Nicht in Pflegestufe 1 eingeordnet werden demente oder psychische Erkranke Versicherte, die bzgl. Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind. Trotz des hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs erhalten diese daher kein Pflegegeld. Der Gesetzgeber hat allerdings den Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert.
Im Falle eines 62-jährigen, der an paranoider Schizophrenie sowie Antriebsminderung und schizoaffektiver Störung litt und von der Schwester versorgt wurde, wurde der Zeitaufwand für die Grundpflege auf 33 Minuten täglich bestimmt. Allerdings müssten 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen, um bei Pflegestufe 1 eingeordnet zu werden. Dies sei der Grund, warum die Pflegeversicherung den Antrag auf Pflegegeld abgelehnt habe.
Man machte den Kläger darauf aufmerksam, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert worden sei. Hiermit hatte der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass geistig Behinderten nicht hinreichend dem Hilfbedarf Rechnung getragen werde.
Jährlich können nun bis zu 2.400 € Betreuungskosten erstattet werden, sowie können Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz einen Leistungsbetrag beanspruchen, auch wenn diese keinen erheblichen Pflegebedarf haben und daher Pflegestufe 1 nicht erreichen.
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11.10.2009
12.09.2009
Einrichtung für betreutes Wohnen in Wohngebiet zulässig
Es ist zulässig, dass ein bayrisches Gastwirtschaftsgebäude zugunsten einer Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen seelisch behinderter Menschen in einem reinen Wohngebiet umgebaut wird. Es ist keine Veränderung im Baugebiet bzgl. höheren Verkehraufkommens zu erwarten.
Die Anwohner der Gemeinde Aschau (Chiemgau) hatten sich gegen die Umwandlung eines Gastwirtschaftsgebäudes gewandt, welches in eine Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen umgebaut werden sollte, wo 35 seelisch behinderte Menschen untergebracht werden sollen. Die Anwohner meinten, wo so viele Menschen mit Betreuungsbedarf auf einem Raum leben, das könne kein Gebäude sein, in dem Menschen selbstbestimmt leben könnten. Zudem habe der Ortsteil selbst nur 30 bis 40 Bewohner und sei dann kein reines Wohngebiet mehr . Die Einrichtung verstosse außerdem gegen bauplanrechtliches Rücksichtnahmegebot.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof empfand dies als zulässig, da die Betreuung oder ein Leben in Doppelzimmern selbstbestimmtes Wohnen nicht ausschliesse, solange der Aufenthalt freiwillig sei und keine dauerhafte medizinische Versorgung angezeigt ist. Durch die Anzahl an Betreuten und den Verkehr werde die Eigenart des Baugebietes nicht verändert.
Die Anwohner der Gemeinde Aschau (Chiemgau) hatten sich gegen die Umwandlung eines Gastwirtschaftsgebäudes gewandt, welches in eine Einrichtung für betreutes Langzeitwohnen umgebaut werden sollte, wo 35 seelisch behinderte Menschen untergebracht werden sollen. Die Anwohner meinten, wo so viele Menschen mit Betreuungsbedarf auf einem Raum leben, das könne kein Gebäude sein, in dem Menschen selbstbestimmt leben könnten. Zudem habe der Ortsteil selbst nur 30 bis 40 Bewohner und sei dann kein reines Wohngebiet mehr . Die Einrichtung verstosse außerdem gegen bauplanrechtliches Rücksichtnahmegebot.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof empfand dies als zulässig, da die Betreuung oder ein Leben in Doppelzimmern selbstbestimmtes Wohnen nicht ausschliesse, solange der Aufenthalt freiwillig sei und keine dauerhafte medizinische Versorgung angezeigt ist. Durch die Anzahl an Betreuten und den Verkehr werde die Eigenart des Baugebietes nicht verändert.
16.08.2009
Behindertenausweis Merkzeichen
Häufigste Suchanfrage in der Anwaltsuchmaschine am 14.08.2009
Behindertenausweis Merkzeichen
in Verbindung mit Kostenerstattung, Sozialgesetz
Behindertenausweis Merkzeichen
in Verbindung mit Kostenerstattung, Sozialgesetz
12.08.2009
Mehrkosten für Wohnbedarf bei Schwerbehinderung
Frage: Unser Kind ist durch einen ärztlichen Fehler behindert zur Welt gekommen. Wir benötigen deshalb nunmehr eine größere Wohnung mit behindertengerechter Ausstattung. Auch überlegen wir, uns ein Haus zu kaufen. Welche Kosten werden uns erstattet?
Antwort: Es werden Ihnen die erhöhten Wohnkosten erstattet, die durch die Behinderung erforderlich sind. Das können sein:
* Höhere Wohnungsmiete, nach erforderlichem Umzug
* Bauliche Veränderungen, z. B. für ein behindertengerechtes Bad, WC, einen Lift, Stütz- und Haltvorrichtungen, angepasste Küchenmöbel, evtl. für einen Therapieraum oder einen Raum für eine Pflegekraft
* Mehrkosten für die Errichtung einer behindertengerechten Wohnung oder eines Hauses
* Ist bereits ein Haus vorhanden und muss ein schwerbehindertes Kind im vorhandenen Eigenheim mehr Fläche nutzen, besteht ein Anspruch auf Kapitalabfindung.
Entscheidend ist also immer, ob der Ausstattungsmehrbedarf und der flächenmäßige Mehrbedarf erforderlich sind. Wenn ja, sind Ihnen die anfallenden Kosten zu ersetzen.
gefunden bei: anwalt.de; Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges
06.08.2009
Kostenübernahme der Elternassistenz bei Behinderung
Im Fall einer Behinderung von Eltern haben solche Anspruch auf Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften.
Die Antragsstellerin (*1972) litt an spastischer Lähmung der vier Gliedmaßen und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Bereits vor er Geburt ihre Sohnes im April hatte die Frau Eingliederungshilfe in Form einer Hilfsperson beantragt, die ihr ab August (hier endete die Elternzeit des Ehemannes) bei Betreuung und Versorgung des Kindes helfen sollte. Die Dame betonte, es handele sich darum, eigenen Hilfebedarf bei der Kinderversorgung zu decken, weshalb die eine Kostenübernahme der Eingliederungshilfe für Behinderte beantragte.
Das Mindener Verwaltungsgericht sprach ihr vorläufig monatliche Hilfe von 1.400 € zu und riet der Antragsstellerin, die Kosten für eine sog. Elternassistenz zu beantragen. Es sei die Aufgabe der Eingliederungshilfe, Behinderte soweit als möglich am Leben der Gesellschaft teilnehmen zu lassen und die Folgen der Behinderung zu beseitigen. Daher sei eine persönliche Betreuung & Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt zu ermöglichen.
Die Antragsstellerin (*1972) litt an spastischer Lähmung der vier Gliedmaßen und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Bereits vor er Geburt ihre Sohnes im April hatte die Frau Eingliederungshilfe in Form einer Hilfsperson beantragt, die ihr ab August (hier endete die Elternzeit des Ehemannes) bei Betreuung und Versorgung des Kindes helfen sollte. Die Dame betonte, es handele sich darum, eigenen Hilfebedarf bei der Kinderversorgung zu decken, weshalb die eine Kostenübernahme der Eingliederungshilfe für Behinderte beantragte.
Das Mindener Verwaltungsgericht sprach ihr vorläufig monatliche Hilfe von 1.400 € zu und riet der Antragsstellerin, die Kosten für eine sog. Elternassistenz zu beantragen. Es sei die Aufgabe der Eingliederungshilfe, Behinderte soweit als möglich am Leben der Gesellschaft teilnehmen zu lassen und die Folgen der Behinderung zu beseitigen. Daher sei eine persönliche Betreuung & Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt zu ermöglichen.
30.07.2009
Vorraussetzungen für Merkzeichen BI im Behindertenausweis
Im Sinne des Schwerbehindertenrechts darf das Merkzeichen für "blind" (BI) nur demjenigen erteilt werden, dessen Augenlicht gänzlich fehlt, der eine Sehschärfe von unter 0,02 auf jedem Auge hat, oder an anderen vergleichsweise schwerwiegenden Beeinträchtigungen leidet (z.B. vollständiger Gesichtsfeldausfall).
Im Falle einer 68-jährigen Klägerin, die an chronischen Atemwegserkrankungen, Blutzucker, einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, Zehenverlust, einer seelischen Störung und einer beidseitigen Sehminderung litt, wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % festgestellt und die Merkzeichen G, aG (gehbehindert und außergewöhnlich gehbehindert) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) verliehen.
Zudem beanspruchte die Klägerin ebenfalls das Merkzeichen BI (Blindheit) für sich. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, sie sei weder blind noch einem Blinden gleichgestellt. Da sie sich in vertrauter Umgebung autonom bewegen und eigenständig zurechtfinden könne, lasse das auf ausreichendes Sehvermögen schliessen.
Erst wenn das Augenlicht vollständig fehle oder weniger als 0,02 auf jedem Auge betrage, sei ein Mensch als blind anzusehen. Auch die Klägerin selbst habe ein Restsehvermögen eingeräumt. Auch bei der gerichtlich angeordneten Untersuchung wurde auf einem Auge ein Sehvermögen von 0,20 festgestellt und zudem ein beiderseitiges Spiralgesichtsfeld ermittelt worden, womit man einen vollständigen Gesichtsfeldausfall ausschliessen könne. Selbst in der ihr nicht vertrauten Gerichtssaalumgebung fand sich die Klägerin ohne Hilfe zurecht. Sie konnte bspw. beim Verlassen des Saals die Tür eigenständig öffnen, was ein Restsehvermögen belege, das eine Blindheit ausschliesse.
Im Falle einer 68-jährigen Klägerin, die an chronischen Atemwegserkrankungen, Blutzucker, einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, Zehenverlust, einer seelischen Störung und einer beidseitigen Sehminderung litt, wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % festgestellt und die Merkzeichen G, aG (gehbehindert und außergewöhnlich gehbehindert) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) verliehen.
Zudem beanspruchte die Klägerin ebenfalls das Merkzeichen BI (Blindheit) für sich. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, sie sei weder blind noch einem Blinden gleichgestellt. Da sie sich in vertrauter Umgebung autonom bewegen und eigenständig zurechtfinden könne, lasse das auf ausreichendes Sehvermögen schliessen.
Erst wenn das Augenlicht vollständig fehle oder weniger als 0,02 auf jedem Auge betrage, sei ein Mensch als blind anzusehen. Auch die Klägerin selbst habe ein Restsehvermögen eingeräumt. Auch bei der gerichtlich angeordneten Untersuchung wurde auf einem Auge ein Sehvermögen von 0,20 festgestellt und zudem ein beiderseitiges Spiralgesichtsfeld ermittelt worden, womit man einen vollständigen Gesichtsfeldausfall ausschliessen könne. Selbst in der ihr nicht vertrauten Gerichtssaalumgebung fand sich die Klägerin ohne Hilfe zurecht. Sie konnte bspw. beim Verlassen des Saals die Tür eigenständig öffnen, was ein Restsehvermögen belege, das eine Blindheit ausschliesse.
26.06.2009
Beinamputierte Versicherte haben Anrecht auf Badeprothesen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Versicherte mit einem amputierten Bein und einer normalen Laufprothese von ihrer Krankenkasse eine wasserfeste Prothese verlangen können, um sich daheim un Bad und Dusche, sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr bewegen können. Dies wäre mit einer normalen Prothese nicht gesichert.
Grund war, dass eine solche Prothese dem unmittelbaren Behindertenausgleich dient und das sichere Gehen und Stehen im Nassbereich ermöglicht. Dabei sei es nicht maßgeblich, dass der Besuch eines Schwimmbades einer Freizeitaktivität gleichkommt. Es könne dem Antrag allerdings auch nicht entgegengebracht werden, dass es Kunststoffüberzüge für die Prothesen gäbe, die vor Wasserschäden schützen sollen, da es sich nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative handele.
Grund war, dass eine solche Prothese dem unmittelbaren Behindertenausgleich dient und das sichere Gehen und Stehen im Nassbereich ermöglicht. Dabei sei es nicht maßgeblich, dass der Besuch eines Schwimmbades einer Freizeitaktivität gleichkommt. Es könne dem Antrag allerdings auch nicht entgegengebracht werden, dass es Kunststoffüberzüge für die Prothesen gäbe, die vor Wasserschäden schützen sollen, da es sich nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative handele.
24.05.2009
Anspruch auf Lichtsignalanlage für hochgradig Schwerhörige bestätigt
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine hochgradig schwerhörige Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
Die betroffene gesetzliche Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen, mit der akustische Signale von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale umgewandelt und somit auch für Gehörlose wahrnehmbar gemacht werden können. Eine solche Anlage ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung der Betroffenen und dient dem Ausgleich der Behinderung und der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehört unter anderem eben, bestimmten Personen wie Ärzten oder Bekannten selbstständig und jederzeit Einlass gewähren zu können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin dauerhaft ihre Tür offenstehen lasse oder andere Personen mit einem Wohnungschlüssle ausstatte.
Zudem litt die Klägerin an einer neurologischen Erkrankung, die mit schweren Standunsicherheiten einhergeht. Daher könne die Frau sich ihrem ebenfalls gehörlosen Mann nicht bei eventuell auftretenden Stürzen bemerkbar machen, was durch eine Notrufanlage erst ermöglicht wird. Diese überträgt per Funk einen Notruf an einen transportablen Funkempfänger, der diesen durch Vibrationen oder Lichtblitze widergibt.
Das Landessozialgericht entschied auch in diesem Fall, dass es sich hierbei um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der geseztlichen Krankenversicherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten und einer selbstständigen Lebensführung dient.
Die betroffene gesetzliche Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen, mit der akustische Signale von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale umgewandelt und somit auch für Gehörlose wahrnehmbar gemacht werden können. Eine solche Anlage ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung der Betroffenen und dient dem Ausgleich der Behinderung und der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehört unter anderem eben, bestimmten Personen wie Ärzten oder Bekannten selbstständig und jederzeit Einlass gewähren zu können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin dauerhaft ihre Tür offenstehen lasse oder andere Personen mit einem Wohnungschlüssle ausstatte.
Zudem litt die Klägerin an einer neurologischen Erkrankung, die mit schweren Standunsicherheiten einhergeht. Daher könne die Frau sich ihrem ebenfalls gehörlosen Mann nicht bei eventuell auftretenden Stürzen bemerkbar machen, was durch eine Notrufanlage erst ermöglicht wird. Diese überträgt per Funk einen Notruf an einen transportablen Funkempfänger, der diesen durch Vibrationen oder Lichtblitze widergibt.
Das Landessozialgericht entschied auch in diesem Fall, dass es sich hierbei um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der geseztlichen Krankenversicherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten und einer selbstständigen Lebensführung dient.
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