Der Kubaner reicht eine Klage gegen die Ausweisungsverfügung ein, welche jedoch abgelehnt wurde.
Vor wenigen Jahren stand er bereits wegen Drogenhandel vor Gericht und wurde ausdrücklich von der Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass er bei wiederholter Straftat mit einer Ausweisung zu rechnen habe, was ihn jedoch nicht an weiteren Taten hinderte. Zwei Jahre später wurde der Kubaner schließlich zu 3 Jahren Haft verurteilt und ihm wurde wiederholt mit der Abschiebung in sein Heimatland gedroht.
Dies sei notwenig, um die künftige Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik zu erhalten, was durch Drogenhandel extrem gefährdet würde. Zudem muss darauf geachtet werden, bei anderen Ausländern nicht den Eindruck zu erwecken, solche Straftaten blieben ohne rechtliche Konsequenzen.
Auch die Richter der 3. Kammer sahen keinen Grund weiter von einer Ausweisung abzusehen, da sie außerdem keine familienrechtlichen Gründe feststellen konnten, nachdem in einer mündlichen Verhandlung die Beweisaufnahme und die Anhörung einer Jugendamtvertreterin vorgenommen worden war.
Der Kubaner lebe zwar seit über 2 Jahrzehnten in der Bundesrepublik, wohne aber mit keinem seiner 15 Kinder zusammen. Mindestens 10 dieser Kinder sind in verschiedenen Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtungen untergebracht und zu den jüngsten bestehe ebenfalls kein intensiver Kontakt. Hieraus entstand in den Augen der Kläger das Bild eines vielfachen Vaters, der seinen elterlichen Pflichten jedoch nicht ansatzweise nachkommt. Aus diesem Grund war es auch nicht möglich, die Ausreisepflicht mithilfe verfassungsrechtlicher Aspekte des Familienschutzes abzuwenden.
Bildquelle: http://blog.beetlebum.de/
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