpunkte:
  • Arzthaftungsrecht
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Geburtsschadensrecht
  • Allgemeines Medizinrecht
  • Abrechnungsrecht
  • Gebührenrecht
  • Ärztliches Berufsrecht

Adresse:
Rothenbaumchaussee 123
20149 Hamburg

Kontakt:
Telefon: 0 40 - 41 91 77 92
Telefax: 0 40 - 41 91 77 94
Hessler-Bartels@t-online.de

[Quelle: mein-medizinrechtler.de]

18.06.2009

Entscheidung der Krankenkasse muß vor Behandlungsbeginn nicht abgewartet werden

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit beschäftigt, ob eine gesetzliche Krankenversicherung dem Patienten die Behandlung im Wege der Sachleistung verweigern darf, wenn der Patient vor Beginn der Behandlung nicht die Entscheidung der Krankenkasse abgewartet hat.

Eine AOK-Versicherte liess sich einen bösartigen Hirntumor operativ entfernen, brach allerdings die folgende Radio-Chemotherapie ein halbes Jahr darauf ab. Als kurz darauf ein Tumorrezidiv diagnostiziert wurde, liess sie dies neurochirurgisch entfernen und beantragte eine Elektro-Tiefen-Hyperthermie und eine Behandlung mit dendritischen Zellen, was ca. 17.000 € /Quartal kosten sollte. Die Kostenübernahme wurde von der AOK verweigert, da es sich um experimentelle Behandlungen handle, obwohl Standardtherapien verfügbar seien. Die Patientin hatte die Behandlung bereits begonnen und bis dahin für die Kosten slebst aufgekommen. Weil dies dann nicht mehr möglich war, beantragte sie eine einstweilige ANordnung der KOstenübernahme durch die AOK.

Die erste Instanz lehnte mit der Begründung ab, dies sei keine Therapie nach allemein annerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse. Da die Patientin bereits vor Kostenzusage der AOK die Behandlung begonnen hatte, bestand auch kein Kostenerstattungsanspruch.

Dagegen erhob die Patientin Verfassungsbeschwerde, woraufhin das Budnesverfassungsgericht in seinem Beschluss zunächst ausführte:

dass sich aus den Grundrechten ein Anspruch auf nicht allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmaßnahmen ergeben kann, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und eine medizinisch begründete Erfolgsaussicht der erstrebten Behandlung besteht.“

Vorliegend war jedoch eine Chemotherapie verfügbar. Die Entscheidung des Sozialgerichts hatte demnach Bestand.

Vorliegend gehe es um die zukünftige Versorgung mit einer außervertraglichen Behandlungsmethode, deshalb könne der Patientin kein Kostenerstattungsanspruch, sondern ein Anspruch auf ärztliche Heilbehandlung zustehen, welche unmittelbar zwischen der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt abgerechnet werde. Während das Landessozialgericht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V die Kostenerstattung allein deshalb abgelehnt hat, weil die Patientin die Therapie bereits vor Antragstellung begonnen hat (mit Verweis darauf, daß es sich bei der Kombinationstherapie um ein einheitliches Behandlungskonzept handele), ist das Bundesverfassungsgericht hingegen der Auffassung, daß das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Vorschrift kenne,

„… welche den auf die Zukunft bezogenen Sachleistungsanspruch des Versicherten auf ärztliche Behandlung ausschließt, weil für in der Vergangenheit liegende Behandlungen die Kostenübernahme nicht rechtzeitig beantragt worden war.“

Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, daß auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei laufenden Leistungen oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlungen die ablehnende Entscheidung einer Krankenkasse als zeitliche Zäsur angesehen werde. Die Kostenerstattung sei dann nur für solche Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung auf eigene Kosten des Patienten erbracht wurden. Dies gelte jedoch nicht für zukünftige Leistungen.

Ein Patient hat nach Auffassung des Bundessozialgerichts also allenfalls dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn es sich um in der Vergangenheit liegende Behandlungen handelt, für welche kein beschiedener Antrag der Krankenkasse vorliegt. Sobald ein ablehnender Bescheid der Krankenkasse vorliegt, tritt eine zeitliche Zäsur ein, welche die Kostenerstattung für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen ermöglicht, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Zudem ist zu beachten, daß im System der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Sachleistungsprinzip gilt, für zukünftige Behandlungen also keine Kostenerstattung erfolgen kann, sondern die Abrechnung vielmehr direkt zwischen Arzt und Krankenkasse erfolgt.

24.05.2009

Anspruch auf Lichtsignalanlage für hochgradig Schwerhörige bestätigt

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine hochgradig schwerhörige Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

Die betroffene gesetzliche Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen, mit der akustische Signale von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale umgewandelt und somit auch für Gehörlose wahrnehmbar gemacht werden können. Eine solche Anlage ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung der Betroffenen und dient dem Ausgleich der Behinderung und der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehört unter anderem eben, bestimmten Personen wie Ärzten oder Bekannten selbstständig und jederzeit Einlass gewähren zu können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin dauerhaft ihre Tür offenstehen lasse oder andere Personen mit einem Wohnungschlüssle ausstatte.

Zudem litt die Klägerin an einer neurologischen Erkrankung, die mit schweren Standunsicherheiten einhergeht. Daher könne die Frau sich ihrem ebenfalls gehörlosen Mann nicht bei eventuell auftretenden Stürzen bemerkbar machen, was durch eine Notrufanlage erst ermöglicht wird. Diese überträgt per Funk einen Notruf an einen transportablen Funkempfänger, der diesen durch Vibrationen oder Lichtblitze widergibt.

Das Landessozialgericht entschied auch in diesem Fall, dass es sich hierbei um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der geseztlichen Krankenversicherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten und einer selbstständigen Lebensführung dient.

23.05.2009

Anspruch auf Notfallbehandlung besteht auch ohne Krankenversicherung

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein Erwerbsloser, der bisher noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, trotzdem Anspruch auf eine Notfallbehandlung im Krankenhaus hat. Allerdings kann das Krankenhaus nach der Behandlung Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger geltend machen.

Im April 2005 wurde die 12-jährige S. im Krankenhaus stationär behandelt. Ihre Mutter (40 Jahre) hatte bisher noch keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Zunächst wurde vom Krankenhaus die Krankenkasse angegangen, die die Mutter angegeben hatte, welche jedoch die Übernahme der Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte.

Die Klägerin wandte sich anschliessend an den beklagten Sozialhilfeträger, welcher die Leistung aber ablehnte, da S. und ihre Mutter im Grunde leistungsberechtigt seien nach dem SGB II und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.

Das Bundessozialgericht wies den Fall mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versicherungsstatus der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall vorlag, an das Landessozialgericht zurück.

Indes wurde die Entscheidung des Landessozialgerichtes zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGGB XII bestätigt. Wenn S: nicht anderweitig krankenversichert war, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen.

Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.

07.04.2009

Kein Anspruch auf komplette Befreiung von Zuzahlungspflicht

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte Zuzahlungen zu medizinischen Maßnahmen bis zu persönlichen Belastungsgrenze zu leisten haben, welche sich nach dem jährlichen Bruttoeinkommen des Versicherten richte.

Nachdem ein Rentnerehepaar beim Sozialgericht eine Befreiung von "Zuzahlungen aller Art" beantragt hatte, wurde es vom Gericht über seine persönliche Belastungsgrenze informiert. Sie beriefen sich außerdem darauf, dass lediglich der Nettobetrag zur Berechnung der Belastungsgrenze herangezogen hätte werden dürfen.

Die Richter beider Instanzen betonten jedoch, dass seit 2004 Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze zu leisten wären. Der Betrag belaufe sich auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - für chronisch Kranke 1 %. Dabei seien stets die Bruttoeinnahmen maßgeblich.

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