29.06.2009

Drogenbericht aus Portugal

Obwohl aus Portugal positive Berichte kommen, kämpft die UNO gegen eine Legalisierung von Cannabis.

“Die jetzige Politik hält Drogen weg von denen, die sie nicht nehmen sollten und setzt eher auf Behandlung als auf die Verhaftung der Nutzer. Portugals Gesetze haben nicht zu einem Anstieg des Drogentourismus geführt. Es scheint ebenso, als hätte die Anzahl der drogenbezogenen Probleme abgenommen”


Man muss auch einmal distanzieren zwischen dem, was die "Legalize"-Verfechter wollen und was man glaubt, was sie angeblich wollen würden. Dabei ist es zunächst wichtig, endlich die beiden Begriffe "Drogen" und "Cannabis" voneinander zu trennen. Außerdem sollte man bedenken, dass auch "Legalisierung" ein eher schwammiger Begriff ist. Morphin und Aspirin sind ebenfalls Drogen und gelten beide als "legal", werden aber völlig unterschiedlich geregelt, ausgegeben und kontrolliert.


Ein guter Artikel hierzu:
Legalize it - gegen Drogentourismus
Bildquelle: http://blog.beetlebum.de/
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26.06.2009

Beinamputierte Versicherte haben Anrecht auf Badeprothesen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Versicherte mit einem amputierten Bein und einer normalen Laufprothese von ihrer Krankenkasse eine wasserfeste Prothese verlangen können, um sich daheim un Bad und Dusche, sowie außerhalb der Wohnung im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr bewegen können. Dies wäre mit einer normalen Prothese nicht gesichert.

Grund war, dass eine solche Prothese dem unmittelbaren Behindertenausgleich dient und das sichere Gehen und Stehen im Nassbereich ermöglicht. Dabei sei es nicht maßgeblich, dass der Besuch eines Schwimmbades einer Freizeitaktivität gleichkommt. Es könne dem Antrag allerdings auch nicht entgegengebracht werden, dass es Kunststoffüberzüge für die Prothesen gäbe, die vor Wasserschäden schützen sollen, da es sich nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative handele.

24.06.2009

Synergetik-Therapie ohne Approbation als Arzt oder Heilpraktiker verboten

Die Synergetik ist eine Form der Therapie, die ein Therapeut ohne Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht ausüben darf. So entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Ein Kläger, der sich selbst als den Begründer dieses Heilungsverfahrens ansieht, eröffnete ein "Informationscenter", in dem er diese Therapie anbot. Er und eine zweite Klägerin verfügten weder über ein Approbation als Ärzte noch über eine Heilpraktikererlaubnis und hielten es auch nicht erforderlich, für ihre Tätigkeit medizinische Kenntnisse erworben zu haben. Laut Ansicht der Klägerin handelt es sich lediglich um eine ungefährliche Anleitung zu Selbstheilung, die bei fast allen körperlichen, seelischen und Befindlichkeitsstörungen helfe. Bei der Schulmedizin handele es sich lediglich um Symptombekämpfung, wodurch aber keine Heilung eintrete. Hierzu bedürfe es sog. Hintergrundauflösug zur aktiven Bewältigungsarbeit im Inneren des Klienten, was von den synergetisch geschulten Klägern angeboten wurde. Die Therapie findet so statt, dass der Therapeut zunächst meditative Musik einspiele und anschliessend einen Tiefenentspannungstext vortrage, mit dem er den Klienten auf einer sog. Innenweltreise begleite.

Im Jahr 2004 war die Ausübung dieser Therapie, wie sie damals war, verboten worden. Der Landkreis war der Meinung, die Methode gehe mit Gesundheitsgefahren einher und sei daher nach dem Heilpraktikergesetz verboten. Vor allem psychisch Erkranke könnten dadurch unter erheblichen Schäden leiden und die Anhänger der Synergetik-Therapie davon abgehalten werden, rechtzeitig erforderliche schulmedizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wie es z.B. bei Krebserkrankungen dringend erforderlich sei.

Das Niedersächsische Oberlandesgericht in der Ansicht des Landkreises gefolgt und hat daher die von den Klägern eingelegten Berufungen abgelehnt.

18.06.2009

Entscheidung der Krankenkasse muß vor Behandlungsbeginn nicht abgewartet werden

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit beschäftigt, ob eine gesetzliche Krankenversicherung dem Patienten die Behandlung im Wege der Sachleistung verweigern darf, wenn der Patient vor Beginn der Behandlung nicht die Entscheidung der Krankenkasse abgewartet hat.

Eine AOK-Versicherte liess sich einen bösartigen Hirntumor operativ entfernen, brach allerdings die folgende Radio-Chemotherapie ein halbes Jahr darauf ab. Als kurz darauf ein Tumorrezidiv diagnostiziert wurde, liess sie dies neurochirurgisch entfernen und beantragte eine Elektro-Tiefen-Hyperthermie und eine Behandlung mit dendritischen Zellen, was ca. 17.000 € /Quartal kosten sollte. Die Kostenübernahme wurde von der AOK verweigert, da es sich um experimentelle Behandlungen handle, obwohl Standardtherapien verfügbar seien. Die Patientin hatte die Behandlung bereits begonnen und bis dahin für die Kosten slebst aufgekommen. Weil dies dann nicht mehr möglich war, beantragte sie eine einstweilige ANordnung der KOstenübernahme durch die AOK.

Die erste Instanz lehnte mit der Begründung ab, dies sei keine Therapie nach allemein annerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse. Da die Patientin bereits vor Kostenzusage der AOK die Behandlung begonnen hatte, bestand auch kein Kostenerstattungsanspruch.

Dagegen erhob die Patientin Verfassungsbeschwerde, woraufhin das Budnesverfassungsgericht in seinem Beschluss zunächst ausführte:

dass sich aus den Grundrechten ein Anspruch auf nicht allgemein anerkannte medizinische Behandlungsmaßnahmen ergeben kann, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen und eine medizinisch begründete Erfolgsaussicht der erstrebten Behandlung besteht.“

Vorliegend war jedoch eine Chemotherapie verfügbar. Die Entscheidung des Sozialgerichts hatte demnach Bestand.

Vorliegend gehe es um die zukünftige Versorgung mit einer außervertraglichen Behandlungsmethode, deshalb könne der Patientin kein Kostenerstattungsanspruch, sondern ein Anspruch auf ärztliche Heilbehandlung zustehen, welche unmittelbar zwischen der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt abgerechnet werde. Während das Landessozialgericht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V die Kostenerstattung allein deshalb abgelehnt hat, weil die Patientin die Therapie bereits vor Antragstellung begonnen hat (mit Verweis darauf, daß es sich bei der Kombinationstherapie um ein einheitliches Behandlungskonzept handele), ist das Bundesverfassungsgericht hingegen der Auffassung, daß das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Vorschrift kenne,

„… welche den auf die Zukunft bezogenen Sachleistungsanspruch des Versicherten auf ärztliche Behandlung ausschließt, weil für in der Vergangenheit liegende Behandlungen die Kostenübernahme nicht rechtzeitig beantragt worden war.“

Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, daß auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei laufenden Leistungen oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlungen die ablehnende Entscheidung einer Krankenkasse als zeitliche Zäsur angesehen werde. Die Kostenerstattung sei dann nur für solche Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung auf eigene Kosten des Patienten erbracht wurden. Dies gelte jedoch nicht für zukünftige Leistungen.

Ein Patient hat nach Auffassung des Bundessozialgerichts also allenfalls dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn es sich um in der Vergangenheit liegende Behandlungen handelt, für welche kein beschiedener Antrag der Krankenkasse vorliegt. Sobald ein ablehnender Bescheid der Krankenkasse vorliegt, tritt eine zeitliche Zäsur ein, welche die Kostenerstattung für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen ermöglicht, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Zudem ist zu beachten, daß im System der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Sachleistungsprinzip gilt, für zukünftige Behandlungen also keine Kostenerstattung erfolgen kann, sondern die Abrechnung vielmehr direkt zwischen Arzt und Krankenkasse erfolgt.

17.06.2009

Bei Kleinkindern haben Ärzte besondere Sorgfaltspflichten

Bei einer komplexen Fraktur eines Kleinkindes ist der Arzt verpflichtet, besonders sorgsam zu behandeln. Bei einem Bruch nahe des Ellenbogens führen unterlassene Überweisung an einen Kinderchirurgern und mangelne enge Behandlungskontrolle zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.

Nachdem sich eine Zweijährige den Arm gebrochen hatte, wurde der Arm zunächst eingegipst und den Eltern geraten, den Gips beim zuständigen Hausarzt kontrollieren zu lassen. Beim Entfernen entdeckte man jedoch eine Knochenfehlstellung. Trotz nachfolgender Operation wird das Kind immer Probleme beim Beugen und Strecken des Armes haben. Zunächst zahlte die Haftpflichtversicherung 6000 € der geforderten 10.000 € Schmerzensgeld, wonach die Eltern auf mehr klagten und die Feststellung forderten, dass die Klinik für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu haften habe.

Mehr Schmerzensgeld wurden den Eltern nicht gewährt, obwohl die Richter einen groben Behandlungsfehler feststellten und ihnen überwiegend Recht gaben. Jedoch muss die Klinik für alle weiteren Aufwendungen und Schäden aufkommen. Der Arzt hätte bei der problematischen Fraktur für engmaschige Kontrolle und eine Überweisung an einen Kinderchirurgen sorgen müssen.

16.06.2009

Taxifahrten auf Kosten der Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung

Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse sowie eine ärztliche Verordnung sind notwendig, um ein Taxi zum Erreichen einer medizinischen Behandlung zu benutzen, so die AG Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Verweis auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brankenburg.

Die Krankenkasse eines 77-jährigen weigerte sich, Taxigebühren in Höhe von ca. 2000 € zu zahlen. Der Mann litt unter Wirbelsäulenbeschwerden, eine Bandscheibenverwölbung und einem Bandscheibenvorfall. Von seinem Orthopäden wurde ihm bescheinigt, dass er sich deswegen in dauerhafter ärztlicher Behandlung befinde und aufgrund der Beschwerden nur mit einem Taxi die Praxis aufsuchen könne.

Nach der Ablehnung zog der Mann vor Gericht, wo er betonte, dass die Spezialbehandlung mit einer Massageliege, derer er sich 13 Mal/Woche unterzogen habe, der Krankenkasse die Kosten für eine teure Bandscheibenoperation erspart habe.

Beide Instanzen wiesen die Klage ab. Die Leistung sei vom Kläger in Eigenleistung beschafft worden, ohne eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse vorher zu beantragen und deren Entscheidung abzuwarten.

Auf dem Vordruck fehle außerdem eine korrekte ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung und das Schreiben des Orthopäden beziehe sich lediglich auf die Besuche in seiner Praxis. Ohnehin müssten Krankenkassen nur für ärztlich Verordnete Leistungen aufkommen, was aber nicht auf die Massagebehandlung zutreffe.

12.06.2009

Deutsches Recht für niederländische Versandapotheke

Das Hanseatische OLG entschied, dass auch ausländische Versandapotheken beim Versand nach Deutschland an national geltende Regelungen gebunden sind.

Ein Versandunternehmen, das für eine niederländische Versandapotheke warb, hatte ebenfalls eine Broschüre derselbigen ihrem Katalog beigefügt. Dort hieß es u.a. "100% Zuzahlung sparen", "bei jedem Medikament bis zu 10 € sparen!". Für von dieser Zuzahlung befreite sollte eine Gutschrift auf ein Sammelkonto erfolgen, das nach Erreichen eines best. Betrages an den Versicherten ausgekehrt werden sollte. Entsprechende Werbung veröffentliche das Versandunternehmen auch auf der Homepage.

Dem Antrag eine Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, diese Werbung zur verbieten, wurde stattgegeben. Das Unternehmen gab an, dass der Apothekenanbieter mit seinen Kunden die Anwendung niederländischen Rechts vereinbare und somit nicht der deutschen Arzneimittelbindung unterliege, und beantragte, die einstweilige Verfügung aufzuheben, was nicht stattgegeben wurde. Das LG Hamburg bestätigte, dass die Preisverordnung auch von niederländischen Versandapotheken einzuhalten sei (= einheitlicher Apothekenabgabepreis), wogegen das Unternehmen Berufung einlegte.

Die Boni-Gewährung auf Medikamente sei geeignet, einen Preiswettbewerb unter Apotheken auszulösen, was durch die Festpreisbindung verhindert werden solle. Das Unternehmen sei an die deutsche Preisverordnung gebunden, da diese eine international zwingende Eingriffsnorm darstelle und faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollten da dies sonst wirtschaftliche Nachteile für die Apotheken und negative Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit bedeuten würde. Würde die Verordnung nur für inländische Apotheken gelten, käme dies einer Inländerdiskriminerung gleich.

Außerdem sei eine Gewährung von Bonuszahlungen eine unsachliche Beeinflussung des Patienten, was wiederum gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte. Dies sei unlautere Werbung und damit zu unterlassen.

Ärztliche Aufklärung muss Patienten eigenständige Entscheidung ermöglichen

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird in der Rechtsprechung groß geschrieben. Dies schliesst unter anderem ein, dass ein behandelnder Arzt Patienten über Therapiemöglichkeiten so aufklären und informieren muss, dass eigenständig entschieden werden kann, welche Therapien und die damit verbundenen Risiken und Chancen genutzt werden möchten. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins verwies auf ein Urteil des OLG MÜnchen.

Ein 55-jähriger, an einem Prostatakarzinom leidender Patient, liess sich die Prostata und Samenblasen entfernen, woraufhin es zu massiven Komplikationen und dauerhafter Harninkontinenz und Impotenz kam. Anschliessend klagte er auf Schadensersatz, da der Arzt ihn zurvor nicht ausreichend über Risiken und alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt habe.

Die zweite Instanz sprach dem Mann Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zu, da er nach ihrer Überzeugung nicht ausreichend aufgeklärt worden war, womit die Operation ohne wirksame Einwilligung und rechtswidrig durchgeführt worden war. Der Arzt habe zwar alternative Heilmethoden genannt, jedoch vor allem seine eigene Überzeugung vermittelt, dass nur eine Operation sinnvoll sei. Der Mann habe etwa keine Informationen über eine mögliche Strahlentherapie erhalten, auf deren Basis er eigenständig hätte abwägen und urteilen können.

11.06.2009

Arzt muss Schmerzensgeld bei eigenmächtiger Sterilisation bezahlen

Ein Arzt darf eine Frau nicht ungefragt sterilisieren, wenn er bei einem Kaierschnitt feststellt, dass weitere Schwangerschaften für sie gefährlich sein könnten, wobei er auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung ausgehen darf, entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Genau dies war einer 22-jährigen Klägerin 1975 passiert, nachdem sie ihr zweites Kind zur Welt gebracht hatte und der Arzt aufgrund möglicher Gefährdung durch weitere Schwangerschaften eine Sterilisation vornahm und die Frau nicht darüber aufklärte. Sie erfuhr erst davon, nachdem sie 1994 die Pille absetze, da sie einen erneuten Kinderwunsch mit ihrem neuen Partner hegte. Erst als bis 2001 keine Schwangerschaft eingetreten war, erfuhr sie von einem Arzt über die Sterilisation und verlangte vom ersten Arzt Schmerzensgeld.

Obwohl die erste Instanz dem Arzt Recht gab, sprach das OLG der Frau 15.000 € Schmerzensgeld zu, da der Arzt den Eingriff nicht hätte ungefragt vornehmen dürfen. Zudem hätte er den medizinischen Fortschritt berücksichtigen müssen. Es sei unverantwortbar, der Frau die künftigen neuen Möglichkeiten der Medizin vorzuenthalten. Von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehe sei nur dann vertretbar, wenn es sich um eine akut lebensbedrohliche Situation handele. Dabei sei es nicht entscheidend gewesen, ob der Arzt sie danach über die Sterilisation aufgeklärt habe.

10.06.2009

Bestätigung des Fremdbesitzverbotes für Apotheken

Der Europäische Gerichtshof hat das Fremdbesitzverbot für Apotheken bestätigt und klargestellt, dass die Eröffnung einer DocMorris Apotheke im Saarland unzulässig ist. Das Verbot besagt, dass grundsätzlich nur Apotheker eine Apotheke betreiben dürfen. Der EuGH stellte klar, dass der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen den höchsten Rang einnehme und es Sache der Mitgliedsstaaten sei, das Niveau zu bestimmten, auf dem dieser Schutz gewährleistet werden soll.

Die im Apothekengesetz enthaltene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit lässt sich mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH den ganz besonderen Charakter der Arzneimittel betont, deren therapeutische Wirkungen sich substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. In Anbetracht der daraus resultierenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherungssysteme können die Mitgliedsstaaten die mit dem Einzelhandelsvertrieb der arzneimittelbetrauten Personen, u.a. was die Modalitäten ihrer Vermarktung und das Gewinnstreben anbelangt, strengen Anforderungen unterwerfen. Insbesondere können sie den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel grundsätzlich Apothekern vorbehalten, wegen der Garantien, die diese bieten müssen, und Informationen, die sie den Verbrauchern geben können müssen.

Der EuGH geht dabei davon aus, dass ein Apotheker zwar auch das Ziel verfolgt, Gewinne zu erwirtschaften, dass dieses Interesse jedoch durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt wird, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert. Nichtapotheker unterscheiden sich nach Auffassung des EuGH von Apothekern dadurch, dass sie definitionsgemäß keine derjenigen der Apotheker entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung haben. Sie bieten daher nicht die gleichen Garantien wie Apotheker.

Der EuGH hat ferner ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten berechtigt sind, im Rahmen ihres Wertungsspielraums zu beurteilen, ob eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dadurch vorliegt, dass Hersteller und Großhändler pharmazeutischer Produkte die Unabhängigkeit angestellter Apotheker dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie diese zu einer Förderung derjenigen Arzneimittel anhalten, die sie selbst herstellen oder vertreiben. Hierbei kommt es dem EuGH nicht auf die Rechtslage an, sondern darauf, wie wahrscheinlich es ist, dass Nichtapotheker angestellten Apothekern unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften Auflagen machen könnten, die im Ergebnis der Gesundheit der Bevölkerung schaden könnten.

Dadurch, dass der EuGH hier einen Wertungsspielraum der einzelnen Mitgliedsstaaten dahingehend eingeräumt hat, wie hoch und mit welchen Mitteln diese die Gesundheit ihrer Bevölkerung im Rahmen der Arzneimittelversorgung schützen möchten, bleiben die Regelungen anderer Mitgliedstaaten zulässig, die Fremdbesitz von Apotheken erlauben.

Auch die im Deutschen Apothekengesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen – befristete Fortführung einer Apotheke durch Erben, Krankenhausapotheken, Betrieb von bis zu 3 Filialen mit Hilfe von angestellten Apothekern – bleiben zulässig.


Quelle: medizinrecht.de

09.06.2009

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein spezielles Hörgerät

Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Rentenversicherung für ein spezielles Hörgerät zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Gerät für die Arbeit unabdingbar ist und bei der Tätigkeit besondere Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden.

Im Falle eines hochgradig innenschwerhörigen Mannes, der als Maschinenführer arbeitete, übernahm die Krankenkasse etwas die Hälfte der Kosten des Hörgerätes, das er erwarb. Es blieb ein Restbetrag von 1.101,45 €, den der Kläger aus eigener Hand beglich.

Anschliessend beantragte er bei seiner Rentenversicherung die Übernahme dieser Kosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger räumte ein, dass eine reibunglose Kommunikation an seinem Arbeitsplatz nur mithilfe dieses speziellen Hörgerätes möglich sei und legte einen ärztlichen Befundbericht über seine Innenschwerhörigkeit. Ihm drohe andernfalls der Verlust seines Arbeitsplatzes. Trotzdem lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab.

Die Übernahme des von der Krankenkasse nicht bezahlten Anteiles sei nur dann möglich, wenn die Versorgung mit dem speziellen Hörgerät ausschliesslich für die Berufstätigkeit erforderlich wäre, was hier nicht der Fall sei, da der Kläger die Hörgeräte nicht nur beruflich nutze. Somit diene das Gerät der Gewährleistung des Grundbedürfnisses Hören.

Im Beruf des Maschinenführers bedürfe es keines außerordentlichen Hörvermögens. Man müsse nicht zwischen bestimmten Tönen und Klängen unterscheiden. Und nur in diesem Fall käme eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger in Betracht - beispielsweise bei einem Musiker.

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