Grundsätzlich heisst es:
Wer mit Drogen im Straßenverkehr erwischt wird, handelt ordnungswidrig und wird daher zur Rechenschaft gezogen. Nach § 24a Absatz 2 StVG handelt nämlich ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines (…) berauschenden Mittels (z. B. Cannabis….) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt (…).
Das Regelbußgeld liegt ab dem 01.02.2009, da tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft, 500,00 € und vier „Flensburgpunkte“. Außerdem wird ein Fahrverbot von 1-3 Monaten verhängt. Bei Mehrfachtätern gibt es zusätzliche Erhöhungen.
Bei der Verteidigung derartiger Taten ist eine Menge zu beachten. Ein Aspekt aber, der hier besprochen werden soll, ist die Schuld des Betroffenen.
Dabei muss wenigstens, um zu einer Verurteilung zu gelangen, fahrlässiges Handeln beim Betroffenen gegeben sein. Spannend ist aber die Frage, ob diese auch dann vorliegt, wenn zwischen dem Konsum und der Autofahrt unwiderleglich eine erhebliche Zeitspanne gegeben ist....
weiterhin heisst es:
Dabei war das Amtsgericht davon ausgegangen, dass er 48 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht habe. Ferner meinte das Gericht, der Betroffene habe dies bei der ihm zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt erkennen können. Dieser Zeitraum sei zu kurz, so die Argumentation des Gerichts, dass der Betroffene mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen konnte, dass der Betäubungsmittelwirkstoff weit genug abgebaut gewesen sei.
so weiter...
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"Bestrafung für Autofahrt mit Joint"
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