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11.06.2011

Die Mythen des Marihuana - und was wirklich dran ist

Cannabis - die wahrscheinlich häufigste Gesellschaftsdroge neben Nikotin und Alkohol, die dennoch in den meisten Ländern illegal ist. Eine Droge, deren geschichtlicher roter Faden sich durch viele Völker zieht, und die seit vielen Jahrhunderten sowohl aus medizinischen als auch aus genusstechnischen Gründen konsumiert wird. Die Propaganda der 60er und 70er Jahre jedoch hat wirksam dafür gesorgt, Marihuana mit Mythen und Legenden zu beladen, die jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehren. Wieviel Wahrheitsgehalt steckt tatsächlich hinter den Vorwürfen, denen die "Droge" sich seitdem vergeblich zu stellen versucht?

Fetteinlagerung

"THC wird im Fettgewebe eingelagert und wirkt daher noch Tage bzw. Wochen nach dem Konsum weiter."

Dies ist vermutlich ein Mythos, der aus reinem Halbwissen entstanden ist. Zunächst ist zu sagen, dass der "High-Effekt“ vom sogenannten delta-9-Tetrahydrocannabinol verursacht wird (das "normale" THC). Dieses ist jedoch nur wenige Stunden aktiv, da der Körper direkt nach der Aufnahme beginnt, dieses in trägere Moleküle (sog. Metaboliten) abzubauen, die nicht mehr psychotrop sind. Diese Abbauprodukte werden aufgrund ihrer lipophilen Eigenschaften tatsächlich im Fettgewebe eingelagert, sind aber nicht vergleichbar mit dem euphorisierenden Ursprungsstoff delta-9-THC und werden mit der Zeit wieder ganz normal in den Blutkreislauf abgegeben und gänzlich abgebaut bzw. ausgeschieden. Ein positiver Cannabis-Drogentest beweist also keinesfalls, dass man zu diesem Zeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis steht.


Kognitive Leistungsfähigkeit

"Cannabis verursacht Gedächtnisschwund, beeinträchtig die kognitive Leistung und verringert die Intelligenz."

Dies ist ein weiterer Mythos, der nur halbwahr ist. Die akute (!) Wirkung von Cannabis auf das Kurzzeitgedächtnis und die Denkfunktionen ist unumstritten. Jedoch gibt es weder Beweise noch Indizien, dass regelmäßiger Cannabiskonsum sich langfristig auf Gehirnleistungen oder Intelligenz auswirkt. Im Gegensatz zu starkem, chronischem Alkoholkonsum beispielsweise findet bei starkem chronischem Marihuanakonsum keine gravierende Beeinträchtigung statt.

Im Gegenteil - Ergebnisse aus Tierversuchen der Ohio State University mit einem THC-ähnlichen synthetischen Medikament konnten sogar zeigen, dass die Gedächtnisleistung nach Einnahme der Substanz sogar verbessert wurde. Anhand dieser Befunde versuchen Forscher nun, ein Medikament gegen Alzheimer zu entwickeln.

Sichere Aussagen lassen sich jedoch nur durch Langzeituntersuchungen am Menschen machen, von denen bisher lediglich eine durchgeführt wurde - allerdings mit erstaunlichem Ergebnis. Die Studie wurde vom John Hopkins Hospital in Baltimore mit 1318 Personen durchgeführt, die in starke Konsumenten, leichte Konsumenten und Nichtkonsumenten eingeteilt waren. In einem Zeitraum von 15 Jahren mussten sich die Probanden viermal dem sogenannten MMSE-Test unterziehen, eine standardisierte Methode zur Beurteilung von Aufmerksamkeit, Kurzzeitgedächtnis, Orientierung, Sprache und der Fähigkeit, einfachen Anweisungen zu folgen. Die maximal zu erreichende Punktzahl lag bei 30.

Nach Berechnung der individuellen Punktedifferenz der Teilnehmer konnte festgestellt werden, dass bei allen drei Gruppen die mittlere Punktezahl während des Zeitraumes um 1,2 gesunken war - bei starken Konsumenten wie bei Nichtkonsumenten. Es gab also keine signifikanten Unterschiede bei der Abnahme der kognitiven Leisungsfähigkeit zwischen den Teilnehmern.


Depressive Symptomatik und amotivales Syndrom

"Kiffen macht faul und demotiviert."

Das sogenannte amotivale Syndrom kann bis heute nicht dem Konsum von Cannabis zugeordnet werden. Vielmehr handelt es sich dabei um das klassische Henne-Ei-Problem: viele Menschen kommen erst in eine amotivale Phase und werden dadurch dem Drogenkonsum geneigter, greifen also dann erst zu Cannabis. Daher wird diese Persönlichkeitveränderung gerne der Droge zugewiesen.

Studien, die mit Schüler- und Studenten durchgeführt wurden, konnten bei regelmäßigen Konsumenten weder schlechtere akademische Leistungen noch geringere Motivation als bei Nichtkonsumenten belegen. Es konnte sogar statistisch festgestellt werden, dass Marihuanakonsumenten im Beruf besser bezahlt werden als der Durchschnitt der Nichtkonsumenten.

Die Studien, die vermeintlich stichfeste Hinweise für ein amotivales Syndrom durch Cannabis zu erbringen scheinen, gehen allerdings mit methodischen Unzulänglichkeiten vor. Beispielsweise sind sie nicht in der Lage, die Effekte des Marihuanakonsums von konfundierenden Effekten wie dem Wertewandel oder dem Entstehen eines alternativen Lebensstils seit den 60er Jahren zu trennen. Somit kann die depressive Sympomatik nicht eindeutig dem Konsum von Cannabis zugeschrieben werden.


Straftaten

"Cannabis fördert Gewalt und Straftaten."

Hinter diesem immer noch weit verbreiteten Mythos steckt vermutlich mehr Wahrheitsgehalt, als man annehmen möchte. Allerdings in einem ganz anderen Sinne - es ist nicht die Droge, die Straftaten fördert, sondern das Verbot der Droge! Kein rational denkender Mensch, der auch nur ansatzweise die Wirkung von THC im menschlichen Körper kennt, würde behaupten, es löse Aggressionen oder gar eine Neigung zu kriminellen Handlungen aus. Der durch die Strafverfolung entstehende Schwarzmarkt allerdings fördert in der Tat die Kriminalität. Neuen "Anbietern" auf dem Cannabismarkt wird der Einstieg erschwert, wodurch die steuerfreien Preise in die Höhe getrieben werden. Bedeutet: Optimale Bedingungen und hohe Gewinnspannen für Kriminelle, die sich erfolgreich am Schmuggel und Handel bereichen.

Obwohl sich die Herstellungskosten für Marihuana nicht geändert haben, hat sich der Wert drastisch vervielfacht. Einstmals nicht viel mehr wert als Tee, ist Cannabis heute teilweise halb so teuer wie Gold. Hinzu kommt noch, dass die Strafverfolgung zahlreicher eigentlich rechtschaffener Bürger die Aufklärung und Verfolgung wirklicher Verbrechen behindert. Die Aufklärungsrate sinkt, Kriminelle werden zu weiteren Verbrechen ermutigt und viele scheuen sich, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, weil sie selbst befürchten müssen, kriminalisiert zu werden.

Gehirnzellen

"Cannabis tötet Gehirnzellen."

Dieser Mythos ist schlicht falsch. Im Gegensatz zu Alkohol tötet THC keine Gehirnzellen, sondern "betäubt" sie nur. THC gelangt über das Blut ins Gehirn. Dort befinden sich am Ende der Nervenzellen Synapsen, die über Rezeptoren verfügen. THC Moleküle lagern sich dort nach dem Schlüssel-Schloss-Prinzip an, docken also an die Rezeptoren an und blockieren damit die Übertragung von verschiedenen Botenstoffen, die für die Weiterleitung von Impulsen verantwortlich sind. Daraus resultieren die veränderten Empfindungen und Wahrnemungen. Jedoch ist dieser Zustand nicht dauerhaft, nach einer gewissen Zeit lösen sich die Moleküle und legen die Andockstelle wieder frei, sodass die Impulse wieder ganz regulär weitergeleitet werden können.

Tierexperimentelle Forschungsergebnisse der Universität von Saskatchewan konnte zeigen, dass Cannabinoide den Hippocampus (eine Gehirnregion, die sehr wichtig für das Gedächtnis ist) sogar zur vermehrten Produktion von Nervenzellen anregen. Diese Beobachtung konnten sie zwar nicht bei einer akuten Behandlung feststellen, sehr wohl aber bei chronischer, also langfristiger Behandlung mit Cannabinoiden. Alle anderen getesteten Drogen (darunter Nikotin, Alkohol und Opiate) hemmten nachweislich das Zellwachtum.


Einstiegsdroge

"Cannabis ist eine Einstiegsdroge und verführt zum Konsum anderer, härterer Drogen."

Zahlreiche Studien und statistische Erhebungen haben gezeigt, dass nur ca. 2-5 % der Cannabiskonsumenten später bei harten Drogen landen. In den USA kommen auf 80 Millionen Cannabiskonsumenten "nur" wenige Hunderttausend Konsumenten harter Drogen - ein Verhältnis von weniger als 1 : 100. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 (!) die These von der Einstiegsdroge abgelehnt.

Niemand würde auf die Idee kommen, aus der Annahme "Alle schwarzen Schafe sind Tiere" zu folgern: "Alle Tiere sind schwarze Schafe". In Bezug auf Cannabiskonsumenten und Schwerstdrogenabhängige ist dies leider anders - die Tatsache, dass viele Konsumenten härterer Drogen Cannabis konsumieren spricht lange nicht dafür, dass dies vice versa ebenfalls zutrifft und viele Cannabiskonsumenten auch zu härteren Drogen greifen.

Dem Mythos mit der Einstiegsdroge lässt sich nicht leicht beikommen. Dabei handelt es sich schlichtweg um ein lange gehegtes und von vielen Seiten gepflegtes Vorurteil ohne jegliche Basis. Cannabis ist keine Einstiegsdroge - es ist höchsten die erste illegale Droge in der Konsumkette vieler. Denn dem Cannabiskonsum voran gehen in mehr als 90 % der Fälle der Alkohol- und Nikotinkonsum. Stellt sich nun die Frage: Warum in der Mitte der Kette die Verantwortlichkeit suchen, statt das vermeintliche Problem an der Wurzel zu packen?

Schizophrenie

"Cannbis kann Schizophrenie, Halluzinationen und Psychosen auslösen."

Nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnistand können wir lediglich sagen, dass Cannabis möglicherweise eine Schizophrenie auslösen kann, die bereits latent vorhanden ist, d.h. bei Personen, bei denen sie ohnehin aufgetreten wäre (betrifft ca. 1 % der Bevölkerung). Dies darf jedoch in keinem Falle ein Grund sein, Menschen für den Konsum zu betrafen, die sich in ihrer Eigenverantwortlichkeit dafür entschieden und davon keinerlei Schaden genommen haben.

In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, auf eine aufschlussreiche schwedische Studie hinzuweisen. Diese wurde an 50.465 Wehrpflichtigen durchgeführt. Sie brachte zutage, dass von den 5391 Cannabiskonsumenten 98,6 % niemals an Schizophrenie erkrankten. Der Betroffenenanteil von 1,4 % liegt somit nur geringfügig über dem normalen Bevölkerungsdurchschnitt. Wenn man nun miteinbezieht, dass 1 % aller Menschen bereits die Veranlagung zur Schizophrenie besitzen, bleiben noch 0,4 % für solche, die ohne eine entsprechende Veranlagung und bei zusätzlichem Cannabiskonsum an Schizophrenie erkranken. Dies kann unmöglich als "Beweis" gelten, dass Marihuana der explizite Auslöser dieser Erkrankung darstellt. Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre ein deutlich höhrerer Anteil an Betroffenen zu erwarten gewesen. Zudem müsste damit auch seit den 60er Jahren ein Anstieg von Schizophreniekranken zu verzeichnen sein, wovon jedoch das Gegenteil zutrifft.

Die Aussage, dass Cannabiskonsum sich auf die Symptome einer bestehenden Psychose negativ auswirkt, ist bis heute umstritten und nicht eindeutig belegt. In der Tat gibt es Betroffene, die nach dem Konsum von Cannabis von einer Verschlimmerung ihrer Symptome sprechen. Ebenso gibt es zahlreiche Berichte und Studien, nach denen der Konsum eindeutig Verbesserungen bewirkte. Cannabis konnte bereits zahlreichen Erkrankten helfen, bei denen die herkömmliche Schulmedizin zu keinem Erfolg führte.


Generalpräventive Wirkung des Verbotes

"Das Verbot hat eine präventive Wirkung, ohne das Verbot würde der Drogenkonsum drastisch zunehmen."

Diese Annahme basiert auf Spekulationen, für deren Richtigkeit es keine Hinweise gibt. Im Gegenteil, Vergleiche der Niederlande mit Großbritannien, Deutschland und den USA zeigen deutlich, dass dies nicht der Fall ist. Tatsächlich liegt die Anzahl der Cannabiskonsumenten in Deutschland oder Großbritannien (wo der Verkauf mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bestraft wird!) höher als in den Niederlanden, wo man den Konsum und Handel bereits vor mehr als 25 Jahren entkriminalisiert hat. Studien, die für das deutsche bzw. niederländische Gesundheitsamt durchgeführt wurden, zeigten, dass im Monat vor der Studiendurchführung 2,5 % der befragten Niederländer Cannabis konsumiert hatten, während es in Deutschland sogar 2,8 % waren. In den USA waren dies gar 5 % - folglich konsumieren nur halb so viele Niederländer Cannabis als Amerikaner. Einmalig Cannabis probiert haben in den USA 33 %, während dieser Anteil in den Niederlanden mit 15,6 % ebenfalls auffallend gering ist.

In den 70er Jahren entschied sich eine Reihe amerikanischer Bundesstaaten, den Besitz geringer Cannabismengen zu entkriminalisieren, während andere Bundesstaaten ihre harten Stafen (teilweise lebenslänglich) beibehielten. Ursache hierfür waren die horrenden und rapide steigenden Kosten für die Strafverfolgung. Ergebnis: In den Bundesstaaten, die weiterhin Strafverfolgung betrieben, stieg der Cannabiskonsum stärker an, als in denen, die den Konsum geringer Mengen erlaubten.

Das Institut für Therapieforschung führte des weiteren eine Befragung ehemaliger Cannabiskonsumenten durch, die den Grund für das Einstellen ihres Konsums angeben sollten. Die Umfrage ergab, dass lediglich 2,8 % den Konsum aus Angst vor einer Betrafung einstellten, während 13,1 % die Angst vor gesundheitlichen Schäden angaben, und für 48,4 % hat es schlichtweg "Nichts gebracht". Diese Umfrage deutet ebenfalls daraufhin, dass zwischen der Häufigkeit des Konsums und der strafrechtlichen Verfolgungspraxis keinerlei signifikanter Zusammenhang besteht.

Suchtpotential

"Cannabis ist ein süchtigmachendes Rauschgift."

Zunächst muss gesagt werden, dass es keinen einzigen dokumentierten Fall eines tödlich verlaufenden Cannabiskonsums gibt. Kein Wunder - um sich "tot zu kiffen" wären nämlich mindestens 47 Gramm reines THC (entspricht ca. der 450 - bis 1800-fachen Rauschdosis!) oder mehr als ein halbes Kilo hochqualitatives Haschisch nötig. Zum Vergleich: Bei geschlucktem Nikotin sind bereits 0,04 - 0,06 Gramm für den Menschen tödlich, bei Alkohol reicht bereits die 5-fache Rauschdosis. Sie trinken Kaffee zum Frühstück? Dann interessiert Sie vielleicht auch, dass Koffein 6 Mal giftiger als THC ist.

Die vermeintliche Abhängigkeit muss getrennt nach körperlicher und psychischer Symptomatik betrachtet werden. Im Gegensatz zu Nikotin, Alkohol und bspw. Heroin ist bei Cannabis keinerlei körperliche Abhängigkeit zu erkennen. Es kommt also nicht zu körperlichen Entzugserscheinungen, wird die Substanz einmal abgesetzt, während dies bei einem Alkoholentzug sogar tödlich verlaufen kann.

Am 09.03.1994 kam das Bundesverfassungsgericht zu der Feststellung, dass das Suchtpotential von Cannabisprodukten als sehr gering einzustufen sei. Auch eine Studie für den früheren Gesundheitsminister Seehofer kam zu ähnlichen Ergebnissen. Sie gab an, dass bei 92 % der Konsumenten keine psychische Abhängigkeit auftritt und stellte 1997 fest:

"Der Konsum von Cannabis führt keineswegs zwangsläufig zu einer psychischen Abhängigkeit, es kann jedoch zu einer Abhängigkeitsentswicklung kommen. Eine solche Abhängigkeit vom Cannabistyp kann jedoch nicht primär aus den pharmakologischen Wirkungen der Droge, sondern vielmehr aus vorab bestehenden psychischen Stimmungen und Problemen erklärt werden. Die Abhängigkeit von Cannabis sollte als Symptom solcher Probleme gesehen werden." (Zitat aus: Auswirkungen des Cannabiskonsums; Dieter Kleiber & Karl-Artur Kovar; wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart)

Aus dem Sucht- und Drogenbericht der Bundesregierung geht außerdem hervor, dass nur etwa einer von 20.000 Cannabiskonsumenten eine stationäre Drogentherapie durchläuft, während bei Alkohol dieser Anteil 12 mal so hoch ist.

Schlussfolgernd kann man sagen, dass eine psychische Abhängigkeit nicht in erster Linie eine Eigenschaft ist, die von Drogen hervorgerufen wird, sondern zum großen Teil mit bereits vorher vorhandenen psychischen Problemen zusammenhängt. Abgesehen davon benötigen Süchtige psychotherapeutische Hilfe, und keine Strafverfolgung, die ihre Probleme noch wesentlich vergrößert und einer Genesung kontraproduktiv entgegenwirkt.

Zusammengenommen ergeben die oben genannten Punkte das Bild einer Pflanze, welches über die Jahre erfolgreich verteufelt und mystifiziert werden konnte. Lassen Sie sich nicht von vermeintlichen „Fakten“ verwirren (auch nicht von unseren!), sondern informieren Sie sich bei verschiedenen, unabhängigen Quellen und gehen Sie mit neutraler Wertung an das Thema Legalisierung heran – welche Position Sie danach einnehmen, entscheiden Sie selbst.

Lesen Sie hier zu auch über die rechtlichen Aspekte in Bezug auf  Cannabis in Deutschland.

[Bild 1: manwalk  / pixelio.de; Bild 2: Susanne Schmich  / pixelio.de; Bild 3: Henning Hraban Ramm  / pixelio.de; Bild 4: Uwe Steinbrich  / pixelio.de]
 

10.08.2009

Cannabis in Deutschland - Rechtliche Aspekte

Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) in Deutschland untersagt Anbau, Handel, Herstellung, Einfuhr/Ausfuhr, Abgabe und andere Inverkehrbringung von Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf. Faserhanf, der auf einen stark erniedrigten THC-Gehalt gezüchtet wurde, bildet hierbei die Ausnahme, darf aber auch nur von Landwirten mit Sondergenehmigungen und zahlreichen Einschränkungen und Auflagen angebaut werden. Zu Beginn des Jahres 2009 wurden erste Verordnungen bzgl. des medizinischen Gebrauchs von THC erlassen, welches dann im Bedarfsfall über Apotheken aus den Niederlanden bezogen wird.

Paradox: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Die Begründung hierfür liegt in der Straflosigkeit der Selbstschädigung, welches unserem Strafrecht zugrunde liegt. Richter und Kommentatoren des BtmG erkennen es an, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne erworben bzw. besessen zu haben. Das heißt, aus einem positiven Drogentest lässt sich nicht automatisch auf eine strafbare Handlung schliessen - es sei denn, es liegen andere strafbare Umstände vor.

Bild: Kokopelli / pixelio.de

06.08.2009

Begriffsklärung: Suchtstoffkontrollat

Nach Beschliessen des Einheitsabkommens über Betäubungsmittel 1961 wurde 1968 in Wien der Internationale Suchtstoffkontrollat gegründet. (engl. International Narcotic Control Board INCB)

Seine Aufgabe besteht darin, sowohl Produktion, als auch Anbau und Verwendung von Drogen sowie generelle Einhaltung der internationalen UNO-Drogenkontrollverträge zu überwachen. Erstere müssen stets auf wissenschaftliche oder medizinische Zwecke beschränkt bleiben. Zudem dürfen keine Chemikalien verwendet werden, um illegale Drogen herzustellen.

Der Rat des Suchtstoffkontrollats setzt sich aus 13 regierungsunabhängigen Experten zusammen, der die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht- und psychotropen Stoffen dazu verpflichtet, dem INCB regelmäßig Informationen zu liefern. So kann sich der Kontrollat einen internationalen Überblick verschaffen über sämtliche weltweit verfügbaren Drogen in Handel und Produktion.

Des weiteren übernimmt es der INCB, Anfragen über Rechtmäßigkeit beim Substanzhandel zu erteilen und ggf. zu intervenieren, um Lieferungen zu verhindern. Zum Beispiel dann, wenn die Menge einer Substantz den normalen, legalen Bedarf übersteigt und ein Verdacht auf Missbrauch besteht.

Zusammenfassend gibt der INCB Jahresberichte heraus, in denen die globale Drogensituation dargestellt und vor evtl. negativen Entwicklungen gewarnt wird und ggf. Verbesserungsvorschläge gemacht werden. Der Bericht wird ergänzt durch technische Berichte über psychotrope Substanzen, , illegale Chemikalien sowie Suchtsstoffe.

Zum Beispiel werden die übermäßige Beruhigungsmittelverordnung (Benzodiazepine), zunehmende Drogenkriminalität oder der Mohnanbau in Afghanistan thematisiert und kritisiert.

[Quellen: 1, 2, 3]

02.08.2009

Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen

Das Übereinkommen vom 20. 12. 1988 ist ein internationales Vertragswerk der Vereinten Nationen, das zum Ziel hat, eine Einschränkung der Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln vorzunehmen. Nach internationalem Recht bindet es als völkerrechtlicher Vertrag alle Vertragsparteien.

1984 forderte die UN-Generalversammlung von der Suchtsstoffkommission, ein Übereinkommen gegen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu beschliessen. Der erste Entwurf wurde 1987 den Staaten zugestellt und von verschiedenen Expertengruppen revidiert. Vom 25.11 - 20.12.1988 wurde in Wien über die endgültige Fassung beraten, woran 106 Staaten und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Letztlich wurde das Übereinkommen am 20.12.1988 verabschiedet, lag bis zum 20.12.1989 zur Unterzeichung auf und wurde von 87 Staaten unterzeichnet. In Kraft trat es am 90. Tag nach der Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde am 1.11.1990.

Zusätzlich zu den bisherigen internationalen Konventionen (Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 & Konvention über psychotrope Substanzen 1971) wurden weitere völkerrechtliche Verpflichtungen erlassen, zur Verbesserung der globalen Kooperation gegen unerlaubte Herstellung, den Schmuggel und unerlaubten Handel sowie jede andere unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln.

Das Übereinkommen schreibt sämtlichen Vertragspartnern folgendes vor:

  • unerlaubten Verkehr mit Btm in allen Formen umfassend strafrechtlich verfolgen
  • Verstöße gegen die Bestimmungen als Straftat einstufen und ahnden (gilt auch als Straftatbestand: Besitz, Erwerb, Anbau illegaler Btm für persönlichen Gebrauch)
  • Geldwäscherei von Erlöse aus Btm-Delikten
  • Erlöse aus solchen Delikten einziehen
  • Abzweigung von Chemikalien (Vorläuferstoffe) verhindern
  • internationale Rechtshhilfe in Strafsachen verstäken

27.07.2009

Begriffsklärung: Vorläuferstoffe

Sogenannte Vorläuferstoffe, die man im Rechtswesen auch als Grund- oder Drogenausgangsstoffe bezeichnet, sind bestimmte, bei alleiniger Einnahme nicht abhängig machende Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und anderen psychotropen Stoffen verwendet werden können, wie bspw. Ephedrin oder Lysergsäure. Im weitesten Sinne zählen auch Grundstoffe wie Säuren, Basen und organische Lösungsmittel dazu. Diese können dann in ein Betäubungsmittel überführt werden, ohne im hergestellten Resultat dann selbst noch enthalten zu sein.

Diese Stoffe sind international klar definiert und werden in einem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen (1988) in Listen geführt. Diese Listen nennen insgesamt 23 Chemikalien. Alle Vertragsparteien haben sich zur Übernahme dieser Listen in ihr Recht verpflichtet.

Sowohl der Handel innerhalb der Gemeinschaft der EU, als auch der Außenhandel, werden über das Europäische Recht geregelt, welches unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Ergänzt werden die Verordnungen in Deutschland außerden durch die Vorschriften des Grundstoffüberwachungsgesetzes.

[Quelle]

29.06.2009

Drogenbericht aus Portugal

Obwohl aus Portugal positive Berichte kommen, kämpft die UNO gegen eine Legalisierung von Cannabis.

“Die jetzige Politik hält Drogen weg von denen, die sie nicht nehmen sollten und setzt eher auf Behandlung als auf die Verhaftung der Nutzer. Portugals Gesetze haben nicht zu einem Anstieg des Drogentourismus geführt. Es scheint ebenso, als hätte die Anzahl der drogenbezogenen Probleme abgenommen”


Man muss auch einmal distanzieren zwischen dem, was die "Legalize"-Verfechter wollen und was man glaubt, was sie angeblich wollen würden. Dabei ist es zunächst wichtig, endlich die beiden Begriffe "Drogen" und "Cannabis" voneinander zu trennen. Außerdem sollte man bedenken, dass auch "Legalisierung" ein eher schwammiger Begriff ist. Morphin und Aspirin sind ebenfalls Drogen und gelten beide als "legal", werden aber völlig unterschiedlich geregelt, ausgegeben und kontrolliert.


Ein guter Artikel hierzu:
Legalize it - gegen Drogentourismus
Bildquelle: http://blog.beetlebum.de/
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11.02.2009

Drogendealer muss trotz 15 Kinder ausreisen

Ein kubanischer 15-facher Vater, der in Deutschland bereits aufgrund diverser Drogendelikte zu 3 Jahren Haft verurteilt worden war und nun wegen Handels mit denselbigen angeklagt war, muss nun trotz der zahlreichen Kinder ausreisen.

Der Kubaner reicht eine Klage gegen die Ausweisungsverfügung ein, welche jedoch abgelehnt wurde.

Vor wenigen Jahren stand er bereits wegen Drogenhandel vor Gericht und wurde ausdrücklich von der Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass er bei wiederholter Straftat mit einer Ausweisung zu rechnen habe, was ihn jedoch nicht an weiteren Taten hinderte. Zwei Jahre später wurde der Kubaner schließlich zu 3 Jahren Haft verurteilt und ihm wurde wiederholt mit der Abschiebung in sein Heimatland gedroht.

Dies sei notwenig, um die künftige Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik zu erhalten, was durch Drogenhandel extrem gefährdet würde. Zudem muss darauf geachtet werden, bei anderen Ausländern nicht den Eindruck zu erwecken, solche Straftaten blieben ohne rechtliche Konsequenzen.


Auch die Richter der 3. Kammer sahen keinen Grund weiter von einer Ausweisung abzusehen, da sie außerdem keine familienrechtlichen Gründe feststellen konnten, nachdem in einer mündlichen Verhandlung die Beweisaufnahme und die Anhörung einer Jugendamtvertreterin vorgenommen worden war.

Der Kubaner lebe zwar seit über 2 Jahrzehnten in der Bundesrepublik, wohne aber mit keinem seiner 15 Kinder zusammen. Mindestens 10 dieser Kinder sind in verschiedenen Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtungen untergebracht und zu den jüngsten bestehe ebenfalls kein intensiver Kontakt. Hieraus entstand in den Augen der Kläger das Bild eines vielfachen Vaters, der seinen elterlichen Pflichten jedoch nicht ansatzweise nachkommt. Aus diesem Grund war es auch nicht möglich, die Ausreisepflicht mithilfe verfassungsrechtlicher Aspekte des Familienschutzes abzuwenden.

Bildquelle: http://blog.beetlebum.de/
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Gesund abnehmen

Anwalt News

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