13.02.2009

Suizidbegleitung kein erlaubtes Gewerbe

Das ursprünglich von der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg ausgesprochene Verbot gegen den ehemaligen Hamburger Justizsenator Dr. Roger Kusch, ist nun für weiterhin gültig erklärt worden. Ihm war am 27. November 2008 jegliche Form der Sterbehilfe untersagt worden, wogegen er inzwischen Klage erhoben und eine Suspendierung des Verbots in einem Eilverfahren beantragt hat. Der Antrag jedoch wurde vom Verwaltungsgericht angelehnt. Bis zur Entscheidung über seinen Fall ist es ihm nun deshalb mit dem Entschluss untersagt, seine Suizidbegleitung fortzusetzen.

Man war tätig geworden, um Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr bei weiteren begleiteten Suiziden abzuwenden, da der Verdacht auf Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz bestanden hatte. Auch durch das Grundrecht der Berufwahl bleibt die Verbotsverfügung weiterhin rechtmässig, da gemeinschaftsschädliche und sozial unwertige Tätigkeiten verboten sind.

Die Behilfe zu einem Suizid selbst sei zwar nicht strafbar, jedoch ginge es in diesem Fall um eine Kommerzialisierung des Sterbens, dadurch, dass für die Beihilfe zum Suizid ein Entgelt verlangt würde. Hiermit betreibe also der Antragsteller definitiv kein erlaubtes Gewerbe. Gegen ein Honorar von 8000 € bietet dieser ein Dienstleistungspaket an, den Hilfesuchenden die Selbsttötung zu erleichtern. Im Genaueren leiste er konkrete Hilfe, die erforderliche, tödliche Mischung und Menge an verschreibungspflichtigen Medikamenten zu beschaffen. Hiermit würde er die Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes unterlaufen.

Seine Tätigkeiten widersprächen jeglichem Menschenbild des Grundgesetzes, als auch den allgemeinen moralischen Wertevorstellungen. Es könne nicht sein, dass existentielle Not eines Menschen zum Zwecke wirtschaftlichen Ertrages oder gesellschaftlicher Provokation ausgenutzt werde. Um Einzelfälle wie Ärzte, die aufgrund humanitärer, karitatier Zuwendung Schwerstkranke erlösten, gehe es hier nicht. Der Kritikpunkt sei, dass Dr. Kusch sich nicht nur an Schwerstkranke und deren Angehörige mit seiner Dienstleistung wendet, sondern an jeden Menschen, der Unterstützung bei der Beendigung seines Lebens sucht.

Hierdurch sehe der Staat die öffentliche Sicherheit gefährdet. Auch wenn die Polizei grundsätzlich persönliche Entscheidungen zum Selbstmord respektieren müsse, so sei sie doch beauftragt, diese so weit als möglich zu unterbinden. Das Verbot an Dr. Kusch hindere also niemanden an der Selbsttötung. Es sei aber zu vermuten, dass ohne dieses Verbot das Leben mancher Menschen gefährdert sei, die ohne die Beihilfe zum Suizid vor dieser Entscheidung zurückschrecken würden.

Der Polizeibehörde in Hamburg sei es ausdrücklich erlaubt, dem Antragssteller seine Dienstleistungen der Suizidbegleitung zu verbieten. Jegliche Koordination und Einleitung seines Angebotes ist ihm dadurch untersagt.

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