Die häufigste Anfrage in der Anwalt Suchmaschine heute am 28.08.2009 war:
Suizidbegleitung und Sterbehilfe
in Verbindung mit :
Anwalt, Fachanwalt, Deutschland
Rechtsanwälte, Fachanwälte zu Medizinrecht und Betäubungsmittelrecht, Gerichtsurteile, Gesetzesänderungen, Kanzleien, Begriffsklärungen rund um die Apothekenbetriebsverordnung, Apothekenrecht und Ärzterecht. Versandapotheken im Test und vieles mehr ...
28.08.2009
27.08.2009
Fachanwalt Medizinrecht
Die häufigste Suchanfrage in der Anwalt-Suchmaschine am 26.08.2009 lautete:
Fachanwalt Medizinrecht
in Verbindung mit:
Ärztepfusch, Kunstfehler, Operation, Versicherung
Fachanwalt Medizinrecht
in Verbindung mit:
Ärztepfusch, Kunstfehler, Operation, Versicherung
What is malignant mesothelioma caused by?
Who is at risk for developing mesothelioma, what is it caused by and where can you find asbestos?
Mesothelioma is caused by asbestos exposure. Asbestos, once regarded as a miracle mineral, was popular due its lightweight but tough characteristics as well as for its heat-resistant properties. This naturally occurring mineral was used in many commercial and consumer products, from construction materials such as cement, roofing shingles and insulation, to consumer and industrial applications such as hair dryers, automobile brake pads and pipe insulation.
Most people with malignant mesothelioma worked on jobs where they breathed asbestos. Others were exposed to asbestos in a household environment, often without knowing it.
mesotheliomaweb.org
Mesothelioma is caused by asbestos exposure. Asbestos, once regarded as a miracle mineral, was popular due its lightweight but tough characteristics as well as for its heat-resistant properties. This naturally occurring mineral was used in many commercial and consumer products, from construction materials such as cement, roofing shingles and insulation, to consumer and industrial applications such as hair dryers, automobile brake pads and pipe insulation.
Most people with malignant mesothelioma worked on jobs where they breathed asbestos. Others were exposed to asbestos in a household environment, often without knowing it.
mesotheliomaweb.org
Kündigung bei langer Krankheit rechtmäßig
Einem erkrankten Arbeitnehmer darf gekündigt werden, wenn Dauer der Krankheit nicht absehbar ist und eine Negativprognose für die nächsten 2 Jahre besteht sowie der Arbeitgeber geprüft hat, ob es keine andere Einsatzmöglichkeit für den Erkrankten gibt.
In einem Fall wurde einem Maschinenführer nach 19 monatiger Krankheit gekündigt. Er litt unter Epilepsie und benötigte ständige Begleitung, sowie konnte er keine anstrengenden Arbeiten verrichten (insbesondere nicht heben) und sollte nervlichen Stress vermeiden.
Vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wurde dies für rechtmäßig erklärt, da die Vorraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung aus Krankheitsgründen gegeben sei. Man könne bzgl. der Krankheit die nächsten 24 Monate keine Besserung erwarten bzw. positive Prognose stellen, weshalb die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss sei. Zudem habe der Kläger selbst bestätigt, nicht mehr als Maschinenführer tätig sien zu können.
Eine Prüfung des Arbeitgebers, inwieweit Möglichkeiten an einem alternativen Platz im Unternehmen für den Erkrankten bestehen, war nicht mehr nötig, da letzterer dies verweigerte.
In einem Fall wurde einem Maschinenführer nach 19 monatiger Krankheit gekündigt. Er litt unter Epilepsie und benötigte ständige Begleitung, sowie konnte er keine anstrengenden Arbeiten verrichten (insbesondere nicht heben) und sollte nervlichen Stress vermeiden.
Vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wurde dies für rechtmäßig erklärt, da die Vorraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung aus Krankheitsgründen gegeben sei. Man könne bzgl. der Krankheit die nächsten 24 Monate keine Besserung erwarten bzw. positive Prognose stellen, weshalb die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss sei. Zudem habe der Kläger selbst bestätigt, nicht mehr als Maschinenführer tätig sien zu können.
Eine Prüfung des Arbeitgebers, inwieweit Möglichkeiten an einem alternativen Platz im Unternehmen für den Erkrankten bestehen, war nicht mehr nötig, da letzterer dies verweigerte.
Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung Unverheirateter
Ein Kläger, dessen Fruchtbarkeit erheblich eingeschränkt ist, beantragte die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung, denen er sich und seiner Lebensgefährting erfolgreich unterzogen hatte. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Erstattung der Kosten sei bei nicht verheirateten Beamten ausgeschlossen. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Der Verwaltungsgerichtshof BW verpflichtete das Land jedoch, dem Kläger Aufwendungen von 10.000 € zu gewähren, da im Unterschied zu den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung die Zeugungsunfähigkeit eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts sei und die Leistungen seien notwendig gewesen und daher im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Diese Notwendigkeit entfalle nicht, weil der Kläger nicht verheiratet sei, da die Zeugungsfunktion nicht nur bei Ehepartnern eine biologisch notwenige Körperfunktion darstelle und auch Nichtverheirateten eine Entscheidungsbefugnis für ein eigenes Kind zustehe.
Der VGH entschied weiter, dass die Regelung, die die Gewährung von Beihilfe zu Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Beamte ausschliesse, unwirksam sei. Es sei ebenso fraglich, ob solch eine Regelung mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Es nicht gerechtfertigt, solche Leistungen zur Krankheitsbehandlung nur Verheirateten zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof BW verpflichtete das Land jedoch, dem Kläger Aufwendungen von 10.000 € zu gewähren, da im Unterschied zu den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung die Zeugungsunfähigkeit eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts sei und die Leistungen seien notwendig gewesen und daher im Rahmen der Beihilfe zu erstatten. Diese Notwendigkeit entfalle nicht, weil der Kläger nicht verheiratet sei, da die Zeugungsfunktion nicht nur bei Ehepartnern eine biologisch notwenige Körperfunktion darstelle und auch Nichtverheirateten eine Entscheidungsbefugnis für ein eigenes Kind zustehe.
Der VGH entschied weiter, dass die Regelung, die die Gewährung von Beihilfe zu Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung für nicht verheiratete Beamte ausschliesse, unwirksam sei. Es sei ebenso fraglich, ob solch eine Regelung mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Es nicht gerechtfertigt, solche Leistungen zur Krankheitsbehandlung nur Verheirateten zu gewähren.
26.08.2009
Heilpraktiker-Erlaubnis für Physiotherapeuten
Nachdem sich ein Physiotherapeut einer Kenntnisprüfung unterzogen hat, steht ihm eine begrenzte Heilpraktikererlaubnis zu.
Ein ausgebildeter Physiotherapeut beanspruchte die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde auf dem Bereich der Physiotherapie, ohne nach dem Heilpraktikerrecht eine vorgesehen Kenntnisprüfung zu absolvieren.
Der Freistaat Bayern lehnte ab, da die Erlaubnis nur nach einer uneingeschränkten Kenntnisprüfung erfolgen könne. Ein Physiotherapeut dürfe nicht eigenverantwortlich auf seinem Fachgebiet tätig werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete Bayern jedoch, die beschränkte Erlaubnis ohne weitere Kenntnisprüfung zu erteilen.
Die Revision des Freistaates hatte keinen Erfolg. Es darf eine begrenzte Heilpraktikererlaubnis erfolgen, jedoch erst nach einer eingeschränkten Kenntnisprüfung, da das Berufsbild auf Heilung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet sei und nicht nach Eigenverantwortung.
Jedoch stehe eine gesetzliche Fixierung des Berufsbildes einer eigenverantwortlichen Ausübung nicht im Wege, sofern die Vorraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für eine Erlaubnis erfüllt seien, die dann auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkt werden. Eine uneingeschränkte Prüfung sei nicht gerechtfertigt, wenn die Person nur auf dem Feld der Physiotherapie tätig sein wolle. Die Prüfung könnte zwar nicht gänzlich entfallen, muss sich aber auf solche Kenntnisse beschränken, die zur Physiotherapie erforderlich sind und nicht bereits in der Ausbildung vermittelt wurden.
Ein ausgebildeter Physiotherapeut beanspruchte die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde auf dem Bereich der Physiotherapie, ohne nach dem Heilpraktikerrecht eine vorgesehen Kenntnisprüfung zu absolvieren.
Der Freistaat Bayern lehnte ab, da die Erlaubnis nur nach einer uneingeschränkten Kenntnisprüfung erfolgen könne. Ein Physiotherapeut dürfe nicht eigenverantwortlich auf seinem Fachgebiet tätig werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete Bayern jedoch, die beschränkte Erlaubnis ohne weitere Kenntnisprüfung zu erteilen.
Die Revision des Freistaates hatte keinen Erfolg. Es darf eine begrenzte Heilpraktikererlaubnis erfolgen, jedoch erst nach einer eingeschränkten Kenntnisprüfung, da das Berufsbild auf Heilung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet sei und nicht nach Eigenverantwortung.
Jedoch stehe eine gesetzliche Fixierung des Berufsbildes einer eigenverantwortlichen Ausübung nicht im Wege, sofern die Vorraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für eine Erlaubnis erfüllt seien, die dann auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkt werden. Eine uneingeschränkte Prüfung sei nicht gerechtfertigt, wenn die Person nur auf dem Feld der Physiotherapie tätig sein wolle. Die Prüfung könnte zwar nicht gänzlich entfallen, muss sich aber auf solche Kenntnisse beschränken, die zur Physiotherapie erforderlich sind und nicht bereits in der Ausbildung vermittelt wurden.
Rechtsanwälte: Kanzlei Klatt & Wessels in Bremen
Kanzlei Klatt $ Wessels
- geb. 17.05.1967
- seit 1997 Rechtsanwalt
- Fachgebiete: Arzthaftungsrecht, Schadensersatz-/Schmerzensgeldrecht, Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Krankenversicherungsrecht, Schadensersatz, Schmerzensgeld
Klatt & Wessels
Hinter der Mauer 9
28195 Bremen
Kontakt:
info@advoklatt.de
Tel.:0421/2442774
[Bild- & Infoquelle: anwalt.de]
24.08.2009
Gewaltprävention in der Arztpraxis
Immer wieder wird es zum Brennpunkt: Das Thema Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Personal. Mittlerweile sind verbale Attacken, körperliche Läsionen, ja sogar Angriffe mit Waffen keine Seltenheit mehr. Es kommt immer öfter vor, dass alkoholisierte, aggressive oder psychisch auffällige Patienten zu einer Bedrohung für den Arzt werden. Wie können Sie das abschmettern?
Dieses Buch hat die Prävention im Blickfeld und macht konstruktive Lösungsvorschläge. Es basiert auf langjährigen Erfahrungen, die man in Arztpraxen mit Gewaltsituationen und Konflikten gesammelt hat.
Aus dem Inhalt:
Dieses Buch hat die Prävention im Blickfeld und macht konstruktive Lösungsvorschläge. Es basiert auf langjährigen Erfahrungen, die man in Arztpraxen mit Gewaltsituationen und Konflikten gesammelt hat.
Aus dem Inhalt:
- Kommunikation und Verhalten in Konfliktsituationen
- Konfliktprävention durch kollegialen Zusammenhalt
- Sichere Praxisräume
- Professionell gegenüber Gewalt
23.08.2009
Hartz IV: Kostenübernahme private Krankenversicherung
Das Landessozialgericht BW hat entschieden, dass bei einem privat krankenversicherten Sozialhilfeempfänger der Sozialhilfeträger die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen muss.
Bisher waren nur die Kosten übernommen worden, die bei einem gesetzliche versicherten Hartz IV Empfänger anfallen, wobei die Versicherten dann auf dem Differenzbetrag sitzen geblieben waren, was in der Praxis keine Stütze fände, so das LSG BW.
Zudem sei dem Gesetzesgeber die Regelungslücke bekannt gewesen, jedoch sei das Problem mangels politischer Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Somit könne es dem schwächsten Glied in der Kette, dem Versicherten, nicht zugemutet werden, für gesetzesgeberische Unzulänglichkeiten aufzukommen.
Die bestehen dann zum Beispiel in der beschränkten Versorgung mit Notversorgung bei akuten Erkrankungen oder darin, dass die Versicherung mit Beitragsrückständen aufrechne, obwohl der Versicherte ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Daher wurde der Grundsicherungsträger dazu verurteilt, volle Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen.
Bisher waren nur die Kosten übernommen worden, die bei einem gesetzliche versicherten Hartz IV Empfänger anfallen, wobei die Versicherten dann auf dem Differenzbetrag sitzen geblieben waren, was in der Praxis keine Stütze fände, so das LSG BW.
Zudem sei dem Gesetzesgeber die Regelungslücke bekannt gewesen, jedoch sei das Problem mangels politischer Einigungsmöglichkeiten nicht gelöst worden. Somit könne es dem schwächsten Glied in der Kette, dem Versicherten, nicht zugemutet werden, für gesetzesgeberische Unzulänglichkeiten aufzukommen.
Die bestehen dann zum Beispiel in der beschränkten Versorgung mit Notversorgung bei akuten Erkrankungen oder darin, dass die Versicherung mit Beitragsrückständen aufrechne, obwohl der Versicherte ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse. Daher wurde der Grundsicherungsträger dazu verurteilt, volle Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen.
22.08.2009
Grenzsituationen in der Intensivmedizin
Es gehört zu den schwierigsten Situationen der Ärzte, Entscheidungen zwischen Leben und Tod zu treffen.
In diesem Buch sind namhafte Vertreter der Medizin und Intensivmedizin, des Rechts, Philosophen und Theologen zusammengekommen, und haben sich diesem diskussionswürdigen Thema angenommen und Gedanken sowie Tatsachen zusammengetragen und praxisnah aufbereitet.
Hier werden Grenzsituationen aus Fachgebieten wie Anästhesie, Neurochirurgie, Allgemeinchirurgie, Innere Medizin, Pädiatrie unter juristischen und ökonomischen Aspekten nach Entscheidungskriterien beurteilt.
Es geht um ärztliche Entscheidungen, um die Rechte und die Pflichten eines Arztes. Ebenso wird die Liberalisierung der Sterbehilfe und der Umgang damit in unseren Nachbarländern behandelt.
Alle Beiträge dieses Buches wurden basierend auf dem Mainzer Forum Intensivmedizin überarbeitet und praxisnah erweitert.
Ein definitiv äußerst wichtiges Nachschlagewerk für die schwierigsten menschlichen Situationen auf Intensivstationen.
In diesem Buch sind namhafte Vertreter der Medizin und Intensivmedizin, des Rechts, Philosophen und Theologen zusammengekommen, und haben sich diesem diskussionswürdigen Thema angenommen und Gedanken sowie Tatsachen zusammengetragen und praxisnah aufbereitet.
Hier werden Grenzsituationen aus Fachgebieten wie Anästhesie, Neurochirurgie, Allgemeinchirurgie, Innere Medizin, Pädiatrie unter juristischen und ökonomischen Aspekten nach Entscheidungskriterien beurteilt.
Es geht um ärztliche Entscheidungen, um die Rechte und die Pflichten eines Arztes. Ebenso wird die Liberalisierung der Sterbehilfe und der Umgang damit in unseren Nachbarländern behandelt.
Alle Beiträge dieses Buches wurden basierend auf dem Mainzer Forum Intensivmedizin überarbeitet und praxisnah erweitert.
Ein definitiv äußerst wichtiges Nachschlagewerk für die schwierigsten menschlichen Situationen auf Intensivstationen.
21.08.2009
Arzneiverordnung in Schwangerschaft und Stillzeit
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Arzneiverordnung in Schwangerschaft und Stillzeit |
von Christof Schäfer, Horst Spielmann und Dr. Klaus Vetter.
Der Autor Dr. Klaus Vetter ist Leiter der Abteilung für Geburtsmedizin am Krankenhaus Neukölln sowie Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Arzneiverordnung in Schwangerschaft und Stillzeit - Kurzbeschreibung -
Auch in der 5. Auflage befinden sich die aktuellsten Forschungsergebnisse aus aller Welt - Neuzugelassene Präparate - Anwendungsempfehlung und Dosierungsanleitung zu jedem Arzneimittel - Erläuterung der pharmakologischen und toxikologischen Wirkung für jedes Arzneimittel.
Sofortiger Überblick über die Gefährlichkeit und Ungefährlichkeit aller wichtigen Arzneimittel - Sichere Medikamentenauswahl durch Positivliste- Eine Übersicht im Buchumschlag vermittelt mit einem Blick das Risikopotential aller wichtigen Arzneimittel und durch die Neugestaltung von Text und Layout erhält man eine raschere Orientierung.
Amazon Kunden Rezension:
Hervorragendes Standardwerk
Sehr ausführliche Sammlung von praktisch allen Medikamenten, die in Schwangerschaft und Stillzeit vorkommen. An jedem Kapitelende werden Empfehlungen gegeben, bezüglich der weitern Behandlung, Stillen usw. Für Gynäkologen, Kinderärzte ein Muß. Auch hervorragend geeignet als Nachschlagewerk für Hebammen und Kinderkrankenschwestern.Arzneiverordnung in Schwangerschaft und Stillzeit bestellen.
Weitere Fachliteratur zum Thema Medizinrecht, Arzneimittel und Apothekenverordnung.
Ethik in der Intensivmedizin
In diesem Buch sollen Entscheidungen, Denkanstöße und ethische Argumente für die Begleitung von Patienten und Angehörigen sowie den klinischen Alltag in der intensivmedizinischen Betreuung vermittelt werden und richtet ich an alle, die an solchen Behandlungen beteiligt sind. (Ärzte, Pflegekräfte, Klinikleitung, Ethikberater etc.). Ihnen sollen die ethischen Dimensionen dieser Entscheidungen verständlicher gemacht werden und nebenbei rechtliche Aspekte und die Zielorientierung von Intensivmedizin erlernen und vertiefen.
Um Anregungen für konkrete Konflikte zu geben, werden die in Fachbeiträgen behandelten Inhalte an Praxisbeispielen umgesetzt. Ergänzt wird das ganze von Stellungnahmen von Fachgesellschaften udn ethischen Arbeitsgruppen.
Aus dem Inhalt:
Um Anregungen für konkrete Konflikte zu geben, werden die in Fachbeiträgen behandelten Inhalte an Praxisbeispielen umgesetzt. Ergänzt wird das ganze von Stellungnahmen von Fachgesellschaften udn ethischen Arbeitsgruppen.
Aus dem Inhalt:
- Ethik - doch ein Begriff muss bei dem Worte sein
- Ziele und Aufgaben von Intensivmedizin
- Modelle ethischer Entscheidungsfindung in der intensivmedizinischen Praxis
- Hilfe in ethischen Entscheidungskonflikten
- Geordnete Arbeitsverhältnisse als Voraussetzung, sich mit ethischen Fragen angemessen zu befassen
- Autonomie und Fürsorge - Ein Spannungsbogen für alle Beteiligten und Betroffenen in der Intensivmedizin
- Kommunikation im Team als Voraussetzung gemeinsam getragener Entscheidungen
- Das Menschenbild als Entscheidungshintergrund intensivmedizinischen Handelns
- Die Rolle des Rechts bei ethischen Problemen in der Intensivmedizin
- Der Wille des Patienten in der Intensivmedizin
- Die institutionelle moralische Verantwortung der Klinik
- Begrenzte Ressourcen in der Intensivmedizin als ethische Herausforderung
- Therapiebegrenzung und Therapiereduktion praktisch umgesetzt
- Sterbebegleitung in der Intensivmedizin
- Spezifische ethische Konflikte in der pädiatrischen Intensivmedizin
- Umgang mit Angehörigen
- Schweigepflicht als Teil des Persönlichkeitsschutzes in der Intensivmedizin
- Datenschutz als Persönlichkeitsschutz in der Intensivmedizin
- Visitenablauf in der Intensivmedizin als Beispiel eines patientenorientierten Verhaltens
- Interkulturelle Herausforderungen
- Tabuisierte Emotionen und Erlebnisse in der Intensivmedizin
- Umgang mit Fehlern
- Offener Umgang mit Suchtgefahren für intensivmedizinisches Personal und Gegenmaßnahmen
- Empfehlungen und Leitlinien zur Therapiebegrenzung, Entscheidungen über Therapieziele
19.08.2009
Deutsche Kodierrichtlinien 2010
Die Deutschen Kodierrichtlinien 2010 erscheinen voraussichtlich im Oktober 2009, sind aber schon reservierbar. Sie enthalten die aktuellen Richtlinien für die DRG-Verschlüsselung im stationären Bereich, die von den Selbstverwaltungspartnern und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus angepasst wurden.
Die vorherige Version wurde zwecks erheblicher Verschlankung der Kodierrichtlinien umfassend überarbeitet, im Sinne einer Beschränkung auf die ausdrücklich durch die DKR zu regelnden Sachverhalte. Änderungen sind mit einem seitlichen Randstrich gekennzeichnet.
Die vorherige Version wurde zwecks erheblicher Verschlankung der Kodierrichtlinien umfassend überarbeitet, im Sinne einer Beschränkung auf die ausdrücklich durch die DKR zu regelnden Sachverhalte. Änderungen sind mit einem seitlichen Randstrich gekennzeichnet.
- Gesetzliche Pflicht ab dem 1.1.2010
- Kondensierung und Streichung zahlreicher DKR zur Vermeidung inhaltlicher Redundanzen
- Kennzeichnung der Änderungen zur Vorversion
- Klarstellung zu spezifischen Fallkonstellationen
- Redaktionelle Überarbeitung
- Anpassung an die ICD-10-GM Version 2010 und den OPS Version 2010 sowie die G-DRG- Klassifikation Version 2010
18.08.2009
Kostenübernahme für E-Bike - Kein Anspruch Schwerstbehinderter
Schwerstbehinderte haben keinen Anspruch auf motorisiertes E-Bike, da Radfahren und die Wahrnehmung von Geschwindigkeit und Raum nicht zu den täglichen Grundbedürfnissen zählen.
Die von Geburt an körperlich schwerstbehinderte Klägerin (*1990, nicht geistig behindert & altersgerecht entwickelt), die weder laufen, stehen, aufrecht sitzen oder sprechen kann, begehrte die Kostenübernahme für eine Umrüstung eines Rollfiets vom Pedalbetrieb auf den Betrieb mit Elektro-Hilfsmotor. Die Klägeirn besitzt einen Rollstuhl für das Haus (behindertengerecht) und einen für den Aussenbereich, da sie eine Behindertenschule besucht. Diese sind aber, mangels eigener Bedienbarkeit, nicht mit Elektroantrieb ausgestattet. Zudem verfügt sie über ein Rollfiets (Selbstfahrerrollstuhl m. angekoppeltem Fahrradteil), so dass bspw. eine Pflegeperson auf dem Rad mitfahren kann.
2003 wurde von der Klägerin eine Umrüstung auf E-Bike beantragt, unter der Begründung des Vaters, es mache ihm aufgrund des Gewichtes der Tochter (welches mit dem Alter natürlich schwerer geworden war) immer mehr Probleme, das Rollfiets zu bedienen und zudem leide er unter Kniebeschwerden. Da Radausflüge kein Grundbedürfnis darstellen, wurde der Antrag abgelehnt.
Das Sozialgericht jedoch verurteilte die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen. Während des Verfahrens hatten die Eltern die Umrüstung bereits veranlasst und fortan war die Klage auf eine Kostenerstattung gerichtet, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde, da die Tochter mit den zwei Rollstühlen ausreichend versorgt sei.
Längere Fahrten könnten auch mit dem behindertengerechten Auto der Familie getätigt werden. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bestehe zudem kein Anspruch auf Versorgung mit einem Therapietandem, da Radfahren und Wahrnehmung von Raum und Geschwindigkeit nicht zu den Grundbedürfnissen zähle.
Die Klägerin ging in die Revision, welche jedoch erfolglos blieb. Wiederum wurde festgestellt, dass die Klägerin im Nahbereich ihrer Wohnung ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
Die von Geburt an körperlich schwerstbehinderte Klägerin (*1990, nicht geistig behindert & altersgerecht entwickelt), die weder laufen, stehen, aufrecht sitzen oder sprechen kann, begehrte die Kostenübernahme für eine Umrüstung eines Rollfiets vom Pedalbetrieb auf den Betrieb mit Elektro-Hilfsmotor. Die Klägeirn besitzt einen Rollstuhl für das Haus (behindertengerecht) und einen für den Aussenbereich, da sie eine Behindertenschule besucht. Diese sind aber, mangels eigener Bedienbarkeit, nicht mit Elektroantrieb ausgestattet. Zudem verfügt sie über ein Rollfiets (Selbstfahrerrollstuhl m. angekoppeltem Fahrradteil), so dass bspw. eine Pflegeperson auf dem Rad mitfahren kann.
2003 wurde von der Klägerin eine Umrüstung auf E-Bike beantragt, unter der Begründung des Vaters, es mache ihm aufgrund des Gewichtes der Tochter (welches mit dem Alter natürlich schwerer geworden war) immer mehr Probleme, das Rollfiets zu bedienen und zudem leide er unter Kniebeschwerden. Da Radausflüge kein Grundbedürfnis darstellen, wurde der Antrag abgelehnt.
Das Sozialgericht jedoch verurteilte die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen. Während des Verfahrens hatten die Eltern die Umrüstung bereits veranlasst und fortan war die Klage auf eine Kostenerstattung gerichtet, welche in zweiter Instanz abgewiesen wurde, da die Tochter mit den zwei Rollstühlen ausreichend versorgt sei.
Längere Fahrten könnten auch mit dem behindertengerechten Auto der Familie getätigt werden. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung bestehe zudem kein Anspruch auf Versorgung mit einem Therapietandem, da Radfahren und Wahrnehmung von Raum und Geschwindigkeit nicht zu den Grundbedürfnissen zähle.
Die Klägerin ging in die Revision, welche jedoch erfolglos blieb. Wiederum wurde festgestellt, dass die Klägerin im Nahbereich ihrer Wohnung ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt sei.
Kostenübernahme Krankenkasse
Häufigste Suchanfrage in der Anwalt Suche am 18. 08.2009:
Kostenübernahme Krankenkasse
in Verbindung mit:
gesetzliche, pivat, Hörgerät, Schwerbehinderung,
Kostenübernahme Krankenkasse
in Verbindung mit:
gesetzliche, pivat, Hörgerät, Schwerbehinderung,
Pleural mesothelioma - peritoneal mesothelioma
Where is the difference between pleural mesothelioma and peritoneal mesothelioma?
[mesotheliomaweb.org]
Malignant mesothelioma is a disease in which a cancerous tumor grows on the mesothelium - the sac lining the internal body cavities. The specific type of mesothelioma is named for the tissue where the cancer started. Pleural mesothelioma starts in the chest, in the pleura that surrounds the lungs (outer lining of the lungs and internal chest wall). It makes up about 70% of mesothelioma cases. Peritoneal mesothelioma starts in the lining of the abdominal cavity.
Although sometimes referred to as "asbestos lung cancer", mesothelioma is not the same as lung cancer. Lung cancers occur inside the lung itself; mesothelioma occurs in the lining of the lung. Mesothelioma is rare, striking fewer than 3000 Americans per year.
[mesotheliomaweb.org]
Fachanwalt bei Verstoss gegen BtmG
Häufigste Suchanfrage bei der Anwalt Suche am 18.08.2009
verstoss gegen btmg fachanwalt
in Verbindung mit:
cannabis, drogen, anwalt
verstoss gegen btmg fachanwalt
in Verbindung mit:
cannabis, drogen, anwalt
16.08.2009
Behindertenausweis Merkzeichen
Häufigste Suchanfrage in der Anwaltsuchmaschine am 14.08.2009
Behindertenausweis Merkzeichen
in Verbindung mit Kostenerstattung, Sozialgesetz
Behindertenausweis Merkzeichen
in Verbindung mit Kostenerstattung, Sozialgesetz
15.08.2009
Rechtsanwälte Medizinrecht: Kanzlei Einhoff
Kanzlei vertritt: Krankenhausträger & Arzt
Andreas Einhoff
Rechtsanwalt TSP Medizinrecht
- 1993: nach 2. Staatsexamen Beginn der anwaltlichen Tätigkeit in auf Krankenhaus-, Arzt-, und Arbeitsrecht spezialisierten Kanzleien
- 1998-2001: Leiter der Personalabteilung in Großkrankenhaus
- seit 2002: selbstständiger Rechtsanwalt
- Spezialgebiete: Arbeits- und Krankenhausrecht mit den Schwerpunkten Chefarztvertragsrecht un kirchliches Arbeitsrecht
- Kooperation mit weiteren Rechtsanwälten aus dem Gesundheitswesen
Adresse:
Hellweg 8
44787 Bochum
Kontakt:
Telefon: 0234 - 5839551
Telefax: 0234 - 5839571
sekretariat@kanzlei-einhoff.de
Kanzleischwerpunkte:
- Krankenhausrecht
- Gesellschaftsrecht
- Arbeitsrecht für Heilberufe
- Chefarztrecht
- Allgemeines Medizinrecht
- Abrechnungsrecht
- Gebührenrecht
- Ärztliches Berufsrecht
- Ärztliches Werberecht
13.08.2009
Fachanwalt BtmG
Häufigste Suchabfrage bei der Anwaltssuche am 13.08.2009:
Fachanwalt BtmG
in Verbindung mit:
Anwalt, Betäubungsmittel , Verstoss
Fachanwalt BtmG
in Verbindung mit:
Anwalt, Betäubungsmittel , Verstoss
12.08.2009
Mehrkosten für Wohnbedarf bei Schwerbehinderung
Frage: Unser Kind ist durch einen ärztlichen Fehler behindert zur Welt gekommen. Wir benötigen deshalb nunmehr eine größere Wohnung mit behindertengerechter Ausstattung. Auch überlegen wir, uns ein Haus zu kaufen. Welche Kosten werden uns erstattet?
Antwort: Es werden Ihnen die erhöhten Wohnkosten erstattet, die durch die Behinderung erforderlich sind. Das können sein:
* Höhere Wohnungsmiete, nach erforderlichem Umzug
* Bauliche Veränderungen, z. B. für ein behindertengerechtes Bad, WC, einen Lift, Stütz- und Haltvorrichtungen, angepasste Küchenmöbel, evtl. für einen Therapieraum oder einen Raum für eine Pflegekraft
* Mehrkosten für die Errichtung einer behindertengerechten Wohnung oder eines Hauses
* Ist bereits ein Haus vorhanden und muss ein schwerbehindertes Kind im vorhandenen Eigenheim mehr Fläche nutzen, besteht ein Anspruch auf Kapitalabfindung.
Entscheidend ist also immer, ob der Ausstattungsmehrbedarf und der flächenmäßige Mehrbedarf erforderlich sind. Wenn ja, sind Ihnen die anfallenden Kosten zu ersetzen.
gefunden bei: anwalt.de; Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges
11.08.2009
Der Arztvertrag im Arzthaftungsrecht
Der Begriff des Arztrechtes ist bislang nicht umfassend kodifiziert und kein abgeschlossenes System. So sind manche Teilbereiche wie das Arzthaftungsrecht erst durch das Richterrecht entwickelt worden. Dies bedeutet, sie werden nicht von der Legislative oder Exekutive festgesetzt, sondern entstehen erst in der Rechtsprechung.
Den allgemeinen Vorschriften entsprechend kommt der Arztvertrag meist durch konkludentes Verhalten zustande. Konkludente Handlungen sind Aktionen, die auf Willenserklärungen schliessen lassen, ohne dass die Erklärung tatsächlich erfolgt.
Zudem können fachspezifische Richtlinien aus em Arztvertrag an Bedeutung erlangen. Zum Beispiel um rechtliche Grenzen aufzuzeigen, Rechtspflichten eines Arztes zu bestimmen und den fachärztlichen Standard auszuprägen. So gewinnen diese Richtlinien haftungsrechtlich juristische Relevanz, sofern sie die erforderliche Sorgfalt darstellen.
Sachgegenstand im Vertrag ist die sachverständige Ausführung von Heilbehandlungen eines Arztes. Vor dem Hintergrund der Unbeherrschbarkeit des menschlichen Körpers kann ein Arzt den Heilerfolg nicht garantieren. In Ausnahmefällen kann ein Arztvertrag auch werkvertragliche Elemente enthalten Z.B. Leistungen der Medizintechnik und der Labortechnik, oder im Falle kosmetischer Operationen oder prothetischen Zahnbehandlungen.
Den allgemeinen Vorschriften entsprechend kommt der Arztvertrag meist durch konkludentes Verhalten zustande. Konkludente Handlungen sind Aktionen, die auf Willenserklärungen schliessen lassen, ohne dass die Erklärung tatsächlich erfolgt.
Zudem können fachspezifische Richtlinien aus em Arztvertrag an Bedeutung erlangen. Zum Beispiel um rechtliche Grenzen aufzuzeigen, Rechtspflichten eines Arztes zu bestimmen und den fachärztlichen Standard auszuprägen. So gewinnen diese Richtlinien haftungsrechtlich juristische Relevanz, sofern sie die erforderliche Sorgfalt darstellen.
Sachgegenstand im Vertrag ist die sachverständige Ausführung von Heilbehandlungen eines Arztes. Vor dem Hintergrund der Unbeherrschbarkeit des menschlichen Körpers kann ein Arzt den Heilerfolg nicht garantieren. In Ausnahmefällen kann ein Arztvertrag auch werkvertragliche Elemente enthalten Z.B. Leistungen der Medizintechnik und der Labortechnik, oder im Falle kosmetischer Operationen oder prothetischen Zahnbehandlungen.
10.08.2009
Cannabis in Deutschland - Rechtliche Aspekte
Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) in Deutschland untersagt Anbau, Handel, Herstellung, Einfuhr/Ausfuhr, Abgabe und andere Inverkehrbringung von Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf. Faserhanf, der auf einen stark erniedrigten THC-Gehalt gezüchtet wurde, bildet hierbei die Ausnahme, darf aber auch nur von Landwirten mit Sondergenehmigungen und zahlreichen Einschränkungen und Auflagen angebaut werden. Zu Beginn des Jahres 2009 wurden erste Verordnungen bzgl. des medizinischen Gebrauchs von THC erlassen, welches dann im Bedarfsfall über Apotheken aus den Niederlanden bezogen wird.
Paradox: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Die Begründung hierfür liegt in der Straflosigkeit der Selbstschädigung, welches unserem Strafrecht zugrunde liegt. Richter und Kommentatoren des BtmG erkennen es an, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne erworben bzw. besessen zu haben. Das heißt, aus einem positiven Drogentest lässt sich nicht automatisch auf eine strafbare Handlung schliessen - es sei denn, es liegen andere strafbare Umstände vor.
Bild: Kokopelli / pixelio.de
Paradox: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Die Begründung hierfür liegt in der Straflosigkeit der Selbstschädigung, welches unserem Strafrecht zugrunde liegt. Richter und Kommentatoren des BtmG erkennen es an, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne erworben bzw. besessen zu haben. Das heißt, aus einem positiven Drogentest lässt sich nicht automatisch auf eine strafbare Handlung schliessen - es sei denn, es liegen andere strafbare Umstände vor.
Bild: Kokopelli / pixelio.de
09.08.2009
Rechtsanwälte: Beckmann Massmann Rechtsanwälte
Erika Leimkühler
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt
- Beratung zu Fragen im Arzthaftungsrecht (insb. Prüfung v. ärztlichen Behandlungsfehlern, Berechtigung zur Erhebung/Abwehr v. Ansprüchen auf Schadensersatz & Schmerzensgeld, Fragen der Verjährung jeglicher Forderungen)
- weiterere Schwerpunkte: ärztliches Berufsrecht, allgemeines Arztrecht, Arztstrafrecht
- Möglichkeiten und Hilfe zur Gründung v. Zweitpraxen & Erweiterung v. Arztpraxen
- Abklärung wichtiger Aspekte bei Gründung eines MVZ, Umsetzung eines Praxiskaufvertrags & Bewertung v. Arztpraxen
- mehrjährige Tätigkeit im Versicherungsbereich, Beratung zu Versicherungsrecht, Recht der privaten Krankenversicherung, Fragen der Lebensversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeit)
Mitglied bei:
Deutscher Anwaltsverein (DAV)
Anwaltsverein Herford
AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V.
Adresse:
Arndtstraße 8
32052 Herford
Kontakt:
Telefon: 05221 - 9147 - 0
Telefax: 05221 - 532 28
info@rain-leimkuehler.de
Kanzleischwerpunkte:
- Arzthaftungsrecht
- Zahnarzthaftungsrecht
- Krankenhausrecht
- Geburtsschadensrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Ahackenrzneimittelhaftungsrecht
- Strafrecht & Strafverteidigung
- Versicherungsrecht
- Chefarztrecht
- Allgemeines Medizinrecht
- Abrechnungsrecht
- Gebührenrecht
- Arzneimittelregress
- Ärztliches Berufsrecht
- Ärztliches Werberecht
Bezug von Medikamenten über Apothekenterminal unzulässig
Ein Apothekenterminal, an dem ohne persönlichen Kontakt mit einem Apotheker Medikamente ausgegeben werden können, widerspricht den derzeitigen Arzneimittelschutzregeln.
Ein Apotheker hatte in seiner Filiale einen Abgabeterminal errichtet, mit dem auch Medikamente an Patienten abgegeben werden konnten, wenn er sich nicht dort befand, bspw. während der Nachtzeit. Nur ein Bildschirmtelefon verband den Kläger mit seinen Kunden, was vom Land als "kundendistanzierter Betrieb" kritisiert und beanstandet wurde. Vom Apotheker wurde daraufhin Klage erhoben, um festzustellen, dass das installierte Gerät sehr wohl mit den derzeitigen Arzneimittel- und Apothekengesetzen vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Terminal dann unzulässig wird, sobald ein Drucker darin angebracht ist, mit dem gesetzlich notwendige Angaben auf Originalrezepten gemacht werden können. Unter Berufung auf das Land, wurde die Klage jedoch vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen.
Das Apothekenrecht weise absichtlich einen sehr hohen Sicherheitsstandard für den Apothekenbetrieb auf, um vor fehlerhaften Medikamentenabgaben zu schützen. Wenn jedoch durch ein Terminal die persönliche Medikamentenabgabe durch den Apotheker ausgeschlossen wird, so werde dieser Standard unzulässig gesenkt. Ein elektronisch gesteuerter Arzneimittelabsatz widerspreche zudem dem Recht zugrunde liegenden "Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke".
Es sei lediglich Aufgabe des Gesetzgebers, Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit machen zu dürfen. Auch durch die gesetzliche Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten ist dieser Schutz in keinster Weise gelockert worden, da dieser immer noch vorraussetzt, dass die Bereitstellung der Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal kontrolliert wird.
Ein Apotheker hatte in seiner Filiale einen Abgabeterminal errichtet, mit dem auch Medikamente an Patienten abgegeben werden konnten, wenn er sich nicht dort befand, bspw. während der Nachtzeit. Nur ein Bildschirmtelefon verband den Kläger mit seinen Kunden, was vom Land als "kundendistanzierter Betrieb" kritisiert und beanstandet wurde. Vom Apotheker wurde daraufhin Klage erhoben, um festzustellen, dass das installierte Gerät sehr wohl mit den derzeitigen Arzneimittel- und Apothekengesetzen vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Terminal dann unzulässig wird, sobald ein Drucker darin angebracht ist, mit dem gesetzlich notwendige Angaben auf Originalrezepten gemacht werden können. Unter Berufung auf das Land, wurde die Klage jedoch vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen.
Das Apothekenrecht weise absichtlich einen sehr hohen Sicherheitsstandard für den Apothekenbetrieb auf, um vor fehlerhaften Medikamentenabgaben zu schützen. Wenn jedoch durch ein Terminal die persönliche Medikamentenabgabe durch den Apotheker ausgeschlossen wird, so werde dieser Standard unzulässig gesenkt. Ein elektronisch gesteuerter Arzneimittelabsatz widerspreche zudem dem Recht zugrunde liegenden "Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke".
Es sei lediglich Aufgabe des Gesetzgebers, Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit machen zu dürfen. Auch durch die gesetzliche Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten ist dieser Schutz in keinster Weise gelockert worden, da dieser immer noch vorraussetzt, dass die Bereitstellung der Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal kontrolliert wird.
08.08.2009
Geldbuße wegen Pflichtverstoß bei Schönheitsoperation
Bei Komplikationen während einer Schönheitsoperaion kann der behandelnde Arzt zur einem Bußgeld verpflichtet werden, wenn er seiner Aufklärungs- und Dokumentationspflicht nicht genügend nachgekommen ist.
Vor der Liposuktion (Fettabsaugung) durch die Bauchdecke, legte ein Arzt seinem Patienten die OP-Bewilligung vor, in er unter anderem auch Komplikationsmöglichkeiten genannt waren. Jedoch nahm er keine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen vor. Nach der Operation begann die Bauchdecke des Patienten sich stellenweise dunkel zu verfärben. Es folgte eine vierwöchige stationäre Behandlung mit vier Operationen und entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand des Patienten.
Laut Richter habe der Arzt sine Berufspflichten verletzt. Er habe den Patienten mangelhaft aufgeklärt, da es dessen Pflicht sei, bei rein plastischen Operationen besonders srogfältig aufzuklären, und die Pros und Kontras mit allen Risiken hinreichend schonungslos darzustellen, so dass der Patient genau abwägen könne, ob er eventuelle gesundheitliche Folgen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn sie nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten.
Da der Arzt eingeräumt hatte, über Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht mit dem Patienten gesprochen zu haben, habe er seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt und außerdem gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Diese sieht vor, dass über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und Maßnahmen erforderliche Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Auch dieser Pflicht sei der Arzt bzgl. der Protokollierung und Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen. Der Arzt wurdem vom Gericht verwiesen und mit einer Geldbuße von 10.000 € belegt.
Vor der Liposuktion (Fettabsaugung) durch die Bauchdecke, legte ein Arzt seinem Patienten die OP-Bewilligung vor, in er unter anderem auch Komplikationsmöglichkeiten genannt waren. Jedoch nahm er keine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen vor. Nach der Operation begann die Bauchdecke des Patienten sich stellenweise dunkel zu verfärben. Es folgte eine vierwöchige stationäre Behandlung mit vier Operationen und entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand des Patienten.
Laut Richter habe der Arzt sine Berufspflichten verletzt. Er habe den Patienten mangelhaft aufgeklärt, da es dessen Pflicht sei, bei rein plastischen Operationen besonders srogfältig aufzuklären, und die Pros und Kontras mit allen Risiken hinreichend schonungslos darzustellen, so dass der Patient genau abwägen könne, ob er eventuelle gesundheitliche Folgen in Kauf nehmen wolle, selbst wenn sie nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen sollten.
Da der Arzt eingeräumt hatte, über Hautnekrosen oder Darmperforationen nicht mit dem Patienten gesprochen zu haben, habe er seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt und außerdem gegen seine Dokumentationspflicht verstoßen. Diese sieht vor, dass über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und Maßnahmen erforderliche Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Auch dieser Pflicht sei der Arzt bzgl. der Protokollierung und Nachsorge nicht ausreichend nachgekommen. Der Arzt wurdem vom Gericht verwiesen und mit einer Geldbuße von 10.000 € belegt.
07.08.2009
Berufsbedingte Hautkrankheit ist als Berufskrankheit anzuerkennen
Ausschlag an Händen und Unterarmen, der durch das Tragen von Gummihandschuhen hervorgerufen wird, ist dann als Berufskrankheit anzusehen, wenn die Reaktion nachweislich auf berufliche bedingte Umstände zurückzuführen ist.
Eine Berufsgenossenschaft war verurteilt worden, die Hautkrankheit einer Krankenschwester als Berufskrankheit anzuerkennen. Besagte Person reagiert auf Thiuram-Mix allergisch, was in den von den Schwestern zu tragenden Gummihandschuhen enthalten sei. Die umstrittene diagnostische Einordnung der Hautkrankheit der Sachverständigen stehe der Anerkennung als Berufskrankheit entgegen, so die Berufsgenossenschaft.
Das Gericht entschied mit der Begründung dagegen, es sei allein bedeutend, ob die Gesundheitsstörung in tatsächlicher Hinsicht die tatbestandlichen Herausforderungen erfülle. Der Begriff "Hauterkrankung" habe einen sehr unterschiedlichen und vielfältigen Begriffsinhalt, welcher für eine weite Auslegung des Begriffs spreche.
Entscheidend sei die stark ausgeprägte Thiuram-Sensibilität der Klägerin, die erst seit 2004 bestehe. Fünf Arbeitsproben führten jeweils bereits nach dem ersten Tag zu heftigen Hautreaktionen, die in einem Fall sogar eine lange, stationäre Heilbehandlung erforderlich gemacht hätten. Des weiteren war eine berufliche Bedingtheit der Erkrankung durch den Gutachter und von der gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden.
Eine Berufsgenossenschaft war verurteilt worden, die Hautkrankheit einer Krankenschwester als Berufskrankheit anzuerkennen. Besagte Person reagiert auf Thiuram-Mix allergisch, was in den von den Schwestern zu tragenden Gummihandschuhen enthalten sei. Die umstrittene diagnostische Einordnung der Hautkrankheit der Sachverständigen stehe der Anerkennung als Berufskrankheit entgegen, so die Berufsgenossenschaft.
Das Gericht entschied mit der Begründung dagegen, es sei allein bedeutend, ob die Gesundheitsstörung in tatsächlicher Hinsicht die tatbestandlichen Herausforderungen erfülle. Der Begriff "Hauterkrankung" habe einen sehr unterschiedlichen und vielfältigen Begriffsinhalt, welcher für eine weite Auslegung des Begriffs spreche.
Entscheidend sei die stark ausgeprägte Thiuram-Sensibilität der Klägerin, die erst seit 2004 bestehe. Fünf Arbeitsproben führten jeweils bereits nach dem ersten Tag zu heftigen Hautreaktionen, die in einem Fall sogar eine lange, stationäre Heilbehandlung erforderlich gemacht hätten. Des weiteren war eine berufliche Bedingtheit der Erkrankung durch den Gutachter und von der gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden.
06.08.2009
Kostenübernahme der Elternassistenz bei Behinderung
Im Fall einer Behinderung von Eltern haben solche Anspruch auf Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften.
Die Antragsstellerin (*1972) litt an spastischer Lähmung der vier Gliedmaßen und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Bereits vor er Geburt ihre Sohnes im April hatte die Frau Eingliederungshilfe in Form einer Hilfsperson beantragt, die ihr ab August (hier endete die Elternzeit des Ehemannes) bei Betreuung und Versorgung des Kindes helfen sollte. Die Dame betonte, es handele sich darum, eigenen Hilfebedarf bei der Kinderversorgung zu decken, weshalb die eine Kostenübernahme der Eingliederungshilfe für Behinderte beantragte.
Das Mindener Verwaltungsgericht sprach ihr vorläufig monatliche Hilfe von 1.400 € zu und riet der Antragsstellerin, die Kosten für eine sog. Elternassistenz zu beantragen. Es sei die Aufgabe der Eingliederungshilfe, Behinderte soweit als möglich am Leben der Gesellschaft teilnehmen zu lassen und die Folgen der Behinderung zu beseitigen. Daher sei eine persönliche Betreuung & Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt zu ermöglichen.
Die Antragsstellerin (*1972) litt an spastischer Lähmung der vier Gliedmaßen und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Bereits vor er Geburt ihre Sohnes im April hatte die Frau Eingliederungshilfe in Form einer Hilfsperson beantragt, die ihr ab August (hier endete die Elternzeit des Ehemannes) bei Betreuung und Versorgung des Kindes helfen sollte. Die Dame betonte, es handele sich darum, eigenen Hilfebedarf bei der Kinderversorgung zu decken, weshalb die eine Kostenübernahme der Eingliederungshilfe für Behinderte beantragte.
Das Mindener Verwaltungsgericht sprach ihr vorläufig monatliche Hilfe von 1.400 € zu und riet der Antragsstellerin, die Kosten für eine sog. Elternassistenz zu beantragen. Es sei die Aufgabe der Eingliederungshilfe, Behinderte soweit als möglich am Leben der Gesellschaft teilnehmen zu lassen und die Folgen der Behinderung zu beseitigen. Daher sei eine persönliche Betreuung & Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt zu ermöglichen.
Begriffsklärung: Suchtstoffkontrollat
Nach Beschliessen des Einheitsabkommens über Betäubungsmittel 1961 wurde 1968 in Wien der Internationale Suchtstoffkontrollat gegründet. (engl. International Narcotic Control Board INCB)
Seine Aufgabe besteht darin, sowohl Produktion, als auch Anbau und Verwendung von Drogen sowie generelle Einhaltung der internationalen UNO-Drogenkontrollverträge zu überwachen. Erstere müssen stets auf wissenschaftliche oder medizinische Zwecke beschränkt bleiben. Zudem dürfen keine Chemikalien verwendet werden, um illegale Drogen herzustellen.
Der Rat des Suchtstoffkontrollats setzt sich aus 13 regierungsunabhängigen Experten zusammen, der die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht- und psychotropen Stoffen dazu verpflichtet, dem INCB regelmäßig Informationen zu liefern. So kann sich der Kontrollat einen internationalen Überblick verschaffen über sämtliche weltweit verfügbaren Drogen in Handel und Produktion.
Des weiteren übernimmt es der INCB, Anfragen über Rechtmäßigkeit beim Substanzhandel zu erteilen und ggf. zu intervenieren, um Lieferungen zu verhindern. Zum Beispiel dann, wenn die Menge einer Substantz den normalen, legalen Bedarf übersteigt und ein Verdacht auf Missbrauch besteht.
Zusammenfassend gibt der INCB Jahresberichte heraus, in denen die globale Drogensituation dargestellt und vor evtl. negativen Entwicklungen gewarnt wird und ggf. Verbesserungsvorschläge gemacht werden. Der Bericht wird ergänzt durch technische Berichte über psychotrope Substanzen, , illegale Chemikalien sowie Suchtsstoffe.
Zum Beispiel werden die übermäßige Beruhigungsmittelverordnung (Benzodiazepine), zunehmende Drogenkriminalität oder der Mohnanbau in Afghanistan thematisiert und kritisiert.
[Quellen: 1, 2, 3]
Seine Aufgabe besteht darin, sowohl Produktion, als auch Anbau und Verwendung von Drogen sowie generelle Einhaltung der internationalen UNO-Drogenkontrollverträge zu überwachen. Erstere müssen stets auf wissenschaftliche oder medizinische Zwecke beschränkt bleiben. Zudem dürfen keine Chemikalien verwendet werden, um illegale Drogen herzustellen.
Der Rat des Suchtstoffkontrollats setzt sich aus 13 regierungsunabhängigen Experten zusammen, der die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht- und psychotropen Stoffen dazu verpflichtet, dem INCB regelmäßig Informationen zu liefern. So kann sich der Kontrollat einen internationalen Überblick verschaffen über sämtliche weltweit verfügbaren Drogen in Handel und Produktion.
Des weiteren übernimmt es der INCB, Anfragen über Rechtmäßigkeit beim Substanzhandel zu erteilen und ggf. zu intervenieren, um Lieferungen zu verhindern. Zum Beispiel dann, wenn die Menge einer Substantz den normalen, legalen Bedarf übersteigt und ein Verdacht auf Missbrauch besteht.
Zusammenfassend gibt der INCB Jahresberichte heraus, in denen die globale Drogensituation dargestellt und vor evtl. negativen Entwicklungen gewarnt wird und ggf. Verbesserungsvorschläge gemacht werden. Der Bericht wird ergänzt durch technische Berichte über psychotrope Substanzen, , illegale Chemikalien sowie Suchtsstoffe.
Zum Beispiel werden die übermäßige Beruhigungsmittelverordnung (Benzodiazepine), zunehmende Drogenkriminalität oder der Mohnanbau in Afghanistan thematisiert und kritisiert.
[Quellen: 1, 2, 3]
05.08.2009
Schmerzensgeld nach fehlerhafter Blondierung
Eine Kundin, die in einem Friseursalon nicht fachgerecht behandelt worden war, gewann die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Inhaber des Salons. Nach der Behandlung durch eine Mitarbeiterin des Inhabers verfilzten der Kundin die Haare am Hinterkopf, brachen ab und fielen aus.
Die erfolgte Blondierung der Kundin war gegen die Handwerksregeln vorgenommen worden. Statt nur am Ansatz wurde sie auch auf Längen und Spitzen aufgetragen. Erst nach dem Friseurbesuch, als sich die Kundin zu Hause die Haare föhnte und kämmte, entdeckte sie, wie ihr große Haarbüschel ausfielen. Am Hinterkopf blieben nur verfilzte und ganz kurz abgebrochene Haare zurück. Der Inhaber des Salon haftet für solche Schäden.
Das Gericht sprach der Kundin einen Schmerzensgeldanspruch von 1000 € zu, da es ihr noch eine lange Zeit zu schaffen gemacht habe, dass die Haare deutlich kürzer, strapazierter und pöröser ausgesehen haben. Des weiteren musste der Beklagte die Friseurkosten von 60 € zurückerstatten sowie Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Die erfolgte Blondierung der Kundin war gegen die Handwerksregeln vorgenommen worden. Statt nur am Ansatz wurde sie auch auf Längen und Spitzen aufgetragen. Erst nach dem Friseurbesuch, als sich die Kundin zu Hause die Haare föhnte und kämmte, entdeckte sie, wie ihr große Haarbüschel ausfielen. Am Hinterkopf blieben nur verfilzte und ganz kurz abgebrochene Haare zurück. Der Inhaber des Salon haftet für solche Schäden.
Das Gericht sprach der Kundin einen Schmerzensgeldanspruch von 1000 € zu, da es ihr noch eine lange Zeit zu schaffen gemacht habe, dass die Haare deutlich kürzer, strapazierter und pöröser ausgesehen haben. Des weiteren musste der Beklagte die Friseurkosten von 60 € zurückerstatten sowie Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Rechtsanwälte: Kanzlei Hessler-Bartels
KANZLEI HESSLER-BARTELS
Lore Hessler-Bartels
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei vertritt: Patient und Arzt
- seit 1982 als Rechtsanwältin tätig; seit 2005 Fachanwältin für Medizinrecht
- Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht (zivilrechtliches, Arzthaftungsrecht, Abwehr v. Ansprüchen auf Schadensersatz & Schmerzensgeld gegen Leistungserbringer etc.) & Familienrecht
- Beratung zu ärztlichem Berufsrecht & verschiedene versicherungsrechtliche Angelegenheiten (z.B. privates Krankenversicherungsrecht)
Mitglied bei:
AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
AG Rechtsanwälte im Medizinrecht
Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
AD Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
AG Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
Kanzleischwerpunkte:
Adresse:
Rothenbaumchaussee 123
20149 Hamburg
Kontakt:
Telefon: 0 40 - 41 91 77 92
Telefax: 0 40 - 41 91 77 94
Hessler-Bartels@t-online.de
[Quelle: mein-medizinrechtler.de]
Lore Hessler-Bartels
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei vertritt: Patient und Arzt
- seit 1982 als Rechtsanwältin tätig; seit 2005 Fachanwältin für Medizinrecht
- Tätigkeitsschwerpunkte: Medizinrecht (zivilrechtliches, Arzthaftungsrecht, Abwehr v. Ansprüchen auf Schadensersatz & Schmerzensgeld gegen Leistungserbringer etc.) & Familienrecht
- Beratung zu ärztlichem Berufsrecht & verschiedene versicherungsrechtliche Angelegenheiten (z.B. privates Krankenversicherungsrecht)
Mitglied bei:
AG Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
AG Rechtsanwälte im Medizinrecht
Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
AD Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
AG Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV)
Kanzleischwerpunkte:
- Arzthaftungsrecht
- Zahnarzthaftungsrecht
- Geburtsschadensrecht
- Allgemeines Medizinrecht
- Abrechnungsrecht
- Gebührenrecht
- Ärztliches Berufsrecht
Adresse:
Rothenbaumchaussee 123
20149 Hamburg
Kontakt:
Telefon: 0 40 - 41 91 77 92
Telefax: 0 40 - 41 91 77 94
Hessler-Bartels@t-online.de
[Quelle: mein-medizinrechtler.de]
02.08.2009
Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Das Übereinkommen vom 20. 12. 1988 ist ein internationales Vertragswerk der Vereinten Nationen, das zum Ziel hat, eine Einschränkung der Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln vorzunehmen. Nach internationalem Recht bindet es als völkerrechtlicher Vertrag alle Vertragsparteien.
1984 forderte die UN-Generalversammlung von der Suchtsstoffkommission, ein Übereinkommen gegen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu beschliessen. Der erste Entwurf wurde 1987 den Staaten zugestellt und von verschiedenen Expertengruppen revidiert. Vom 25.11 - 20.12.1988 wurde in Wien über die endgültige Fassung beraten, woran 106 Staaten und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Letztlich wurde das Übereinkommen am 20.12.1988 verabschiedet, lag bis zum 20.12.1989 zur Unterzeichung auf und wurde von 87 Staaten unterzeichnet. In Kraft trat es am 90. Tag nach der Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde am 1.11.1990.
Zusätzlich zu den bisherigen internationalen Konventionen (Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 & Konvention über psychotrope Substanzen 1971) wurden weitere völkerrechtliche Verpflichtungen erlassen, zur Verbesserung der globalen Kooperation gegen unerlaubte Herstellung, den Schmuggel und unerlaubten Handel sowie jede andere unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln.
Das Übereinkommen schreibt sämtlichen Vertragspartnern folgendes vor:
1984 forderte die UN-Generalversammlung von der Suchtsstoffkommission, ein Übereinkommen gegen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu beschliessen. Der erste Entwurf wurde 1987 den Staaten zugestellt und von verschiedenen Expertengruppen revidiert. Vom 25.11 - 20.12.1988 wurde in Wien über die endgültige Fassung beraten, woran 106 Staaten und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Letztlich wurde das Übereinkommen am 20.12.1988 verabschiedet, lag bis zum 20.12.1989 zur Unterzeichung auf und wurde von 87 Staaten unterzeichnet. In Kraft trat es am 90. Tag nach der Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde am 1.11.1990.
Zusätzlich zu den bisherigen internationalen Konventionen (Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 & Konvention über psychotrope Substanzen 1971) wurden weitere völkerrechtliche Verpflichtungen erlassen, zur Verbesserung der globalen Kooperation gegen unerlaubte Herstellung, den Schmuggel und unerlaubten Handel sowie jede andere unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln.
Das Übereinkommen schreibt sämtlichen Vertragspartnern folgendes vor:
- unerlaubten Verkehr mit Btm in allen Formen umfassend strafrechtlich verfolgen
- Verstöße gegen die Bestimmungen als Straftat einstufen und ahnden (gilt auch als Straftatbestand: Besitz, Erwerb, Anbau illegaler Btm für persönlichen Gebrauch)
- Geldwäscherei von Erlöse aus Btm-Delikten
- Erlöse aus solchen Delikten einziehen
- Abzweigung von Chemikalien (Vorläuferstoffe) verhindern
- internationale Rechtshhilfe in Strafsachen verstäken
01.08.2009
Rechtsanwälte: Kanzlei Dr. Baumgart
KANZLEI DR. BAUMGART
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt
Dr. Marc Christoph Baumgart
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
- aufgewachsen und Schule in Hamburg
- Studium, Promotion in Freiburg
- Auslandsaufenthalte in Togo/Westafrika und
USA
- Referendariat in Berlin und New York
- Rechtsanwalt seit 1996 in Berlin und Potsdam
- Einzelkanzlei in Bürogemeinschaft in Berlin am Kurfürstendamm
- besondere anwaltliche Spezialisierungen: Medizinrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Vertragsarztrecht, ärztliches Berufsrecht
- Sozialrecht: Erwerbsunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten, Behindertenrecht, Versicherungsrecht
Mitgliedschaften und Weiterbildung:
Mitglied der Ethikkommission in der Ärztekammer Berlin
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV
Mitglied des Berliner Anwaltvereins (BAV)
Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Adresse:
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin
Kontakt:
Telefon: 030 / 88 62 49 00
Telefax: 030 / 88 62 49 02
m.c.baumgart@t-online.de
Kanzleischwerpunkte:
Kanzlei vertritt: Patient & Arzt
Dr. Marc Christoph Baumgart
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht
- aufgewachsen und Schule in Hamburg
- Studium, Promotion in Freiburg
- Auslandsaufenthalte in Togo/Westafrika und
USA
- Referendariat in Berlin und New York
- Rechtsanwalt seit 1996 in Berlin und Potsdam
- Einzelkanzlei in Bürogemeinschaft in Berlin am Kurfürstendamm
- besondere anwaltliche Spezialisierungen: Medizinrecht, Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Vertragsarztrecht, ärztliches Berufsrecht
- Sozialrecht: Erwerbsunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten, Behindertenrecht, Versicherungsrecht
Mitgliedschaften und Weiterbildung:
Mitglied der Ethikkommission in der Ärztekammer Berlin
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV
Mitglied des Berliner Anwaltvereins (BAV)
Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Adresse:
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin
Kontakt:
Telefon: 030 / 88 62 49 00
Telefax: 030 / 88 62 49 02
m.c.baumgart@t-online.de
Kanzleischwerpunkte:
- Arzthaftungsrecht
- Zahnarzthaftungsrecht
- Krankenhausrecht
- Geburtsschadensrecht
- Medizinprodukterecht
- Arzneimittelhaftungsrecht
- Strafrecht & Strafverteidigung
- Gesellschaftsrecht
- Arbeitsrecht für Heilberufe
- Chefarztrecht
- Allgemeines Medizinrecht
- Arzneimittelzulassungsrecht
- Abrechnungsrecht
- Gebührenrecht
- Arzneimittelregress
- Apothekenrecht
- Ärztliches Berufsrecht
- Ärztliches Werberecht
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