Muss die Krankenkasse der Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung aus rein kosmetischen Gründen zustimmen?
Bei einer 5o-jährige Klägerin mit der BH-Größe 85 D/DD (Größe 172 cm, 75 kg) war eine Mammaptose sowie eine Mammahyperthropie diagnostiziert worden. Die Kostenübernahme wurde von der zuständigen Krankenkasse abgelehnt, woraufhin die Klägerin die Operation zunächst auf eigene Kosten (ca. 4000 €) durchführen liess und gegen die Ablehnung Berufung einlegte mit dem Ziel, das Landessozialgericht solle die Krankenkasse zur Erstattung verurteilen.
Krankenkasse lehnt Operationskosten erneut ab
Das Landessozialgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Ablehnung, die Klägerin habe keinen Anspruch. Weder war die Brustverkleinerung zum Behandeln der Wirbelsäulebeschwerden der Patientin notwendig, noch bestand eine Asymmetrie oder anderweitige "Entstellung", die nicht zur Größe und Konstitution des Körpers der Klägerin gepasst hätten. Des weiteren betrug das Reduktionsgewicht lediglich 220 g pro Seite, also eine eher geringe Menge zu entferndes Gewebe. Der Eingriff erfolgte demnach ausschließlich unter kosmetischen Gesichtspunkten.
Antwort: Wenn keine zwingenden, gesundheitlichen Gründe für die Brustverkleinerung vorliegen, besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse.