Im Sinne des Schwerbehindertenrechts darf das Merkzeichen für "blind" (BI) nur demjenigen erteilt werden, dessen Augenlicht gänzlich fehlt, der eine Sehschärfe von unter 0,02 auf jedem Auge hat, oder an anderen vergleichsweise schwerwiegenden Beeinträchtigungen leidet (z.B. vollständiger Gesichtsfeldausfall).
Im Falle einer 68-jährigen Klägerin, die an chronischen Atemwegserkrankungen, Blutzucker, einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine, Zehenverlust, einer seelischen Störung und einer beidseitigen Sehminderung litt, wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % festgestellt und die Merkzeichen G, aG (gehbehindert und außergewöhnlich gehbehindert) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) verliehen.
Zudem beanspruchte die Klägerin ebenfalls das Merkzeichen BI (Blindheit) für sich. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, sie sei weder blind noch einem Blinden gleichgestellt. Da sie sich in vertrauter Umgebung autonom bewegen und eigenständig zurechtfinden könne, lasse das auf ausreichendes Sehvermögen schliessen.
Erst wenn das Augenlicht vollständig fehle oder weniger als 0,02 auf jedem Auge betrage, sei ein Mensch als blind anzusehen. Auch die Klägerin selbst habe ein Restsehvermögen eingeräumt. Auch bei der gerichtlich angeordneten Untersuchung wurde auf einem Auge ein Sehvermögen von 0,20 festgestellt und zudem ein beiderseitiges Spiralgesichtsfeld ermittelt worden, womit man einen vollständigen Gesichtsfeldausfall ausschliessen könne. Selbst in der ihr nicht vertrauten Gerichtssaalumgebung fand sich die Klägerin ohne Hilfe zurecht. Sie konnte bspw. beim Verlassen des Saals die Tür eigenständig öffnen, was ein Restsehvermögen belege, das eine Blindheit ausschliesse.
Rechtsanwälte, Fachanwälte zu Medizinrecht und Betäubungsmittelrecht, Gerichtsurteile, Gesetzesänderungen, Kanzleien, Begriffsklärungen rund um die Apothekenbetriebsverordnung, Apothekenrecht und Ärzterecht. Versandapotheken im Test und vieles mehr ...
30.07.2009
Rechtsanwälte: Dr. Seehafer & Mix Rechtsanwälte
Dr. jur. Dipl.-Ing. Wilfried Seehafer
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht & Fachanwalt für Steuerrecht
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt
- 1954 geboren (Bremen)
- Schiffbaustudium
- rechtswissenschaftliches Studium (Uni Bremen), Schwerpunkt Arbeit/Wirtschaft
- Teilzeittätigkeit als juristisch wissenschaftlicher Mitarbeiter (Zentrum für Europäische Rechtspolitik Bremen)
- Promotion, Thema: "Der Arzthaftungsprozess in der Praxis"
- nebenberuflicher Lehrbeauftragter (Hochschule Bremen) Fachbereich Wirtschaft
- Insolvenzverwaltungskurs & Intensivlehrgang für Zusatzqualifikation "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
- Ausbildung zum Mediator (Uni Bielefeld)
Adresse:
Fitgerstraße 4
28209 Bremen
Kontakt:
Telefon: 0421 - 346 90 97
Telefax: 0421 - 346 90 99
RA.Dr.Seehafer@ewetel.net
Kanzleischwerpunkte:
- Arzthaftungsrecht
- Zahnarzthaftungsrecht
- Krankenhausrecht
- Geburtsschadensrecht
- Medizinprodukterecht
- Arzneimittelhaftungsrecht
- Strafrecht & Strafverteidigung
- Gesellschaftsrecht
- Arbeitsrecht für Heilberufe
- Chefarztrecht
- Allgemeines Medizinrecht
- Abrechnungsrecht
- Gebührenrecht
- Arzneimittelregress
- Apothekenrecht
- Ärztliches Berufsrecht
- Ärztliches Werberecht
Mitglied bei:
AG Rechtsanwälte e.V.
AG Meidzinrecht im Deutschen Anwaltsverein
AG Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein
AG Mediation im Deutschen Anwaltsverein
Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V.
[Quelle (Bild & Info) : mein-medizinrechtler.de]
29.07.2009
Krankenkasse muss Kosten für spezielle Laser-Augenoperation nicht übernehmen
Es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme einer LASIK-Operation zur Behandlung einer Fehlsichtigkeit durch die private Krankenversicherung. Dies sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme, beschloss das Amtsgericht München.
Durch die private Krankenversicherung eines Klägers waren alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen versichert. Nach einer LASIK-Operation zur Korrekur seiner Fehlsichtigkeit, verlangte der Kläger eine Kostenübernahme der 4324 € von seiner Versicherung, welche sich aber weigerte, da keine Krankheit vorliege und die OP nicht medizinisch notwendig sei.
Mit der Begründung seiner Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung erhob der Patient Klage beim Amtsgericht München, da die OP seiner Meinung nach im Gegensatz zu einer Brille oder Kontaktlinsen wissenschaftlich anerkannt zur Behebung von Fehlsichtigkeit sei. Etwaige Risiken und Kostengesichtspunkte müssten außen vor bleiben, da auch das Brillentragen nicht ungefährlich sei. Seine Klage wurde aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit jedoch abgewiesen. Letztere bestehe dann, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sei, sie als notwendig anzusehen. D.h. im Falle einer wissenschaftlich anerkannten Methode zur Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit.
Der Sinn einer LASIK Behandlung sowie die Wahlfreiheit verschiedener Behandlunsmethoden stehe zwar außer Frage, jedoch seien im Einzelfall maßgebliche objektive Gesichtspunkte mit Hinblick auf die Besonderheiten einer Erkrankung zu beachten. Zudem habe auch das mit der Maßnahme verbundene Risiko mit einzufließen, sodass Behandlungen mit einem übergroßen Risiko nicht mehr als medizinisch notwendig angesehen werden können. Störungen des Sehvermögens und Erblindung sind schwere mögliche Risiken einer Laserbehandlung, welche beim Tragen einer Brille nicht bestünden, welche die Fehlsichtigkeit gleichwertig und risikolos korrigiere. Zudem müsse oft nach der Behandlung trotzdem eine Brille getragen werden.
Aus diesen Gründen liege eine medizinische Notwendigkeit nicht vor.
Durch die private Krankenversicherung eines Klägers waren alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen versichert. Nach einer LASIK-Operation zur Korrekur seiner Fehlsichtigkeit, verlangte der Kläger eine Kostenübernahme der 4324 € von seiner Versicherung, welche sich aber weigerte, da keine Krankheit vorliege und die OP nicht medizinisch notwendig sei.
Mit der Begründung seiner Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung erhob der Patient Klage beim Amtsgericht München, da die OP seiner Meinung nach im Gegensatz zu einer Brille oder Kontaktlinsen wissenschaftlich anerkannt zur Behebung von Fehlsichtigkeit sei. Etwaige Risiken und Kostengesichtspunkte müssten außen vor bleiben, da auch das Brillentragen nicht ungefährlich sei. Seine Klage wurde aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit jedoch abgewiesen. Letztere bestehe dann, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar sei, sie als notwendig anzusehen. D.h. im Falle einer wissenschaftlich anerkannten Methode zur Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit.
Der Sinn einer LASIK Behandlung sowie die Wahlfreiheit verschiedener Behandlunsmethoden stehe zwar außer Frage, jedoch seien im Einzelfall maßgebliche objektive Gesichtspunkte mit Hinblick auf die Besonderheiten einer Erkrankung zu beachten. Zudem habe auch das mit der Maßnahme verbundene Risiko mit einzufließen, sodass Behandlungen mit einem übergroßen Risiko nicht mehr als medizinisch notwendig angesehen werden können. Störungen des Sehvermögens und Erblindung sind schwere mögliche Risiken einer Laserbehandlung, welche beim Tragen einer Brille nicht bestünden, welche die Fehlsichtigkeit gleichwertig und risikolos korrigiere. Zudem müsse oft nach der Behandlung trotzdem eine Brille getragen werden.
Aus diesen Gründen liege eine medizinische Notwendigkeit nicht vor.
28.07.2009
Rechtsanwälte: Lex Medicorum Kanzlei für Medizinrecht
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei:
LEX MEDICORUM KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
Kanzlei vertritt: Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegedienste etc.)
- vertiefte Branchenerfahrung & intensive Vernetzung m. anderen Dienstleistern
- Betrachtungsansatz der Kanzlei bezieht auch wirtschaftliche & strategische Aspekte mit ein, um Mandanten positiv und nachhaltig im Gesundheitsmarkt zu positionieren
- berät ausschliesslich Leistungserbringer, um Interessenkollisionen zu vermeiden & uneingeschränkte, vertrauensvolle Zusammenarbeit zu sichern
Adresse:
Funkenburgstraße 17
04105 Leipzig
Kontakt:
Telefon: 0341 - 308 55 26
Telefax: 0341 - 308 53 47
info@lex-medicorum.de
Kanzleischwerpunkte:
- Arzthaftungsrecht
- Zahnarzthaftungsrecht
- Krankenhausrecht
- Gesellschaftsrecht
- Arbeitsrecht für Heilberufe
- Chefarztrecht
- Allgemeines Medizinrecht
- Gebührenrecht
- Apothekenrecht
- Ärztliches Berufsrecht
- Ärztliches Werberecht
- Arztrecht
- Kassenarztrecht
27.07.2009
Begriffsklärung: Vorläuferstoffe
Sogenannte Vorläuferstoffe, die man im Rechtswesen auch als Grund- oder Drogenausgangsstoffe bezeichnet, sind bestimmte, bei alleiniger Einnahme nicht abhängig machende Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und anderen psychotropen Stoffen verwendet werden können, wie bspw. Ephedrin oder Lysergsäure. Im weitesten Sinne zählen auch Grundstoffe wie Säuren, Basen und organische Lösungsmittel dazu. Diese können dann in ein Betäubungsmittel überführt werden, ohne im hergestellten Resultat dann selbst noch enthalten zu sein.
Diese Stoffe sind international klar definiert und werden in einem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen (1988) in Listen geführt. Diese Listen nennen insgesamt 23 Chemikalien. Alle Vertragsparteien haben sich zur Übernahme dieser Listen in ihr Recht verpflichtet.
Sowohl der Handel innerhalb der Gemeinschaft der EU, als auch der Außenhandel, werden über das Europäische Recht geregelt, welches unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ergänzt werden die Verordnungen in Deutschland außerden durch die Vorschriften des Grundstoffüberwachungsgesetzes.
[Quelle]
Diese Stoffe sind international klar definiert und werden in einem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen (1988) in Listen geführt. Diese Listen nennen insgesamt 23 Chemikalien. Alle Vertragsparteien haben sich zur Übernahme dieser Listen in ihr Recht verpflichtet.
Sowohl der Handel innerhalb der Gemeinschaft der EU, als auch der Außenhandel, werden über das Europäische Recht geregelt, welches unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ergänzt werden die Verordnungen in Deutschland außerden durch die Vorschriften des Grundstoffüberwachungsgesetzes.
[Quelle]
23.07.2009
Rechtsanwälte - Wir stellen vor: JUSMED Rechtsanwälte
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt
Jost Nüßlein
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
- Seit 1998 in Frankfurt am Main
- Tätigkeitsschwerpunkt Arztrecht und Medizinrecht
- 2006 Ernennung zum Fachanwalt für Medizinrecht
- Autor zahlreicher Fachartikel zum Arztrecht und Medizinrecht
- Rechtsberater des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ)
Adresse:
Petterweilstraße 44
60385 Frankfurt am Main
Kontakt:
Telefon: 069 - 46 99 88 18
Telefax: 069 - 46 70 27
info@jusmed.de
Kanzleischwerpunkte:
- Arzthaftungsrecht
- Zahnarzthaftungsrecht
- Krankenhausrecht
- Geburtsschadensrecht
- Medizinprodukterecht
- Arzneimittelhaftungsrecht
- Strafrecht & Strafverteidigung
- Gesellschaftsrecht
- Arbeitsrecht für Heilberufe
- Chefarztrecht
- Allgemeines Medizinrecht
- Arzneimittelzulassungsrecht
- Abrechnungsrecht
- Gebührenrecht
- Arzneimittelregress
- Apothekenrecht
- Ärztliches Berufsrecht
- Ärztliches Werberecht
22.07.2009
Rechtsanwälte - Wir stellen vor: Kanzlei Medizinanwälte L&P
Jens Pätzold
Fachanwalt für Medizinrecht & Partner der Medizinanwälte L&P in Bad Homburg/Frankfurt
- Beratung medizinischer Leistungserbringer
- Beratung bundesweiter Ärzte & Zahnärzte
- Beratungsschwerpunkt: ärztliches Werbe- & Berufsrecht
- Betreuung v. Arztpraxen bei der Optimierung des Unternehmens, der Gestaltung von Praxisübergabeverträgen & Arzthaftung für Ärzte
Mitglied in den Vereinen: Medizinrechtsanwälte e.V., Anwälte für Ärzte e.V. , Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Adresse:
Louisenstr. 21-23
61348 Bad Homburg
Kontakt:
Telefon: 06172- 13 99 60
Telefax: 06172- 13 99 66
kanzlei@medizinanwaelte.de
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[gefunden bei : mein-medizinrechtler.de]
07.07.2009
Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalles nur bei traumatischer Ursache
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied nun, dass ein Bandscheibenvorfall nur dann als Folge eines Arbeitsunfalles annerkannt werden kann, wenn eine traumatische Ursache in Betracht kommt.
Nachdem eine Frau aus Grevenbroich vor dem Sozialgericht klagte, entschied die Kammer, dass sie keinen Zusammenhang zwischen der Ursache des Bandscheibenvorfalls und dem Unfallgeschehen sah, weswegen die Auszahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in Frage kam.
Während der Berufsausübung war die Klägerin in einen Autounfall verwickelt worden, wonach bei ihr ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. Die Beklagte jedoch sah diese Diagnose nicht als unfallbedingt an.
Das Gericht wies die Klage ab, da ein Ursachenzusammenhang sehr unwahrscheinlich sei. Trotz des langen Vortrages der Klägerin, dass die Rückenprobleme vor dem Unfall noch nicht bestanden hätte, blieb sie erfolglos. Zwar könne ein Unfall Wirbelsäulenverletzungen zur Folge haben, jedoch spräche in diesem Fall die Art der Verletzung dagegen.
Vorraussetzung für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall seien, dass der bei der Verletzung maßgebliche Wirbelkörper oder der Abschnitt der Wirbelsäule begleitenden Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden sei, was bei der Klägerin nicht der Fall war.
Nachdem eine Frau aus Grevenbroich vor dem Sozialgericht klagte, entschied die Kammer, dass sie keinen Zusammenhang zwischen der Ursache des Bandscheibenvorfalls und dem Unfallgeschehen sah, weswegen die Auszahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in Frage kam.
Während der Berufsausübung war die Klägerin in einen Autounfall verwickelt worden, wonach bei ihr ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. Die Beklagte jedoch sah diese Diagnose nicht als unfallbedingt an.
Das Gericht wies die Klage ab, da ein Ursachenzusammenhang sehr unwahrscheinlich sei. Trotz des langen Vortrages der Klägerin, dass die Rückenprobleme vor dem Unfall noch nicht bestanden hätte, blieb sie erfolglos. Zwar könne ein Unfall Wirbelsäulenverletzungen zur Folge haben, jedoch spräche in diesem Fall die Art der Verletzung dagegen.
Vorraussetzung für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall seien, dass der bei der Verletzung maßgebliche Wirbelkörper oder der Abschnitt der Wirbelsäule begleitenden Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden sei, was bei der Klägerin nicht der Fall war.
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