Ein schwerbehinderter Arbeitgeber kann prinzipiell auf einen Pflichtarbeitsplatz für Schwerbehinderte angerechnet werden. Dies ist aber nicht möglich bei einem schwerbehinderten Partner einer Rechtsanwaltssozietät, da nicht er allein, sondern die Kanzlei als Arbeitgeber anzusehen ist.
Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt auf mehr als 20 Arbeitnehmer kommen, haben eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf mind. 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen, wozu grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber gerechnet wird.
Die Berufung einer Anwaltssozietät wurde zurückgewiesen, als diese einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte. Im Sinne der gesetzlichen Vorschrift ist aber die Kanzlei und nicht der schwerbehinderte Sozius Arbeitgeber. Es wird gesetzlich unterschieden zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person und dem Mitglied einer Personengesamtheit bzw. dem Organ einer juristischen Person.
Die Berücksichtigung schwerbehinderter Arbeitgeber stellt bereits eine Ausnahme dar, ist aber gerechtfertigt, da es der Förderung von Beschäftigung Schwerbehinderter dient. Der Sinn des Gesetzes würde überspannt, wenn ein Unternehmen bereits von der Abgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe/seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.
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04.11.2009
18.08.2009
Kostenübernahme für E-Bike - Kein Anspruch Schwerstbehinderter
Schwerstbehinderte haben keinen Anspruch auf motorisiertes E-Bike, da Radfahren und die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raum nicht zu den täglichen Grundbedürfnissen zählen.
Die von Geburt an körperlich schwerstbehinderte Klägerin (*1990, nicht geistig behindert & altersgerecht entwickelt), die weder laufen, stehen, aufrecht sitzen oder sprechen kann, begehrte die Kostenübernahme für eine Umrüstung eines Rollfiets vom Pedalbetrieb auf den Betrieb mit Elektro-Hilfsmotor. Die Klägeirn besitzt einen Rollstuhl für das Haus (behindertengerecht) und einen für den Aussenbereich, da sie eine Behindertenschule besucht. Diese sind aber, mangels eigener Bedienbarkeit, nicht mit Elektroantrieb ausgestattet. Zudem verfügt sie über ein Rollfiets (Selbstfahrerrollstuhl m. angekoppeltem Fahrradteil), so dass bspw. eine Pflegeperson auf dem Rad mitfahren kann.
2003 wurde von der Klägerin eine Umrüstung auf E-Bike beantragt, unter der Begründung des Vaters, es mache ihm aufgrund des Gewichtes der Tochter (welches mit dem Alter natürlich schwerer geworden war) immer mehr Probleme, das Rollfiets zu bedienen und zudem leide er unter Kniebeschwerden. Da Radausflüge kein Grundbedürfnis darstellen, wurde der Antrag abgelehnt.
Das Sozialgericht jedoch verurteilte die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen. Während des Verfahrens hatten die Eltern die Umrüstung bereits veranlasst und fortan war die Klage auf eine Kostenerstattung gerichtet, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde, da die Tochter mit den zwei Rollstühlen ausreichend versorgt sei.
Längere Fahrten könnten auch mit dem behindertengerechten Auto der Familie getätigt werden. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bestehe zudem kein Anspruch auf Versorgung mit einem Therapietandem, da Radfahren und Wahrnehmung von Raum und Geschwindigkeit nicht zu den Grundbedürfnissen zähle.
Die Klägerin ging in die Revision, welche jedoch erfolglos blieb. Wiederum wurde festgestellt, dass die Klägerin im Nahbereich ihrer Wohnung ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
Die von Geburt an körperlich schwerstbehinderte Klägerin (*1990, nicht geistig behindert & altersgerecht entwickelt), die weder laufen, stehen, aufrecht sitzen oder sprechen kann, begehrte die Kostenübernahme für eine Umrüstung eines Rollfiets vom Pedalbetrieb auf den Betrieb mit Elektro-Hilfsmotor. Die Klägeirn besitzt einen Rollstuhl für das Haus (behindertengerecht) und einen für den Aussenbereich, da sie eine Behindertenschule besucht. Diese sind aber, mangels eigener Bedienbarkeit, nicht mit Elektroantrieb ausgestattet. Zudem verfügt sie über ein Rollfiets (Selbstfahrerrollstuhl m. angekoppeltem Fahrradteil), so dass bspw. eine Pflegeperson auf dem Rad mitfahren kann.
2003 wurde von der Klägerin eine Umrüstung auf E-Bike beantragt, unter der Begründung des Vaters, es mache ihm aufgrund des Gewichtes der Tochter (welches mit dem Alter natürlich schwerer geworden war) immer mehr Probleme, das Rollfiets zu bedienen und zudem leide er unter Kniebeschwerden. Da Radausflüge kein Grundbedürfnis darstellen, wurde der Antrag abgelehnt.
Das Sozialgericht jedoch verurteilte die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen. Während des Verfahrens hatten die Eltern die Umrüstung bereits veranlasst und fortan war die Klage auf eine Kostenerstattung gerichtet, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde, da die Tochter mit den zwei Rollstühlen ausreichend versorgt sei.
Längere Fahrten könnten auch mit dem behindertengerechten Auto der Familie getätigt werden. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bestehe zudem kein Anspruch auf Versorgung mit einem Therapietandem, da Radfahren und Wahrnehmung von Raum und Geschwindigkeit nicht zu den Grundbedürfnissen zähle.
Die Klägerin ging in die Revision, welche jedoch erfolglos blieb. Wiederum wurde festgestellt, dass die Klägerin im Nahbereich ihrer Wohnung ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
12.08.2009
Mehrkosten für Wohnbedarf bei Schwerbehinderung
Frage: Unser Kind ist durch einen ärztlichen Fehler behindert zur Welt gekommen. Wir benötigen deshalb nunmehr eine größere Wohnung mit behindertengerechter Ausstattung. Auch überlegen wir, uns ein Haus zu kaufen. Welche Kosten werden uns erstattet?
Antwort: Es werden Ihnen die erhöhten Wohnkosten erstattet, die durch die Behinderung erforderlich sind. Das können sein:
* Höhere Wohnungsmiete, nach erforderlichem Umzug
* Bauliche Veränderungen, z. B. für ein behindertengerechtes Bad, WC, einen Lift, Stütz- und Haltvorrichtungen, angepasste Küchenmöbel, evtl. für einen Therapieraum oder einen Raum für eine Pflegekraft
* Mehrkosten für die Errichtung einer behindertengerechten Wohnung oder eines Hauses
* Ist bereits ein Haus vorhanden und muss ein schwerbehindertes Kind im vorhandenen Eigenheim mehr Fläche nutzen, besteht ein Anspruch auf Kapitalabfindung.
Entscheidend ist also immer, ob der Ausstattungsmehrbedarf und der flächenmäßige Mehrbedarf erforderlich sind. Wenn ja, sind Ihnen die anfallenden Kosten zu ersetzen.
gefunden bei: anwalt.de; Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges
30.07.2009
Vorraussetzungen für Merkzeichen BI im Behindertenausweis
Im Sinne des Schwerbehindertenrechts darf das Merkzeichen für "blind" (BI) nur demjenigen erteilt werden, dessen Augenlicht gänzlich fehlt, der eine Sehschärfe von unter 0,02 auf jedem Auge hat, oder an anderen vergleichsweise schwerwiegenden Beeinträchtigungen leidet (z.B. vollständiger Gesichtsfeldausfall).
Im Falle einer 68-jährigen Klägerin, die an chronischen Atemwegserkrankungen, Blutzucker, einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, Zehenverlust, einer seelischen Störung und einer beidseitigen Sehminderung litt, wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % festgestellt und die Merkzeichen G, aG (gehbehindert und außergewöhnlich gehbehindert) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) verliehen.
Zudem beanspruchte die Klägerin ebenfalls das Merkzeichen BI (Blindheit) für sich. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, sie sei weder blind noch einem Blinden gleichgestellt. Da sie sich in vertrauter Umgebung autonom bewegen und eigenständig zurechtfinden könne, lasse das auf ausreichendes Sehvermögen schliessen.
Erst wenn das Augenlicht vollständig fehle oder weniger als 0,02 auf jedem Auge betrage, sei ein Mensch als blind anzusehen. Auch die Klägerin selbst habe ein Restsehvermögen eingeräumt. Auch bei der gerichtlich angeordneten Untersuchung wurde auf einem Auge ein Sehvermögen von 0,20 festgestellt und zudem ein beiderseitiges Spiralgesichtsfeld ermittelt worden, womit man einen vollständigen Gesichtsfeldausfall ausschliessen könne. Selbst in der ihr nicht vertrauten Gerichtssaalumgebung fand sich die Klägerin ohne Hilfe zurecht. Sie konnte bspw. beim Verlassen des Saals die Tür eigenständig öffnen, was ein Restsehvermögen belege, das eine Blindheit ausschliesse.
Im Falle einer 68-jährigen Klägerin, die an chronischen Atemwegserkrankungen, Blutzucker, einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, Zehenverlust, einer seelischen Störung und einer beidseitigen Sehminderung litt, wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % festgestellt und die Merkzeichen G, aG (gehbehindert und außergewöhnlich gehbehindert) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) verliehen.
Zudem beanspruchte die Klägerin ebenfalls das Merkzeichen BI (Blindheit) für sich. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, sie sei weder blind noch einem Blinden gleichgestellt. Da sie sich in vertrauter Umgebung autonom bewegen und eigenständig zurechtfinden könne, lasse das auf ausreichendes Sehvermögen schliessen.
Erst wenn das Augenlicht vollständig fehle oder weniger als 0,02 auf jedem Auge betrage, sei ein Mensch als blind anzusehen. Auch die Klägerin selbst habe ein Restsehvermögen eingeräumt. Auch bei der gerichtlich angeordneten Untersuchung wurde auf einem Auge ein Sehvermögen von 0,20 festgestellt und zudem ein beiderseitiges Spiralgesichtsfeld ermittelt worden, womit man einen vollständigen Gesichtsfeldausfall ausschliessen könne. Selbst in der ihr nicht vertrauten Gerichtssaalumgebung fand sich die Klägerin ohne Hilfe zurecht. Sie konnte bspw. beim Verlassen des Saals die Tür eigenständig öffnen, was ein Restsehvermögen belege, das eine Blindheit ausschliesse.
24.05.2009
Anspruch auf Lichtsignalanlage für hochgradig Schwerhörige bestätigt
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine hochgradig schwerhörige Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
Die betroffene gesetzliche Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen, mit der akustische Signale von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale umgewandelt und somit auch für Gehörlose wahrnehmbar gemacht werden können. Eine solche Anlage ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung der Betroffenen und dient dem Ausgleich der Behinderung und der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehört unter anderem eben, bestimmten Personen wie Ärzten oder Bekannten selbstständig und jederzeit Einlass gewähren zu können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin dauerhaft ihre Tür offenstehen lasse oder andere Personen mit einem Wohnungschlüssle ausstatte.
Zudem litt die Klägerin an einer neurologischen Erkrankung, die mit schweren Standunsicherheiten einhergeht. Daher könne die Frau sich ihrem ebenfalls gehörlosen Mann nicht bei eventuell auftretenden Stürzen bemerkbar machen, was durch eine Notrufanlage erst ermöglicht wird. Diese überträgt per Funk einen Notruf an einen transportablen Funkempfänger, der diesen durch Vibrationen oder Lichtblitze widergibt.
Das Landessozialgericht entschied auch in diesem Fall, dass es sich hierbei um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der geseztlichen Krankenversicherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten und einer selbstständigen Lebensführung dient.
Die betroffene gesetzliche Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen, mit der akustische Signale von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale umgewandelt und somit auch für Gehörlose wahrnehmbar gemacht werden können. Eine solche Anlage ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung der Betroffenen und dient dem Ausgleich der Behinderung und der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehört unter anderem eben, bestimmten Personen wie Ärzten oder Bekannten selbstständig und jederzeit Einlass gewähren zu können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin dauerhaft ihre Tür offenstehen lasse oder andere Personen mit einem Wohnungschlüssle ausstatte.
Zudem litt die Klägerin an einer neurologischen Erkrankung, die mit schweren Standunsicherheiten einhergeht. Daher könne die Frau sich ihrem ebenfalls gehörlosen Mann nicht bei eventuell auftretenden Stürzen bemerkbar machen, was durch eine Notrufanlage erst ermöglicht wird. Diese überträgt per Funk einen Notruf an einen transportablen Funkempfänger, der diesen durch Vibrationen oder Lichtblitze widergibt.
Das Landessozialgericht entschied auch in diesem Fall, dass es sich hierbei um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der geseztlichen Krankenversicherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten und einer selbstständigen Lebensführung dient.
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