Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Unterlassen einer hinreichenden Kontrolle einer Infektion nach einer Injektion im Fuß einen groben Behandlungsfehler darstellt und der Orthopäde in diesem Fall zu haften hat.
Der Klägerin war ein Medikament zur Behandlung von Sehnenentzündung in den Fuß injiziert worden, infolgedessen es zu einer Infektion kam, woraufhin der Orthopäde ihr Antibiotika verordnete. Letztlich musste die Infektionswunde operativ und mehrfach stationär behandelt werden - die Klägerin kann nur noch kurze Strecken schmerzfrei gehen. Nun klagte sie auf 30.000 € Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Aufklärung.
DAS OLG Hamm gab der Klage statt - die Injektion war zwar nicht fehlerhaft vorgenommen worden, jedoch hafte der Orthopäde dennoch, da er die Klägerin nicht hinreichend über die Risiken einer Infektion aufgeklärt habe und nicht hinreichend den Verlauf kontrolliert habe, was bei einer Entzündung täglich passieren sollte. Mit Blick auf die langwierige Behandlung und die dauerhaft bleibenden Schäden sei auch die Höhe des Schmerzensgeldes gerechtfertigt.
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08.08.2009
Geldbuße wegen Pflichtverstoß bei Schönheitsoperation
Bei Komplikationen während einer Schönheitsoperaion kann der behandelnde Arzt zur einem Bußgeld verpflichtet werden, wenn er seiner Aufklärungs- und Dokumentationspflicht nicht genügend nachgekommen ist.
Vor der Liposuktion (Fettabsaugung) durch die Bauchdecke, legte ein Arzt seinem Patienten die OP-Bewilligung vor, in er unter anderem auch Komplikationsmöglichkeiten genannt waren. Jedoch nahm er keine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen vor. Nach der Operation begann die Bauchdecke des Patienten sich stellenweise dunkel zu verfärben. Es folgte eine vierwöchige stationäre Behandlung mit vier Operationen und entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand des Patienten.
Laut Richter habe der Arzt sine Berufspflichten verletzt. Er habe den Patienten mangelhaft aufgeklärt, da es dessen Pflicht sei, bei rein plastischen Operationen besonders srogfältig aufzuklären, und die Pros und Kontras mit allen Risiken hinreichend schonungslos darzustellen, so dass der Patient genau abwägen könne, ob er eventuelle gesundheitliche Folgen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn sie nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten.
Da der Arzt eingeräumt hatte, über Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht mit dem Patienten gesprochen zu haben, habe er seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt und außerdem gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Diese sieht vor, dass über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und Maßnahmen erforderliche Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Auch dieser Pflicht sei der Arzt bzgl. der Protokollierung und Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen. Der Arzt wurdem vom Gericht verwiesen und mit einer Geldbuße von 10.000 € belegt.
Vor der Liposuktion (Fettabsaugung) durch die Bauchdecke, legte ein Arzt seinem Patienten die OP-Bewilligung vor, in er unter anderem auch Komplikationsmöglichkeiten genannt waren. Jedoch nahm er keine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen vor. Nach der Operation begann die Bauchdecke des Patienten sich stellenweise dunkel zu verfärben. Es folgte eine vierwöchige stationäre Behandlung mit vier Operationen und entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand des Patienten.
Laut Richter habe der Arzt sine Berufspflichten verletzt. Er habe den Patienten mangelhaft aufgeklärt, da es dessen Pflicht sei, bei rein plastischen Operationen besonders srogfältig aufzuklären, und die Pros und Kontras mit allen Risiken hinreichend schonungslos darzustellen, so dass der Patient genau abwägen könne, ob er eventuelle gesundheitliche Folgen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn sie nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten.
Da der Arzt eingeräumt hatte, über Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht mit dem Patienten gesprochen zu haben, habe er seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt und außerdem gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Diese sieht vor, dass über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und Maßnahmen erforderliche Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Auch dieser Pflicht sei der Arzt bzgl. der Protokollierung und Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen. Der Arzt wurdem vom Gericht verwiesen und mit einer Geldbuße von 10.000 € belegt.
12.06.2009
Ärztliche Aufklärung muss Patienten eigenständige Entscheidung ermöglichen
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird in der Rechtsprechung groß geschrieben. Dies schliesst unter anderem ein, dass ein behandelnder Arzt Patienten über Therapiemöglichkeiten so aufklären und informieren muss, dass eigenständig entschieden werden kann, welche Therapien und die damit verbundenen Risiken und Chancen genutzt werden möchten. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins verwies auf ein Urteil des OLG MÜnchen.
Ein 55-jähriger, an einem Prostatakarzinom leidender Patient, liess sich die Prostata und Samenblasen entfernen, woraufhin es zu massiven Komplikationen und dauerhafter Harninkontinenz und Impotenz kam. Anschliessend klagte er auf Schadensersatz, da der Arzt ihn zurvor nicht ausreichend über Risiken und alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt habe.
Die zweite Instanz sprach dem Mann Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zu, da er nach ihrer Überzeugung nicht ausreichend aufgeklärt worden war, womit die Operation ohne wirksame Einwilligung und rechtswidrig durchgeführt worden war. Der Arzt habe zwar alternative Heilmethoden genannt, jedoch vor allem seine eigene Überzeugung vermittelt, dass nur eine Operation sinnvoll sei. Der Mann habe etwa keine Informationen über eine mögliche Strahlentherapie erhalten, auf deren Basis er eigenständig hätte abwägen und urteilen können.
Ein 55-jähriger, an einem Prostatakarzinom leidender Patient, liess sich die Prostata und Samenblasen entfernen, woraufhin es zu massiven Komplikationen und dauerhafter Harninkontinenz und Impotenz kam. Anschliessend klagte er auf Schadensersatz, da der Arzt ihn zurvor nicht ausreichend über Risiken und alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt habe.
Die zweite Instanz sprach dem Mann Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zu, da er nach ihrer Überzeugung nicht ausreichend aufgeklärt worden war, womit die Operation ohne wirksame Einwilligung und rechtswidrig durchgeführt worden war. Der Arzt habe zwar alternative Heilmethoden genannt, jedoch vor allem seine eigene Überzeugung vermittelt, dass nur eine Operation sinnvoll sei. Der Mann habe etwa keine Informationen über eine mögliche Strahlentherapie erhalten, auf deren Basis er eigenständig hätte abwägen und urteilen können.
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