Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine hochgradig schwerhörige Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung hat.
Die betroffene gesetzliche Krankenkasse wurde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu übernehmen, mit der akustische Signale von Telefon und Türklingel in Vibrationen und Lichtsignale umgewandelt und somit auch für Gehörlose wahrnehmbar gemacht werden können. Eine solche Anlage ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung der Betroffenen und dient dem Ausgleich der Behinderung und der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehört unter anderem eben, bestimmten Personen wie Ärzten oder Bekannten selbstständig und jederzeit Einlass gewähren zu können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Klägerin dauerhaft ihre Tür offenstehen lasse oder andere Personen mit einem Wohnungschlüssle ausstatte.
Zudem litt die Klägerin an einer neurologischen Erkrankung, die mit schweren Standunsicherheiten einhergeht. Daher könne die Frau sich ihrem ebenfalls gehörlosen Mann nicht bei eventuell auftretenden Stürzen bemerkbar machen, was durch eine Notrufanlage erst ermöglicht wird. Diese überträgt per Funk einen Notruf an einen transportablen Funkempfänger, der diesen durch Vibrationen oder Lichtblitze widergibt.
Das Landessozialgericht entschied auch in diesem Fall, dass es sich hierbei um ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne der geseztlichen Krankenversicherung handelt, das dem Ausgleich der Behinderung der Versicherten und einer selbstständigen Lebensführung dient.
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23.05.2009
Anspruch auf Notfallbehandlung besteht auch ohne Krankenversicherung
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein Erwerbsloser, der bisher noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, trotzdem Anspruch auf eine Notfallbehandlung im Krankenhaus hat. Allerdings kann das Krankenhaus nach der Behandlung Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger geltend machen.
Im April 2005 wurde die 12-jährige S. im Krankenhaus stationär behandelt. Ihre Mutter (40 Jahre) hatte bisher noch keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Zunächst wurde vom Krankenhaus die Krankenkasse angegangen, die die Mutter angegeben hatte, welche jedoch die Übernahme der Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte.
Die Klägerin wandte sich anschliessend an den beklagten Sozialhilfeträger, welcher die Leistung aber ablehnte, da S. und ihre Mutter im Grunde leistungsberechtigt seien nach dem SGB II und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.
Das Bundessozialgericht wies den Fall mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versicherungsstatus der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall vorlag, an das Landessozialgericht zurück.
Indes wurde die Entscheidung des Landessozialgerichtes zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGGB XII bestätigt. Wenn S: nicht anderweitig krankenversichert war, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen.
Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.
Im April 2005 wurde die 12-jährige S. im Krankenhaus stationär behandelt. Ihre Mutter (40 Jahre) hatte bisher noch keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Zunächst wurde vom Krankenhaus die Krankenkasse angegangen, die die Mutter angegeben hatte, welche jedoch die Übernahme der Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte.
Die Klägerin wandte sich anschliessend an den beklagten Sozialhilfeträger, welcher die Leistung aber ablehnte, da S. und ihre Mutter im Grunde leistungsberechtigt seien nach dem SGB II und damit ein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.
Das Bundessozialgericht wies den Fall mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versicherungsstatus der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall vorlag, an das Landessozialgericht zurück.
Indes wurde die Entscheidung des Landessozialgerichtes zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGGB XII bestätigt. Wenn S: nicht anderweitig krankenversichert war, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen.
Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.
19.05.2009
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16.05.2009
Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung entzogen werden
Wenn zu Anfangs einem Hochschullehrer der medizinischen Fakultät eine Chefarztstelle zugesagt worden war, kann diese widerrufen werden, wenn Benannter dieser Funktion in schwerwiegendem Maße nicht gerecht wird. Der Antrag eines Medizinprofessors auf Berufungszulassung gegen das Urteil, mit dem die Kündigung der Berufungvereinbarung gebilligt worden war, wurde abgelehnt.
Zuvor hatte der Kläger an der Uni Freiburg eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgelegt war, dass er die Proffessur für Unfallchirurgie und die Leitung gleichlautender Abteilung übernehmen werde, woraufhin er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde.
Im Jahr 2000 gab es in oben genannter Abteilung jedoch Vorfälle, die zu einem förmlichen Disziplinarverfahren aufgrund schuldhaft fehlerhafter, medizinischer Behandlung mehrerer Patienten, woraufhin der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert wurde. Anschliessend wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin kündigte das Land im die Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung der Abteilung zugesagt worden war. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Der VGH meinte, dass eine solche Vereinbarung zwar trotz veränderter Sach- und Rechtlage berücksichtigt werden muss, allerdings kein absoluter Bestandschutz angenommen werden kann. Das Festhalten an der Vereinbarung sei unzumutbar, da der Kläger seine Funktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen zu Lasten der Patienten an Personal gegeben hatte und erhebilche Straftaten begangen hatte. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei die bestmögliche Versorgung der Patienten, nicht das private Interesse des Klägers am Aufrechterhalten seiner Position und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen.
Zuvor hatte der Kläger an der Uni Freiburg eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen, in der festgelegt war, dass er die Proffessur für Unfallchirurgie und die Leitung gleichlautender Abteilung übernehmen werde, woraufhin er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde.
Im Jahr 2000 gab es in oben genannter Abteilung jedoch Vorfälle, die zu einem förmlichen Disziplinarverfahren aufgrund schuldhaft fehlerhafter, medizinischer Behandlung mehrerer Patienten, woraufhin der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert wurde. Anschliessend wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraufhin kündigte das Land im die Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung der Abteilung zugesagt worden war. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Der VGH meinte, dass eine solche Vereinbarung zwar trotz veränderter Sach- und Rechtlage berücksichtigt werden muss, allerdings kein absoluter Bestandschutz angenommen werden kann. Das Festhalten an der Vereinbarung sei unzumutbar, da der Kläger seine Funktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen zu Lasten der Patienten an Personal gegeben hatte und erhebilche Straftaten begangen hatte. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei die bestmögliche Versorgung der Patienten, nicht das private Interesse des Klägers am Aufrechterhalten seiner Position und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen.
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